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Autor Thema: Festsetzb. gegen Verjährung, Klage ruhend gestellt, Vollstreck. ausgesetzt  (Gelesen 4098 mal)

b
  • Beiträge: 50
Person A hat jetzt Post von der GEZ bekommen, einen Festsetzungsbescheid für Nov/Dez 2015. Bevor Verjährung eintreten könnte, schnell noch mal festsetzen. Interessant, dass die gleichzeitig den Vollzug aussetzen werden, weil noch ein ruhend gestelltes Verfahren beim Verwaltungsgericht läuft.

Schreiben im Anhang.
bukh1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2018, 20:05 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Ist das Ganze ohne Säumniszuschlag? Soweit bisher erkennbar ja.

Von Interesse ist, dass von "mögliche" geschrieben wird.
Es erscheint nicht sicher, ob Verjährung eintreten wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2018, 17:39 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
@bukh1

mmmhhh...

Ich möchte mein Kommentar in eine rhetorische Frage verpacken.   (#)

____________________Szenario______________________________________________

Wenn eine Mögliche Verjährung von Bescheiden nach drei Jahren einsetzt und dies mithilfe eines neuen Bescheides nun verhindert werden soll, dann kann man durchaus die Frage stellen:

Was wäre wenn der Schuldner diesen Bescheid nicht bekommen hätte?   ;)
Ergo >>> keine Kenntnis über den Bescheid besteht. <<<

____________________Zur Hilfe_______________________________________________

Ein Bescheid ist Wirksam, wenn er bekanntgegeben wurde (§ 43 VwVfG). 
D.h. kann die Behörde die Zustellung nicht Nachweisen, dann ist die Kenntnisnahme über den Bescheid i.d.R. rechtsverbindlich.   ???

_________________mmmhhhh...______________________________________________

- Ein Bescheid, auf den fristgerecht Widersprochen wurde, ist i.d.R. wirksam.
- Ein Bescheid, der ordentlich zugestellt wurde (mit Nachweis), ist i.d.R. wirksam.
- Ein Bescheid über den Kenntnis besteht, ist wirksam.
- Ein Bescheid über den Kenntnis besteht, der aber verfristet, ist wirksam.
- Ein Bescheid, der ohne Nachweis zugestellt wurde und über den dazu auch keine Kenntnis besteht, entfaltet seine Wirksamkeit i.d.R. nicht.  

War nur mal laut gedacht...  8)

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2018, 17:40 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Es erscheint nicht sicher, ob Verjährung eintreten wird.
Die dreijährige Verjährungsfrist (ab Jahreswechsel 2015/2016) beginnt nur zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände seines Anspruchs kennt, wobei grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichzusetzen ist.  Ohne diese Kenntnis tritt Verjährung erst nach 10 Jahren ein.

Wenn schon für den Zeitraum bis Oktober 2015 ein VG-Verfahren anhängig ist, ist aber m.E. von Kenntnis auszugehen.


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P
  • Beiträge: 4.011
Das mit dieser Regel ist soweit bekannt und nicht das Problem. Es besteht die Vermutung, dass die Verjährung noch anderweitig gehemmt sein kann, der Bescheid somit überflüssig wäre, denn nicht in allen bekannten Fällen erfolgen solche Bescheide. Möglicherweise besteht darüber jedoch eine gewisse Unsicherheit, so dass überwiegend solche Bescheide versendet werden.


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H
  • Beiträge: 582
@bukh1
mmmhhh...
Ich möchte mein Kommentar in eine rhetorische Frage verpacken.   (#)

Ich möchte eine weitere, rhetorische Frage, nach stellen:
Was wäre, wenn der NDR die Kenntnissnahme eines Bescheides dadurch nachweisen könnte, weil ich der Empfänger diesen öffentlich in einem Forum gepostet hat?

Wir wissen, dass der Gegner mitliest, was wir nicht wissen ist, ob er seine Schriftsätze möglichrweise doch irgendwie indivisualisiert (Komma anders gesezt, anders formuliert etc).

Vielleicht sollte daher ich eine weitere rhtorische Frage stellen:
Was wäre, wenn der Threadersteller den Forumsbetreiber bittet, diesen Thread zu löschen?
oder
Wie würde dieser Thread wohl verlaufen, wenn der Anhang gelöscht werden würde?

