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Autor Thema: Mediatheken : Erste Einigung zwischen Produzenten & ARD  (Gelesen 4339 mal)

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DWDL.de      25.07.2018

von Timo Niemeier
Mediatheken: Erste Einigung zwischen Produzenten & ARD

Weil die bislang gesetzlich geregelten Verweildauern für Inhalte in den Mediatheken von ARD und ZDF wegfallen, beklagten sich zuletzt die Produzenten. Nun haben sie mit der ARD eine erste Einigung bei teilfinanzierten Auftragsproduktionen erreicht.
Zitat
So können sich die Produzenten künftig von Beginn an bestimmte Rechte sichern, wenn sie sich an teilfinanzierten Auftragsproduktionen beteiligen. Teil der Verhandlungen werden dann auch die jeweiligen Verweildauern in den Mediatheken, die gegebenenfalls kürzer ausfallen als eigentlich möglich. Dazu werden nun die entsprechenden Regelungen in der vor wenigen Jahren geschlossenen "ARD-Eckpunkte 2.0"-Vereinbarung weiterentwickelt. Das neue Schichtenmodell beziffere in Korridoren die Werthaltigkeit von Rechten und entspreche durch seine Flexibilität sowohl den Anforderungen unterschiedlicher Genres als auch der Dynamik des Marktes, heißt es von Produzenten und ARD.
Zitat
ARD-Filmintendantin Karola Wille sagt zur nun getroffenen Vereinbarung: "Mit der Weiterentwicklung des Schichtenmodells in den ARD-Eckpunkten 2.0 wird ein fairer Interessenausgleich zwischen den kommunikativen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer und den Verwertungsmöglichkeiten der für uns kreativ tätigen Produzenten gesichert." Alexander Thies, Vorsitzender der Produzentenallianz ergänzt: "Produzentenallianz und ARD ist es einmal mehr in konstruktivem Zusammenwirken gelungen, Rahmenbedingungen für die Verweildauern bei teilfinanzierten Produktionen in den Mediatheken zu entwickeln. Diese bieten beiden Seiten, Sendern wie Produzenten, Verlässlichkeit. Finanzierungsbeiträge der Produzenten erfahren eine transparente Bewertung und flexible Kompensation."
Zitat
Die komplette Vereinbarung im Wortlaut
Ergänzung zum Umsetzungsleitfaden zum Schichtenmodell vom 01.09.2018
https://www.produzentenallianz.de/die-produzentenallianz/ergebnisse/inhalte-ergebnisse/ergaenzung-zum-umsetzungsleitfaden-zum-schichtenmodell-vom-01092018.html
Weiterlesen auf :
https://www.dwdl.de/nachrichten/67966/mediatheken_produzenten_und_ard_erzielen_erste_einigung/



Siehe auch :
Bellut: Mediathek wird gleichwertiger Verbreitungsweg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27961.0

ProSiebenSat.1 will Streamingplattform mit ARD und ZDF
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27929.0

Intendant Buhrow konkretisiert die Idee einer gemeinsamen Internetplattform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27653.0


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Welchen Wert hat eine Einigung mit der ARD, die doch gemäß BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 weder rechts-, noch parteifähig ist und im Zweifelsfalle, also bei etwaiger Nichteinhaltung der Vereinbarung, nicht verklagt werden kann?


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Welchen Wert hat eine Einigung mit der ARD, die doch gemäß BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 weder rechts-, noch parteifähig ist und im Zweifelsfalle, also bei etwaiger Nichteinhaltung der Vereinbarung, nicht verklagt werden kann?

Abgesehen davon, dass man jede einzelne der die ARD tragenden ÖR-Rundfunkanstalten in gleicher Sache verklagen kann, und dies durch Aufzählung aller Beklagten auch in einer einzigen Klage, wo in den oben aufgeführten Klagen steht das die ARD weder rechts- noch parteifähig ist? Es ist nicht so, dass ich das bezweifle, die ARD ist lediglich eine Arbeitsgemeinschaft, ein Zusammenschluss dessen Mitglieder ÖR-Rundfunkanstalten sind, und kein Unternehmen, aber nachlesen möchte ich es schon.

Im Urteil vom 16.06.2015 - KZR 3/14 habe ich einen entsprechenden Satz nicht gefunden. Unter welcher Randnummer findet man das?
Quelle 1: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71490&pos=0&anz=1
Quelle 2: https://openjur.de/u/776025.html


Im Urteil vom 12.04.2016 KZR 31/14
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75099&pos=0&anz=1

heißt es:

Zitat
RN 11: Ob die Beklagte zu 2 parteifähig sei, sei mindestens zweifelhaft, könne jedoch offen bleiben.

wobei mit "die Beklagte zu 2" die ARD als Zusammenschluss der ÖR-Rundfunkanstalten gemeint ist. Hier wird die Frage nach der Parteifähigkeit ersichtlich nicht entschieden, sie kann nach Aussage des Gerichts nämlich offen bleiben. Eine diesbezügliche Entscheidung musste vermutlich schon deshalb nicht getroffen werden, als in der Klage alle Rundfunkanstalten einzeln als Beklagte aufgeführt wurden, nämlich als Beklagte zu 1 und unter den Nummern 3-10 der Liste der Beklagten.

