Und die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wäre dann die, richtig?
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&from=RO
Das ist die PDF-Fassung, in die Änderungen evtl. nicht eingearbeitet sind.
Das
RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10.März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(kodifizierte Fassung)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505führt zur HTML-Fassung, in die Berichtigungen und Änderungen eingearbeitet werden, bzw. worden sind und deshalb, siehe Markierung in Rot, als
kodifizierte Fassung bezeichnet wird.
Diese Richtlinie und deren Vorgänger sind namentlich in den Rundfunkverträgen erfasst, weshalb es das folgende Thema
Wird eine EU-Richtlinie angewendet/umgesetzt, ist die EU-Charta einzuhaltenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.0.htmlebenfalls gibt; siehe die zitierte Rn. 44.
Edit:
Erwägungsgründe sind gemäß EuGH bindend; siehe separates Thema dafür:
Erwägungsgründe einer Richtlinie/Verordnung sind bindend -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.htmlWird deswegen geschrieben, weil:
( 8 )
Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, [...] die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, [...]welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit [...] der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.
( 9 )
Diese Richtlinie lässt bestehende oder künftige Rechtsangleichungsmaßnahmen der Union unberührt, mit denen insbesondere zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs entsprochen werden soll.
( 10 )
[...] In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten europäischen Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden[...]
( 16 ) Die vorliegende Richtlinie verbessert die Wahrung der Grundrechte und trägt den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 12 ), insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. [...]
Art. 11 der Charta ist also absolut einhaltepflichtig.