Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?  (Gelesen 31351 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Im RBStV der "zuständigen LRA" die Möglichkeit des Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeräumt wird,
§ 10 Abs. 6 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
[...]

Der SWR ist aber vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich ausgenommen:
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
§ 2 LVwVfG - "Ausnahmen vom Anwendungsbereich"
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW+%C2%A7+2&psml=bsbawueprod.psml&max=true
[...]

Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Wie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt wird, ist wiederum im jeweiligen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (pro Bundesland) geregelt.

Es sind zwei verschiedene Gesetze:
- das Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG

Gruß
Kurt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 17:39 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.385
@Kurt

Diese Thematik hatten wir schon; die Frage bleibt aber dann, ob das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht ebenfalls ein Verwaltungsverfahren ist?

Braucht es nicht dann dafür eine allgemeine gesetzliche Regelung, daß auf Basis des Rechtes der Selbstverwaltung, die ja die LRA inne haben, auch auf das öffentliche Verwaltungsvollstreckungsrecht zugegriffen werden darf?

Nur kollidiert dieses dann nicht damit, dass "wer in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse hat", (hierzu siehe BFH V R 32/97), letztlich also gar nicht auf Verwaltungsrecht zugreifen können darf?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 17:40 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@Kurt
Diese Thematik hatten wir schon; die Frage bleibt aber dann, ob das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht ebenfalls ein Verwaltungsverfahren ist?

Zur Klarstellung, ob die sogen. Landesrundfunkanstalt (hier in diesem Urteil der SR), zum SVwVerfG (Ausnahmen vom Anwendungsbereich) oder zum SVwVG hoheitliche Bescheide durch den BS erlassen und vollstrecken darf, durch die jeweilige zuständige Vollstreckungsbehörde.

Hier in Klartextausführung ein Auszug aus dem Urteil des VG Saarlouis mit AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017.
Das Urteil wurde nicht veröffentlicht.
Zitat
Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 lassen den Beitragsgläubiger noch ausreichend erkennen und genügen entgegen der Ansicht des Klägers insoweit den Anforderungen an die gebotene hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten.

Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden.
 
Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 weisen im Briefkopf neben dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ deutlich auf den beklagten Rundfunk als Urheber des Bescheids hin und sind überdies mit „Saarländischer Rundfunk“ gezeichnet.
Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 trägt zwar lediglich den Briefkopf „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sowie im Weiteren die Angabe „Abteilung Recht und Personal Herr M.“ usw. mit einer Kölner Postadresse.

Auch wenn dies in der Tat auf den ersten Blick missverständlich erscheinen mag, so macht jedoch bereits die nachfolgende Betreffzeile deutlich, dass es sich um einen „Widerspruchsbescheid des Saarländischen Rundfunks“ handelt;

weiterhin schließt der Widerspruchsbescheid mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen Saarländischer Rundfunk“.

Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung einen Zusatz, in dem gebeten wird, „eine evtl. Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt: Saarländischer Rundfunk zu richten.

Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Beklagte die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist.

Vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016, a.a.O. und vom 28.01.2015, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, Rn. 23, zitiert nach juris

Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 erweisen sich auch als materiell rechtmäßig.

PS. 3 Bilder vom Urteil anonymisiert by Filehorst.de

Datei von filehorst.de laden Datei von filehorst.de laden Datei von filehorst.de laden


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 886
Zitat
unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden.
Das müsst ihr vor eure Landesverfassungsgerichte bringen. Immer um Vorlage bitte bei den VGs. Der Witz ist doch, dass das wir auch Rechte gegenüber dieser "Behörde" haben. Zum Beispiel auf Unbefangenheit. Diese Rechte stehen aber nicht im Gesetz, da die Behörde ja von dem Gesetz ausgeschlossen ist und dann immer nur punktuell "dem Rechtsgedanken nach" herangezogen wird. Das heißt man kennt seine Rechte nicht. Das verletzt die zwingend notwendige Rechtsklarheit dieses Gesetzes.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht in andere Nebenthemen abdriften, welche zudem schon andernorts im Forum behandelt sind.
Zur Ausnahme der Rundfunkanstalten von den Landes-/Verwaltungsverfahrensgesetz/en siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Hier bitte nur noch eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 19:34 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus gegebenem Anlass einer wieder ausgegrabenen Anfrage anno 2016 hier ein mglw. nicht unwichtiger Querverweis auf eine Frage-Antwort-Dokumentation mit der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz unter

Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17710.msg184508.html#msg184508

...kleiner Hinweis > die eiern herum - und antworten mal "A" und mal "B" ::)
Die konkrete Regelungsstelle scheint noch nicht gefunden...
...Suche läuft ...0%...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

b
  • Beiträge: 775
Die Frage der Zuständigkeit ist nicht einfach.