Ich bitte herzlich darum, bei Urteilen möglichst die entsprechenden Randnummern anzugeben, besser noch zusätzlich die relevanten Aussagen selbst zu zitieren. Dies hat zudem den Vorteil, dass diese auch dann noch les- und bewertbar sind, wenn die Quelle nicht oder nicht mehr erreichbar ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe

Ab Rn. 18 des BGH KZR 31/14 wirst Du fündig.

Rn. 18
Zitat
Die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen oder verklagt werden  zu können, zählt zu den Prozessvoraussetzungen, [...] Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.[...]

Rn. 19
Zitat
Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, nicht um eine  Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. [...]Die Beklagte zu 2 handelt mithin insoweit als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig


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@pinguin: Danke; soweit habe ich nicht gelesen, weil das Gericht mit RN 11 für mich das Problem, nämlich ob die ARD Partei sein zu könne, erledigt hatte.

Die Aussage bezieht sich auf den Beklagten Nr. 2, also die ARD. Damit hat der Kläger seinerzeit einen Fehler gemacht. Das wirkte sich aber letztlich nicht aus, weil jede ÖR-Rundfunkanstalt zusätzlich als Beklagter aufgeführt wurde. Wäre das nicht der Fall gewesen, so wäre der Kläger wohl aus formalen Gründen gescheitert (Fehler des Anwalts?). Insofern kann man nur dazu raten, a) nicht die ARD verklagen zu wollen sondern dann alle ÖR-Rundfunkanstalten, und b) bei entsprechenden Verträgen und Vereinbarungen immer darauf zu bestehen, dass alle ÖR-Rundfunkanstalten den Vertrag im eigenen Namen unterzeichnen. Zeichnet z. B. der derzeitige Intendant des BR nicht als solcher sondern als Vorsitzender der ARD, so sollte man diese Unterschrift als nicht gegeben und wertlos ansehen.

M. Boettcher


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Süddeutsche Zeitung   von Claudia Tieschky     25.07.2018

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Digitale Schichten

Wenn Sendungen länger in Mediatheken stehen, müssen die Produzenten dann anders vergütet werden? In Fragen wie dieser haben sich ARD und Produzentenallianz auf gemeinsame Wertekriterien geeinigt.
Zitat
ARD und Produzentenallianz haben dazu nun eine Vereinbarung getroffen, die nach Ansicht beider Seiten eine faire Regelung für sogenannte teilfinanzierte Auftragsproduktionen möglich macht. Bei solchen teilfinanzierten Produktionen trägt der Sender als Auftraggeber, anders als bei sogenannten vollfinanzierten Produktionen, nicht die gesamten Kosten.
Zitat
Dieses "Schichtenmodell" legt zum Beispiel fest, welche Wertekriterien für eine Produktion im Online-Angebot eines Senders gelten, also etwa, ob sie dort exklusiv oder nicht exklusiv zu sehen ist. Oder welche Varianten von unterschiedlich wertvollen Pay-TV-Rechten ein Produzent halten kann. Grundsätzlich wird das bisher unbeschränkte exklusive deutsche Senderecht einer Landesrundfunkanstalt auf eine neue Verhandlungsbasis von "mindestens sieben Jahren" gestellt. Die Produzenten hoffen, dass sie sich mit entsprechend ausverhandelten Verträgen neue Erlöse erschließen können, etwa auf dem Markt der Streaming-Dienste.
Weiterlesen auf :
https://www.sueddeutsche.de/medien/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-digitale-schichten-1.4069423


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medienpolitik.net      26.07.2018

Medienpolitik :
„Es bleibt noch eine Menge zu tun“

Interview mit Dr. Christoph E. Palmer, Geschäftsführer der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen
Zitat
Produzenten versprechen sich von der Protokollnotiz zum Telemedienauftrag Druck auf die Sender
Auf Unverständnis und Kritik bei den Produzenten ist die Beschlussfassung der Ministerpräsidenten gestoßen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Mediathekennutzung umfassend zu erleichtern. Man verkenne bei der Produzentenallianz zwar nicht das Anliegen der Politik und der Rundfunkanstalten in den Mediatheken für die Gebührenzahler frei zugängliche Inhalte zu gewährleisten, heißt es in einer Erklärung der Allianz. Doch dürfen darüber die wirtschaftlichen Notwendigkeiten und legitimen Interessen von Produzenten und Urhebern nicht vergessen werden. In Bezug auf die Protokollnotiz zum Telemedienauftrag stellt Dr. Christoph Palmer, Geschäftsführer der Produzentenallianz gegenüber medienpolitik.net fest, dass Protokollnotizen der Länder – zumal, wenn sie im Länderkreis einstimmig beschlossen worden sind – eine erhebliche Wirkung entfalten. „Es wäre zu hoffen, dass die Länder eine noch aktivere ‚Schiedsrichterrolle‘ einnehmen, Fortschritte bewerten und Defizite benennen.“
Zitat
medienpolitik.net: Es gab bereits zum 12. Rundfunkstaatsvertrag eine Protokollerklärung, die die Sender zur fairen wirtschaftlichen Lösungen gegenüber den Produzenten aufforderte. Wäre diese voll umgesetzt worden, wäre doch die neue Erklärung nicht nötig gewesen?

