URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
19. Dezember 2019(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Art. 6, Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2008/50/EG – Luftverschmutzung – Luftqualität – Luftqualitätsplan – Grenzwerte für Stickstoffdioxid – Pflicht zum Erlass geeigneter Maßnahmen, um einen möglichst geringen Zeitraum der Überschreitung zu gewährleisten – Pflicht der nationalen Gerichte, jede erforderliche Maßnahme zu erlassen – Weigerung einer Regionalregierung, eine gerichtliche Anordnung zu befolgen – Beabsichtigte Verhängung von Zwangshaft gegen hohe politische Vertreter oder hohe Beamte der betreffenden Region – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Recht auf Freiheit der Person – Rechtsgrundlage – Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-752/18https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221809&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2125308Rn. 33Hierzu ist erstens festzustellen, dass mangels einer Vereinheitlichung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren die Modalitäten ihrer Durchführung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung unterfallen. Diese Modalitäten müssen allerdings die doppelte Voraussetzung erfüllen, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. Juni 2019, Kuhar, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Durchführung einer nationalen Zwangsvollstreckung darf die Realisierung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte weder erschweren, noch unmöglich werden lassen.
Rn. 35Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verletzen nationale Rechtsvorschriften, die zu einer Situation führen, in der das Urteil eines Gerichts wirkungslos bleibt, ohne dass es über Mittel verfügt, um ihm Geltung zu verschaffen, den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 72).
Das nationale Gericht hat nach Maßgabe des Unionsrecht die Befugnis, die Mißachtung seiner Entscheidung zu ahnden; entgegenstehende nationale Vorgaben sind unionsrechtswidrig.
Rn. 40Dabei hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen, ob es zu einer Auslegung dieses Rechts zu gelangen vermag, die es ihm erlauben würde, wirksame Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um zu gewährleisten, dass die Behörden ein rechtskräftiges Urteil umsetzen; dazu können u. a. mehrere hohe Geldbußen in kurzen Zeitabständen gehören, die nicht letzten Endes dem Haushalt zufließen, aus dem sie stammen.
Hier ist nun eine Aussage enthalten, die dem nationalen förderalen System der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen könnte? National ist eine Bestimmung des Landesrechts am Landesrecht zu messen
***; der EuGH meint hier aber, daß das ganze innerstaatliche Recht zählen würde, auf Basis dessen das nationale Gericht seine Entscheidung entwickelt.
D.h., daß auch im reinen Landesrecht eine Entscheidung im Zusammenwirken mit Bundesrecht zu prüfen ist; im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit kommt hier Art 10 EMRK zum Tragen, ist diese EMRK doch im Rang von Bundesrecht.
¹Rn. 42Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenes nationales Gericht, wenn es eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21, und vom 24. Juni 2019, Poplawski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61).
Rn. 44Wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, ist das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nämlich kein absolutes Recht und kann, u. a. zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, Einschränkungen unterliegen. Eine Zwangsmaßnahme wie die Zwangshaft schränkt aber das durch Art. 6 der Charta garantierte Recht auf Freiheit ein.
Rn. 46Zu den Anforderungen, denen die Rechtsgrundlage einer Einschränkung des Rechts auf Freiheit genügen muss, hat der Gerichtshof bereits im Licht des Urteils des EGMR vom 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien (CE:ECHR:2013:1021JUD004275009), ausgeführt, dass eine Rechtsvorschrift, die es dem Gericht gestattet, einer Person ihre Freiheit zu entziehen, nur dann den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta genügt, wenn sie hinreichend zugänglich, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar ist, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden (Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 38 und 40).
Rn. 47Diese Voraussetzungen gelten für jede Art des Freiheitsentzugs, auch wenn er sich aus dem Erfordernis ergibt, die Vollstreckung einer durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegten Sanktion zu gewährleisten, und unabhängig davon, ob die betreffende Person die Möglichkeit hat, dem Freiheitsentzug zu entgehen, indem sie eine in dieser Entscheidung oder in einer früheren Entscheidung enthaltene Anordnung befolgt.
Aus den Rnn. 46 und 47 ist klar zu entnehmen, daß jede Rechtsvorschrift die Folgen ihrer Mißachtung klar und präzise selbst benennen muß; wo Freiheitsentzug seitens des Gesetzgebers als Maßnahme der Ahndung dieser mißachteten Regeln nicht vorgesehen wurde, ist diese Ahndungsmaßnahme in jedem Falle unionsrechtswidrig, weil "nicht vorhersehbar".
