Person N hat nun einen Monat Zeit für die Klagegründe.
Hinweis: Nach bisheriger Erfahrung sind die vom Gericht eingangs genannten Fristen
"Bitt"-Fristen, deren
Versäumnis vorerst keine Rechtsnachteile mit sich bringen.
Erst wenn mehrere Monate die Klage "nicht weiterbetrieben" wird, würde vmtl. eine (dann verbindliche) Frist zur Weiterbetreibung gesetzt - siehe u.a. unter
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGOhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.0.htmlErst dann würde man vmtl. reagieren, die bis dahin gesammelten Erkenntnisse nutzen - und dann als allererstes Akteneinsicht beantragen. Alles zu seiner Zeit.
"Verwaltungsgerichte sind kein D-Zug." Daher: COOOOOOOL bleiben und sich nicht wuschig machen lassen...
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.Doch nun stellt sich nach dem Urteil vom 18.07.2018 des BVerfG die Frage, welche Chancen Person N jetzt noch überhaupt vor dem VG hat. Das BVerfG hält diese ganze miese Nummer mit den Rundfunkbeiträgen für verfassungskonform. Person N ist der Meinung, dass sich nun jedes Gericht darauf beziehen wird, wenn man generell gegen die Erhebung der Rundfunkgebühren klagen möchte. Welche Chancen gibt es denn jetzt überhaupt noch, vor einem VG zu gewinnen?
Dies hier in diesem Thread NICHT vertiefen, da dies bereits Gegenstand der Diskussion andernorts im Forum ist - siehe u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
hier vom "Kern-Thema" zu sehr abschweift und Mehrfachdiskussionen aus Gründen der Übersicht und zielgerichteten Diskussion im Forum nicht vorgesehen sind.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.