§ 10 RBStV
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407052
Zitat
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die [hier fehlt das Wort zuständige, somit irgendeine!!!] Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung [...] des Beitragsschuldners befindet.

1. zuständig für rückständige Rundfunkbeiträge --> Zuständige Landesrundfunkanstalt ist zuständig für rückständige Rundfunkbeiträge.
2. zuständig auch!!! für Festsetzungsbescheide, somit können 2 Festsetzungsbescheide kommen, da für den Festsetzungsbescheid 2 zuständig sind --> Aber, stattdessen können Festsetzungsbescheide auch von der anderen Landesrundfunkanstalt kommen, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung des Beitragsschuldners befindet.

Man sieht, dass bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt der Bezug zur Wohnung fehlt. Bei der anderen Landesrundfunkanstalt, von der auch der Festsetzungsbescheid kommen kann, befindet sich die Wohnung im Anstaltsbereich, aber zur Zeit des Erlasses des Bescheides.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 15:28 von boykott2015«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ermittlung der zuständigen Landesrundfunkanstalt - ein Verfahren in 7 einfachen Schritten

1. sofern aktuell sogn. Rundfunkbeiträge gezahlt werden, diese Zahlungen einstellen
2. abwarten
3. es meldet sich schriftlich ein "Beitragsservice" mit einer Erinnerung zu fälligen "Rundfunkbeiträgen"
4. weiter abwarten
5. der "Beitragsservice" meldet sich erneut und droht mit der weiteren Erinnerung einen förmlichen Bescheid zu erstellen
6. weiter abwarten
7. der "Beitragsservice" macht seine Drohung aus 5. wahr und erstellt einen Bescheid. Auf diesem ist die Widerspruchsstelle
    vermerkt, die so als zuständige Landesrundfunkanstalt geoutet wird.

Weitere Schritte hängen von der persönlichen Leidens- und Vergnügungssüchtigkeit ab. Wenn das jeder Zwangszahler einmal im Jahr durchziehen würde, müsste der "Beitragsservice" künftig über 100 Mio Schreiben pro Jahr versenden.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 810
Nächste Frage: Was ist der "Anstaltsbereich" und wo genau ist dieser definiert?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 18:33 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Auf diesem [Anm.: "Festsetzungsbescheid"] ist die Widerspruchsstelle vermerkt, die so als zuständige Landesrundfunkanstalt geoutet wird.
Das könnte man so sehen, aber es gilt nicht, das so zu sehen, sondern es gilt diesen Sachverhalt zu prüfen.
Person A muss sich dazu vorstellen, dass sie "Post" bekommt, sagen wir der Einfachheit wegen.
Die Post kommt vermeintlich von einer Behörde "Böse", denn die Optik des Schreibens gibt das als Erkennungsmerkmal eindeutig her, denn da steht ganz unten "Mit freundlichen Grüßen Böse". Mit dem ganzen Rest kann eine Person A ja nichts anfangen. Kontaktdaten, Postanschrift, Rechtsform? Bereits am Namen "Böse" wird sofort deutlich, ah das könnte eine Behörde sein. Viele denken bei "Böse" jedoch an ein Unternehmen und prüfen gar nicht erst, ob eine Behörde mit gleichem Namen vorhanden ist.

