@ GuyA,
die Forderungsaufstellung gibt mir zu denken.
1.)
01.08.2015 ---> 502,96 € RF-Gebühr
---> 12,50 € Mahngebühr
---> 8,00 € Säumniszuschlag
Wie sich der Bezug von 12,50 € Mahngebühr und die 8 € Säumniszuschlag in dem Betrag von 502,96 € errechnen
ist mir im Vergleich zu den nachgelisteten Aufstellungen bezogen auf den Quartalbeitrag etwas Rätselhaft.
Müsste man vielleicht Wissen, wenn die Bescheide per Datum zugestellt wurden.
2.)
01.09.2015 ---> 52,50 € RF-Gebühr
---> 6,00 € Mahngebühr
---> 8,00 € Säumniszuschlag
Hier werden für einen Quartalsbeitrag von 52,50 € dann 6 € Mahngebühr und 8 € Säumniszuschlag berechnet.
Zeitlich liegen zwischen dem 01.08.2015 und 01.09.2015 31 Tage dazwischen.
3.)
03.01.2016 ---> 52,50 € RF-Gebühr
---> 6,00 € Mahngebühr
---> 8,00 € Säumniszuschlag
Jetzt wird für den nächsten Quartalsbeitrag von 52,50 € dann 6 € Mahngebühr und 8 € Säumniszuschlag berechnet.
Zeitlich liegen zwischen dem 01.08.2015 und 01.09.2015 124 Tage dazwischen.
4.)
01.02.2016 ---> 52,50 € RF-Gebühr
---> 8,00 € Säumniszuschlag
Jetzt wird für den nächsten Quartalsbeitrag von 52,50 € und 8 € Säumniszuschlag jedoch keine Mahngebühr berechnet.
Zeitlich liegen zwischen dem 03.01.2016 und 01.02.2016 29 Tage dazwischen. Warum hier keine Mahngebühr.
Im Jahre 2015 wurden doch auch im Abstand von 31 Tagen 6 € berechnet. Das könnte nur mit der 30 Tage Regel begründet sein.
Aber das passt dann zwischen 2.) und 3.) nicht, denn hier liegen 124 Tage dazwischen. Oder es ist so, dass wenn die 30 Tage voll sind 6 € Mahngebühr berechnet werden. Nur 1 mal pro Rückstandsforderung und dann nicht mehr? Aber wieso werden dann jetzt pro Quartal die Rückstände gefordert und mit Gebühren berechnet.
Heißt das also doch, dass der BS sprich die LRA mit Gebühren und Mahnzuschlägen bewusst Mehreinnahmen generieren.
Zur Pfändungsgebühr mit 21,50 € kann man nichts sagen, müsste aus einer Tabelle kommen. Aber bei mir wurden einmal 25 € und dann 27 € berechnet.
Dazu habe ich dann das JM-Stuttgart angeschrieben und auf diesen Misstand hingewiesen. Erklärung vom JM nicht begreiflich. So ist das eben bei einem Erpressungstatbestand.