Diskussionen, wie man vorgeht wenn man später in Anspruch genommen wird, weil man etwas angeblich erhalten haben soll (was man aber nicht bekommen hat) sind ja bereits in diesem Forum anhängig...

Wie gesagt, es sind nur rhetorische Fragen....

Grüße?
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2019, 17:51 von DumbTV«

b
  • Beiträge: 50
rein theoretische Frage:
Person A hat Kenntnis von der Sache (Klage vor Verwaltungsgericht) und bevor irgendetwas rechtskräftig werden könnte, wird ein Widerspruch geschrieben.

rein praktische Frage:
Aollte A die Klage um EMGR erweitern (weiterer Sachvortrag) oder abwarten?
bukh1


Edit "Bürger":
Bitte hier keine vom eigentlichen Kern-Thema abschweifenden Einzelfall-Zusatzfragen zu weitergehenden Klagegründen.
Hier im Thread bitte ausschließlich zum Kern-Thema
Festsetzb. gegen Verjährung, Klage ruhend gestellt, Vollstreck. ausgesetzt
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2018, 17:54 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
@Housebrot

Deiner Aussage könnte gefolgt werden; zumindest dann, wenn man zur eher grundsätzlich mißtrauischen Menschenvariante zählt.

Denn, wie will jemand glaubwürdig vortragen, etwas nicht erhalten zu haben, (sofern das seine Argumentation ist), wenn er es hier als Kopie einstellt?

Kritisch ist aber auch, für den ÖRR nicht zahlen zu wollen, aber dennoch Rundfunknutzer zu sein.

Noch jedenfalls hat es keine Entscheidung des EGMR zu der Fallkonstellation, daß ein rein privaten Rundfunk konsumierender Bürger nicht für den nicht konsumierten öffentlichen Rundfunk zahlpflichtig wäre.

Was es aber hat, ist die Bestätigung der Gleichbehandlung aller Unternehmen einer Branche; heißt also, der private Rundfunk darf in seiner Gesamtheit nicht schlechter gestellt werden, als der öffentliche, was er aber wird, wenn entweder der Gesetzgeber beschließen würde, daß sich der ÖRR die Taschen füllen dürfte oder der ÖRR sich die Freiheit nehmen täte, einfach so zu tun, als dürfte er sich die Taschen füllen. Da dieses aber der private Rundfunk nie durfte, nicht darf und auch niemals dürfen wird, ist jede angeblich, bspw., hoheitliche Befugnis des öffentlichen Rundfunks weg, weil sie der private Rundfunk bekanntermaßen nie hatte, nicht hat und niemals haben wird.

Dieses erschließt sich aber nur jenem Personenkreis, der gewillt ist, sich einzulesen und dazuzulernen.


Edit Bürger @alle:
Bitte hier nicht weiter abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Festsetzb. gegen Verjährung, Klage ruhend gestellt, Vollstreck. ausgesetzt
und im Wesentlichen den im Einstiegsbeitrag geposteten Bescheid und Info-Schreiben zum Gegenstand hat.
Als kurze, unbegründete Widerspruchsvariante siehe u.a. (anzupassende) Anregungen unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Ähnliches sei passiert bei

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg185059.html

Im Verlauf sei ein weiterer Bescheid zugestellt worden (nebst Zwangsvollstreckungssache), auf diesem wurde die technische Sperre und Aussetzung des Mahnverfahrens etc.
per Fax und Post an das Referat Beitragsrecht und des Gläubiger geschickt.

Mit kleinem Erfolg.

- geht nicht um Verjährung
- ein Widerspruchsverfahren wurde eingestellt
- die techn. Sperre verhängt
- eine Vollstreckung könne nicht eingestellt werden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2018, 03:21 von DumbTV«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 984
Das Erstellen eines Festsetzungsbescheides zur Verhinderung einer möglichen Verjährung ist bekannt. Da ein Bescheid rechtskräftig und somit auch vollstreckbar wird, wenn ihm nicht widersprochen wird, sollte auch dem neuen Festsetzungsbescheid widersprochen werden und zugleich das Einverständnis erklärt werden, dass über den Widerspruch erst nach Abschluss des bereits laufenden Klageverfahrens zu entscheiden ist.


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