Wie prüft nun eine Person A, ob es diese Behörde "Böse" überhaupt gibt?
Der erste Weg würde wohl sein, die zuständige Behörde zu suchen, welche über der vermeintlichen Behörde "Böse" angesiedelt sein sollte. Falls diese nicht gefunden wird, müsste ein Blick in irgendein Gesetz zum Verwaltungsaufbau fallen, um die entsprechenden Behörden zu finden. Damit wird es nun möglich, alle untergeordneten Behörden zu finden, somit auch irgendwann die gesuchte Behörde "Böse". Unter Umständen müssten dabei jedoch viele Behörden geprüft werden. Deshalb könnte es einfacher sein, sich alles, was von einer vermeintlichen Behörde kommt, entsprechend beglaubigen zu lassen ;) Schließlich sollten Behörden doch Dienstsiegel haben, um damit eine Beglaubigung amtlich zu bewerkstelligen. Die Optik des Siegels könnte ein weiterer Hinweis sein, wo zu suchen ist.

Möglich wäre wohl auch, die Hilfe anderer bereits bekannter und geprüfter Behörden in Anspruch zu nehmen, um diese Behörde "Böse" zu identifizieren. Sprich, es muss wohl möglich sein, die tatsächliche Kette herzustellen bis zu einer Stelle der bezeichneten Behörden im Gesetz zum Verwaltungsaufbau.
Erst wenn das Erfolg hat, kann auch die tatsächliche Zuständigkeit dieser Behörde "Böse" geprüft werden.

Was würde passieren, wenn "Böse" keine Behörde ist und nur so tut als ob?
Es könnte also sein, dass juristische Personen vortäuschen etwas zu sein, was sie nicht sind. Um das auszuschließen braucht es eine Möglichkeit, die Eigenschaft und auch die Zuständigkeit ohne die Mithilfe der vermeintlichen Behörde "Böse" in Anspruch zu nehmen.

Die Angabe einer Widerspruchstelle auf so einem Bescheid ist vorerst nur eine Behauptung.
Ein Nachweis für die tatsächliche Zuständigkeit fehlt jedoch.

-> Bereits hier kann es hilfreich sein, formal Widerspruch einzulegen, um keine rechtlichen Nachteil zu haben.

Person A stelle sich vor, sie bekommt Post von "Böser Helfer" es steht irgendwas von "Böse" nach "mit freundlichen Grüßen" und dass Widerspruch bei "Böse" erhoben werden könne.
Würde A einfach Geld überweisen, nur weil ein Schreiben einen Überweisungsschein enthält?
Würde A irgendwelche Sätze, welche für sie unter Umständen bedrohlich klingen, von Handlungen oder Unterlassungen abhalten?

Herzlichen Glückwunsch, falls A bereits Geld angewiesen haben sollte und sich erst danach eine eindeutig identifizierbare Behörde mit einer Forderung meldet, welche A bereits an "Böse" erledigt hat, ohne das überhaupt genauer zu prüfen.


Edit "Bürger":
Zu "Behörde" siehe und diskutiere bitte unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
Bitte hier nicht ins Nebenthema "Behörde" abgleiten, sondern bitte eng am Thema der Regelung/ Nachprüfbarkeit der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" bleiben.
Zum diesbeüglichen Frage-Antwort-Spiel mit einer gewissen Staatskanzlei siehe bitte unter
Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17710.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 18:59 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.563
Z hat in seinen Klageschreiben explizit darauf hingewiesen, daß der Landesgesetzgeber ja statt "zuständiger Landesrundfunkanstalt" die konkret gemeinte hätte hereinschreiben können, wenn tatsächlich die behauptete gemeint worden wäre, genau aus diesem Grunde (es scheint also eine andere Rundfunkanstalt zu sein, als die "örtliche") fehlt es an der Zuständigkeit der "örtlichen RA", bzw. hätte diese hilfsweise zunächst ihre Zuständigkeit (per Verwaltungsakt?) anzeigen müssen.

Dies wäre die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt, weshalb Z die nachfolgenden Verwaltungsakte als nichtig angreift.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zum aktuellen Anlass, hier eine Formulierung, wie sie besser nicht sein kann ...

Zitat
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
  >:D

Weiterlesen hier:
Quelle: Rundfunk-Agenda 2020 Dossier "Rundfunk-Agenda 2020" (von Hans-Jürgen Kupka)
Konzept für eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=29746.0;attach=22565


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
Nach oben