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Autor Thema: Zur Befangenheit von Ferdinand Kirchhof und vielleicht des ganzen Gerichts  (Gelesen 5911 mal)

M
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Ich zitiere aus der F.A.Z. vom 16.05.2018

Steuer statt Abgabe
Ringen um den Rundfunkbeitrag
Bei der Verhandlung in Karlsruhe stellen die Verfassungsrichter auffallend kritische Fragen. Die momentane Beitragsregelung könnte gekippt werden. Der Rundfunkbeitrag an sich steht aber nicht zur Debatte.
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/rundfunkbeitrag-wird-vor-dem-bundesverfassungsgericht-verhandelt-15593618.html?printPagedArticle=true#pageIndex_0
Zitat
Also führt der jüngere Kirchhof-Bruder mit gewohntem Witz und intellektueller Schärfe durch die Verhandlung. Ein erstes Argument der Kläger, wonach im Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich erklärt werden müsste, dass dem Bürger als Gegenleistung zu seiner Beitragspflicht die Möglichkeit zur Rundfunknutzung zukomme, nimmt er fast schon ungläubig entgegen – ebenso die Behauptung, das Gericht dürfe das Gesetz insoweit nicht auslegen, sondern müsse am (fehlenden) Wortlaut haften. „Das wäre aber der erste Fall in der Geschichte, in dem ein Gericht das Gesetz nicht auslegen darf … Halten Sie es denn wirklich für erforderlich, dass man ausdrücklich hineinschreibt, was jeder weiß?“

Wir wissen, dass erst mit der Entscheidung, nicht über die PC-Gebür zu entscheiden, die "Gebür" als Gegenleistung für eine Leistung dargestellt wurde. In der ständigen Rechstsprechung des BVerfG war es klar, das die "Gebühr" keine Gebühr im Sinne des Abgaberechts war und keine Gegenleistung für eine Leistung, es war eine Abgabe sui generis. Jetzt soll nach dem jüngeren Kirchhof-Bruder von jedem bekannt sein, das es doch eine Gegenleistung für eine Leistung, wie im Gutachten des alten Kirchhofsbrüders dargestellt wird? Hier vertritt der jünge Kirchhofsbruder offensichtlich die Argumente des alten Kirchhofsbruders und nicht die ständige Rechtsprechung des BVerfG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2018, 17:19 von Bürger«

J
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Mir geht es auch immer stärker so, daß die "Brüderlichkeit" ziemlich anrüchig erscheint.
Ganz egal, ob er nun befangen ist oder nicht, den Vorsitz hätte er schon selbst aus diesen Gründen niederlegen sollen.

Doch selbst auf Antrag keine Reaktion? Wie soll man da dem durchschnittlichen AfD-Wähler noch was von "Rechtsstaat" erzählen?

Alles Liebe, Julian!


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M
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Und das es keine Gegenleistung für eine Leistung ist, ist viel älter, schon von den 1920ern Jahren. Warum? Wenn es eine Gegenleistung für eine Leistung wäre, könnte man aufhören zu zahlen, wenn die Leistung mangelhaft ist: so argumentierte man damals. Jetzt ist aber alles anders, immer zu Gunsten der Anstalten.


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M
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Wir wissen, dass erst mit der Entscheidung, nicht über die PC-Gebür zu entscheiden, die "Gebür" als Gegenleistung für eine Leistung dargestellt wurde.

Danke für diese aufklärerischen Worte!


Und der ergänzende Hinweis auf
GG Art 12:                 "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen."
BVerG-Interpretation: "Die Belastung des Ersatzdienstes darf die Belastung des Wehrdienstes nicht übersteigen."
Ergebnis:                   "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes übersteigen, da die Belastung durch den Wehrdienst höher als die des Ersatzdienstes ist."


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D
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Aus dem Zivil und Strafrecht kennt man die verwandtschaftliche Verbundenheit als „Zeugnisverweigerungsrecht“ Hier schützt das Gesetz den „Verwandten“ Bürger vor Konfliktlagen die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahestehende Dritte belastet.

Warum solle ein Bundesrichter nicht in eine  Konfliktlagen aus Loyalität zu seinem Bruder gegenüber geraten, wenn er gegen dessen von Ihm verfassten Gutachten bei der Urteilsfindung mit abstimmt.

Es ist hanebüchen, hieran ist deutlich der die Länge des  Armes des örR zu erkennen. Ähnliches ist nur noch von der „Casa Nostra“ auf Sizilien bekannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2018, 13:27 von DumbTV«

a
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Diese Sache mit den Kirchhof-Brüdern ist ein absoluter Skandal.


