@bukh1
mmmhhh...
Ich möchte mein Kommentar in eine 
rhetorische Frage verpacken.   

____________________Szenario______________________________________________
Wenn eine Mögliche Verjährung von Bescheiden nach drei Jahren einsetzt und dies mithilfe eines neuen Bescheides nun verhindert werden soll, dann kann man durchaus die Frage stellen:
Was wäre wenn der Schuldner diesen Bescheid nicht bekommen hätte?    Ergo >>> keine Kenntnis über den Bescheid besteht. <<<
Ergo >>> keine Kenntnis über den Bescheid besteht. <<<____________________Zur Hilfe_______________________________________________
Ein Bescheid ist Wirksam, wenn er bekanntgegeben wurde (§ 43 VwVfG).  
D.h. kann die Behörde die Zustellung nicht Nachweisen, dann ist die Kenntnisnahme über den Bescheid i.d.R. rechtsverbindlich.   

_________________mmmhhhh...______________________________________________
- Ein Bescheid, auf den fristgerecht Widersprochen wurde, ist i.d.R. wirksam.
- Ein Bescheid, der ordentlich zugestellt wurde (mit Nachweis), ist i.d.R. wirksam.
- Ein Bescheid über den Kenntnis besteht, ist wirksam.
- Ein Bescheid über den Kenntnis besteht, der aber verfristet, ist wirksam.
- Ein Bescheid, der ohne Nachweis zugestellt wurde und über den dazu auch keine Kenntnis besteht, 
entfaltet seine Wirksamkeit i.d.R. nicht.   War nur mal laut gedacht...  

Lev