Die öffentlich - rechtlich en Rundfunkanstalten der ARD, da s ZDF und das Deutschlandradio sind staatsferne, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete gemeinnützige Anstalt en beziehungsweise Körperschaften (Deutschlandradio) des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen keiner Fachaufsicht und dü rf en einer solchen unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich garantierten Rundf unkfreiheit auch nicht unterliegen. Aufgrund der aus der Rundfunkfreiheit abgeleiteten Programmautonomie der Rundfunkanstalten unterliegen sie zudem nur einer eingeschränkten Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen der Länder. Die gesetzlichen Grundlag en des öffentlich - rechtlichen Rundfunks finden sich in den von den Landesparlamenten beschlossenen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen ( hier vor allem Rund - funkstaatsvertrag) und den Landesrundfunkgesetzen. Die darin niedergelegte Ordnung des Rundfunks bas iert auf einer aus Artikel 5 des Grundgesetzes abgeleiteten Verpflichtung der Landesgesetzgeber , die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages der Rundfunkanstalten sicherzustellen.
Festhalten
- staatsfern
- Recht der Selbstverwaltung (abgeleitet aus Art 5 GG, und nicht aus AdöR/AöR der mittelbaren Verwaltung)
- keine Fachaufsicht -> hier ist der Vergleich zu AdöR/AöR zu führen
- eingeschränkte Rechtsaufsicht -> hier ist der Vergleich zu AdöR/AöR zu führe
- was ist mit Dienstaufsicht
Es ist schon krass was alles aus Art 5 GG abgeleitet wird.
Dort steht doch nur, dass der Staat sich nicht einmischen darf, mithin nur einen Rahmen vorgeben kann, denn jeder hat das Recht Rundfunk zu machen.
Daraus folgt Dreh und Angelpunkt um diesen Beitrag zu kippen ist immer Art. 5 GG und seine Auslegung.
PersonX denkt das müsste wohl auch mit Blick auf zukünftige Vollstreckung stärker in den Blickwinkel.