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G
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Der gesamte Rundfunkfilz ist ein Skandal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2018, 13:25 von DumbTV«

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-030.html

Zitat
Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident Kirchhof zurückgewiesen

Pressemitteilung Nr. 30/2018 vom 3. Mai 2018

Beschluss vom 24. April 2018
1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat entschieden, dass Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof nicht von der Ausübung seines Richteramtes in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden zur Erhebung des Rundfunkbeitrages ausgeschlossen ist und zudem die Ablehnungsgesuche zweier Beschwerdeführer als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein durch den Bruder des Vizepräsidenten erstattetes Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages nicht zu einer engen, konkreten Beziehung des Bruders zum Gegenstand des Verfahrens führt, die den Ausschluss begründen könnte und dessen Gutachtertätigkeit auch keinen Anlass dafür bietet, an der Unvoreingenommenheit von Vizepräsident Kirchhof zu zweifeln.

Sachverhalt

Der Einführung des Rundfunkbeitrags gingen mehrjährige Reformüberlegungen voraus. Hierbei  wurden mehrere Modelle zur Reform der früheren Rundfunkgebühr erörtert. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines dieser Modelle erstattete unter anderem der Finanzverfassungsrechtler und ehemalige Richter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten. In dem Gutachten wird die Verfassungsmäßigkeit einer geräteunabhängigen Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe bejaht. In der Gesetzesbegründung zu den Umsetzungsgesetzen des Rundfunkbeitragstaatsvertrags verwiesen die Gesetzgeber unter anderem auch auf dieses Gutachten. Beim Ersten Senat sind derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags anhängig, eine mündliche Verhandlung ist auf den 16. und 17. Mai 2018 anberaumt. Zwei der Beschwerdeführer haben angeregt, den Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof wegen Verwandtschaft mit einem an der Sache Beteiligten von der Ausübung des Richteramts auszuschließen und ersatzweise beantragt, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Vizepräsident Kirchhof ist nicht von der Ausübung des Richteramts nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ausgeschlossen. Zwar ist Paul Kirchhof mit dem Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof als dessen Bruder in der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt. Er ist jedoch kein Beteiligter des Verfahrens im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, da es an der vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz für den Ausschluss vorausgesetzten engen, konkreten Beziehung Paul Kirchhofs zum Gegenstand des Verfahrens fehlt. Eine solche folgt nicht aus dem Umstand, dass Paul Kirchhof in einem Rechtsgutachten einen wohnungs- und betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag verfassungsrechtlich befürwortet und damit einen Anstoß für die Einführung der gegenwärtigen Regelung geschaffen hat. Es sind keinerlei relevante unmittelbare Vorteile oder Nachteile erkennbar, die Paul Kirchhof aus einer Entscheidung des Senats erwachsen könnten.

2. Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die Ablehnung eines Richters nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Allerdings kann eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG nicht aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nicht rechtfertigen. Es wäre ein Wertungswider-spruch, könnte gerade wegen dieser Gründe dennoch ein Richter über eine Befangenheitsablehnung von der Mitwirkung ausgeschlossen werden. Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann.

Solche zusätzlichen Umstände liegen in der Person des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof nicht vor. Darauf, ob Paul Kirchhof nach den Ausführungen der Antragsteller über die Erstattung des Gutachtens hinaus in besonderem Maße mit den Regelungen des Rundfunkbeitragstaatsvertrags in Verbindung gebracht werden kann, als deren „Urheber“ anzusehen ist und eine besondere Gewähr für die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung übernommen hat, kommt es für sich genommen nicht an. Denn im Rahmen des § 19 BVerfGG müssen die zusätzlichen Umstände, die geeignet sein sollen, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, in der Person des abgelehnten Richters vorliegen. Allein Verwandtschaft begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Etwaige Umstände, die eine besondere Verbindung Paul Kirchhofs zur streitgegenständlichen Regelung belegen sollen, könnten die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG daher nur dann begründen, wenn dadurch auch die Unparteilichkeit des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof berührt wäre. Wenn die Antragsteller insoweit darauf abheben, Vizepräsident Kirchhof könne der streitbefangenen Rechtsfrage nicht mehr mit der Unbefangenheit gegenübertreten, wie wenn sein Bruder Paul Kirchhof ohne Gutachtenauftrag lediglich seine wissenschaftliche Meinung geäußert hätte, stellt dies – unabhängig von der Überzeugungskraft dieser Differenzierung – keinen besonderen Umstand dar, der die Unparteilichkeit von Vizepräsident Kirchhof in Zweifel ziehen könnte.