Dr. Christoph E. Palmer: Beim 12. Rundfunkstaatsvertrag waren die Mediatheken noch nicht im Fokus. Wie ausgeführt hätten wir ohne die stete Begleitung der Länder im Konsultationsprozess mit ARD und ZDF wenig erreichen können. Es wäre zu hoffen, dass die Länder eine noch aktivere „Schiedsrichterrolle“ einnehmen, Fortschritte bewerten und Defizite benennen. Man darf nicht verkennen, dass die Produzenten in Deutschland zwar schon Vieles durch die Eckpunktepapiere und Selbstverpflichtungen der Sender mit der Produzentenallianz erreicht haben und sich das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem – zu dem wir aus voller Überzeugung stehen – deutlich verändert hat, im Hinblick auf faire und ausgewogene Vertragsbeziehungen. Aber es bleibt noch eine Menge zu tun. Die Evaluierung der Papiere steht zur Mitte der Laufzeit, also ab 1.1.2019 an.
Zitat
medienpolitik.net: Nur bei einer geringen Anzahl von TV-Filmen oder Serien sind die Produzenten mit eigenen Anteilen finanziell beteiligt. Kann man diese Fragen nicht in den individuellen Vertragsverhandlungen zwischen Sendern und Produzenten lösen, wie es ja auch bei den privaten Sendern der Fall ist?

Dr. Christoph E. Palmer: Teilfinanzierte Produktionen gewinnen an Gewicht. Bei Dokumentationen etwa sind sie bereits üblich, bei den von ihnen genannten Serien im High-End-Bereich, die absolute Regel. Uns geht es nie um verbindliche Preisgestaltung – das ginge schon aus kartellrechtlichen Gründen nicht – sondern um Orientierungs- und Bezugspunkte, die den Produzenten Anhaltspunkte für Verhandlungen geben. Gerade die kleineren und mittleren Unternehmen sind auf diese Hilfestellungen angewiesen.
Zitat
medienpolitik.net: Alle deutschen VoD-Plattformen funktionieren nur mäßig, die Umsätze sind überschaubar. Auch die Produktionen für globale Plattformen kann man an zwei Händen abzählen. Sind die wirtschaftlichen Verluste durch die Mediatheken von ARD und ZDF wirklich so erheblich oder geht es Ihnen hier mehr um das Prinzip?

Dr. Christoph E. Palmer: Bei der Frage der wirtschaftlichen Verluste geht es nicht nur um deutsche VoD-Plattformen, sondern um alle VoD-Plattformen, also insbesondere auch Amazon Prime und Netflix. Diese beiden Player investieren in deutsches Programm, sie erwerben von Vertriebsgesellschaften in großem Umfang Fernsehfilme und Serien. Die Produzentenallianz hat mit ARD und ZDF umfangreiche Eckpunkte für faire Vertragsbedingungen erreicht, die es Produzenten auch unter Einsatz eigenen Kapitals ermöglichen, Rechte zurückzuhalten und selbst zu vertreiben. Die VoD-Rechte sind hier wirtschaftlich von großem Wert. Für erfolgreiche deutsche Serien, die als Co-Produktionen mit der ARD oder dem ZDF hergestellt werden, zahlen internationale VoD-Plattformen bis zu mittlere sechsstellige Lizenzvergütungen. Es geht der Produzentenallianz nicht ums Prinzip, sondern darum, wirtschaftlich die Eigenkapitalbasis des Produzenten zu stärken und Rechte, die bei ihm verbleiben, auch einer optimalen Verwertung zuzuführen. Eine kostenfreie Mediathekennutzung mindert den Wert von Lizenzen für kommerzielle Plattformen, was durch entsprechende Marktexpertisen bestätigt wird.
Weiterlesen auf :
http://www.medienpolitik.net/2018/07/medienpolitik-es-bleibt-noch-eine-menge-zu-tun/



Siehe auch :
Kommt die Super-Mediathek? - Auf baldige Umsetzung sollte man aber nicht hoffen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28292.0

Ergänzung zum Umsetzungsleitfaden zum Schichtenmodell vom 01.09.2018
https://www.produzentenallianz.de/die-produzentenallianz/ergebnisse/inhalte-ergebnisse/ergaenzung-zum-umsetzungsleitfaden-zum-schichtenmodell-vom-01092018.html


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