Hallo!
@Pipilotta
Also ich war gestern und heute unterwegs, Runde Tische und dergleichen.
Zu fiktiver Person A:
Also Widerspruchsbescheide wurden schon mal keine zugestellt. Die nächste Frage wäre hier, wurden Widersprüche geschrieben? Damit könnte Person A nämlich noch im Vorverfahren sein, wegen mangelnder Zustellung (VwGO §73 (3) ). Wurden in den Widersprüchen Anträge gestellt (Aufhebung, Aussetzung der Vollziehung)?
Fehlende Widerspruchsbescheide zu Widersprüchen hindern den Kläger am Beschreiten des Rechtswegs. Damit wären die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.
Falls möglich, könnte Person A hypothetisch kurz auflisten, was wann passierte (Bescheide, Widersprüche)?
IMHO wirklich dringende Empfehlung: einen Anwalt finden, ggf Klage einreichen am Amtsgericht, zB gegen Vollstreckungsbehörde.
Klage einreichen ist nicht schwierig, die Begründung und die Anträge sind es. Die Klage sieht im Minimalfall so aus: XXX Anschrift & Datum, Adresse des Gerichts, Betreff "Klage XXX ./. YYY" mit Adresse Beklagtem YYY, "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Klage gegen YYY in Sachen Vollstreckung Az. 12345678. Begründung folgt, MfG XXX"
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"