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Problem mit der "Auslegung" ist, dass die hinter einem Gesetz stehende Absicht in ihr vollständiges Gegenteil verdreht werden kann und wird, selbst dann wenn der Wortlaut eindeutig u d die Absicht klar und bekannt ist. Das obige Zitat zum Thema Ersatzdienst, GG, BVerfG steht stellvertretend für unzählige dreiste Verfälschungen und Verdrehungen. Nicht umsonst spricht der Volksmund vom "Rechtsverdreher". Ich erwarte mir vom BVerfG daher rein gar nichts.

Dass Kirchhof sich nicht für befangen hält, ist daher nur eine übliche Petitesse. Der ist eh über eine Kungelrunde an den Platz gekommen. Vermutlich gilt Familie K. in bestimmten Kreisen als besonders geeignet. Der Bruder war Verfassungsrichter, der Vater lange am BGH, die Frau sitz am Verwaltungsgerichtshof.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 1.548
Ich erwarte mir vom BVerfG daher rein gar nichts.

Ich erwarte grundsätzlich auch nichts Wesentliches. Außer der kleine Bruder Ferdinand will kurz vor seinem Ruhestand nochmal zeigen wer er ist und der Filzbande lange in Erinnerung bleiben.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Nachdem sich meine Hoffnung, dass der Egotrip der Familie Kirchhof nicht wirklich so weit gehen würde, dass der Rundfunkbeitrag nicht für verfassungswidrig erklärt werden würde, nicht erfüllt hat, geht es also weiter mit anderen Klagen. Bei meinen Recherchen zur negativen Vereinigungsfreiheit habe ich so denn den folgenden Kommentar eines der Rechtsanwälte der Verfassungsbeschwerden zur IHK-Zwangsmitgliedschaft gefunden, den ich hier in Auszügen zitieren möchte.
Zitat
Allein der Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung in der Hochsommerzeit und das fünfjährige Abwarten des „Hohen Gerichts“, wohl um die Kraft aus dem Widerstand gegen diese ungerechtfertigte und aus meiner Sicht nach wie vor evident verfassungswidrige Zwangsehe zwischen Staat und Unternehmer zu nehmen, sprechen für sich. Auch haben Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof und seine Kollegen mit aller Macht versucht, den Weg zum EGMR abzuschneiden, indem sie einen Teil der Verfassungsbeschwerde – aus hiesiger Sicht völlig zu Unrecht – als unzulässig erklärt haben.
Der Name des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, sollte somit auch als Symbol verstanden werden. Ein Symbol, das für den „Missbrauch“ von „napoleonisch geprägter Macht“ in zumindest zwei Fällen steht.
Im Übrigen dürfte es wohl jedem Laien einleuchten, dass es wohl kaum sein kann, dass ein Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern aus dem Jahre 1956 auch noch im Jahr 2017 vollumfänglich zeitgemäß sein soll. Die aufgrund dieses Gesetzes normierten Regelungen wurde zu jener Zeit bis zu deren endgültigen Klärung bewusst als „vorläufig“ bezeichnet. Und dieses Gesetz soll auch im Jahr 2017 noch zu 100 Prozent tragfähig sein? Durch die sich für die IHK einseitig werbend lesende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird es daher wohl auch kaum zu einer gesetzgeberischen Reform kommen können, da der Gesetzgeber nach dieser Entscheidung dafür keinen Anlass sehen wird. Das Bundesverfassungsgericht erweist sich somit in diesem Fall als ein „ewiger Blockierer“ von Reformen, die jedoch dringend notwendig wären, um der IHK zumindest ein demokratischeres Gesicht zu verleihen.
http://www.dominik-storr.de/2017/08/29/prof-dr-ferdinand-kirchhof-und-die-entscheidung-dessen-ersten-senats-des-bverfg-zum-ihk-zwang/

Es geht in dem Text nicht um den Rundfunkbeitrag. Wenn man die Verfassungsbeschwerde zur IHK-Mitgliedschaft [1] jedoch mit der Beschwerde zum Rundfunkbeitrag [2] vergleicht, fällt in der Tat auf, dass beide zurückgewiesenen Beschwerden dieselbe Handschrift aufweisen. Dies gilt insbesondere für die Art und Weise wie in [1] nicht auf die Rechtsproblematik der negativen Vereinigungsfreiheit und in [2] nicht auf die Rechtsproblematik der negativen Informationsfreiheit eingegangen wird. In beiden Fällen wird mehr eine Meinung kundgetan, als dass hier irgendetwas sachlich erörtert oder begründet wird.

[1] Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1 BvR 1106/13 -
http://www.bverfg.de/e/rs20170712_1bvr222212.html
[2] Urteil zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
[3] Nachruf auf das Grundgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28128.msg176964.html


Edit "Bürger":
Thread muss geprüft und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2018, 14:50 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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