Rn. 50Zu den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung seiner Einhaltung, wenn mehrere Grundrechte auf dem Spiel stehen, darauf zu achten ist, dass die mit dem Schutz der verschiedenen Rechte verbundenen Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darf auf die Verhängung von Zwangshaft, da mit ihr ein Freiheitsentzug verbunden ist, nur zurückgegriffen werden, wenn es keine weniger einschneidende Maßnahme gibt, mit der das verfolgte Ziel erreicht werden kann. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob das nationale Zwangsvollstreckungsrecht insofern im Einklang mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausgelegt werden kann, als es diesem Gericht gestattet, nicht in das Recht auf Freiheit eingreifende Maßnahmen wie die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils erwähnten zu erlassen.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 14. November 2019(1)
Rechtssache C-752/18https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=220658&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=233930547. Diese Frage stellt sich in der vorliegenden Rechtssache umso eindringlicher, als die Verletzung des Unionsrechts besonders schwerwiegend ist. Die Tatsache, dass ein Staat eine gerichtliche Entscheidung, mit der ihm auferlegt wird, zur Einhaltung der Richtlinie bestimmte Handlungen vorzunehmen, nicht befolgt, beeinträchtigt nämlich das durch Art. 47 der Charta garantierte Grundrecht des Bürgers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.
49. Die Weigerung des Mitgliedstaats, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, ist ferner geeignet, die Rechtsstaatlichkeit zu beeinträchtigen, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union gründet(17). Die Rechtsstaatlichkeit ist von allen Unionsbürgern zu beachten und vor allem von den Vertretern des Staates, in Anbetracht ihrer besonderen Verantwortlichkeiten in diesem Bereich, schon aufgrund ihrer Aufgaben(18). Die deutsche Regierung hat dies in der mündlichen Verhandlung selbst anerkannt, denn sie hat hervorgehoben, dass eine gerichtliche Entscheidung von der Exekutive selbstverständlich respektiert werden müsse. Die Deutsche Umwelthilfe hat ihrerseits ebenfalls angegeben, dass der Staat die gerichtlichen Entscheidungen im Allgemeinen respektiere, so dass moderate Zwangsgelder für gewöhnlich ausreichten, um die Verwaltung zu ihrer Befolgung anzuhalten.
55. Die Frage ist, ob das Unionsrecht unter solchen Umständen Instrumente anbietet, die es ermöglichen, die auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts aufgetretenen Hindernisse zu überwinden. Insoweit ist zu prüfen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ein solches Instrument darstellt.
56. Nach diesem Grundsatz geht das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vor und verpflichtet alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen(23). Die nationalen Gerichte müssen daher ihr innerstaatliches Recht so weit wie möglich im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen, um diesem volle Wirksamkeit zu verschaffen(24).
58. Die nationalen Gerichte müssen daher eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abändern, wenn sie auf einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist, und jede Auslegung, die für sie nach ihrem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, wenn diese Auslegung nicht mit der betreffenden Richtlinie vereinbar ist(26).
61. In dem kürzlich ergangenen Urteil Torubarov, das einen Antrag auf internationalen Schutz betraf, hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die zu einer Situation führen, in der das vorlegende Gericht über kein Mittel verfügt, das es ihm ermöglicht, für die Befolgung seines Urteils durch die betreffenden Verwaltungsbehörden zu sorgen, den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzen(29). Er hat ausgeführt, dass es dem nationalen Gericht obliegt, eine nationale Regelung, die es ihm untersagt, die nicht seinem früheren Urteil entsprechende Entscheidung einer Verwaltungsstelle durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen, erforderlichenfalls unangewendet zu lassen(30).
68. Der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts können nämlich in der Praxis Grenzen gesetzt sein. Das nationale Gericht, dem die Anwendung des Unionsrechts obliegt, muss bisweilen mehrere Grundrechte gegeneinander abwägen(34). In manchen Fällen muss aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes(35) oder eines Grundrechts(36) von der vollständigen Anwendung einer Norm des Unionsrechts abgesehen werden.
70. Art. 6 der Charta sieht ein Grundrecht auf Freiheit vor, dass das in Art. 5 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerte Recht widerspiegelt(37).
71. Dieses Recht auf Freiheit ist im Licht von Art. 52 Abs. 1 der Charta zu verstehen, wonach jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss.
72. Die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei einem Recht, das einem in der EMRK vorgesehenen Recht entspricht, heranzuziehen ist, bestätigt das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung. In dieser Rechtsprechung und insbesondere im Urteil Del Río Prada gegen Spanien(38) wird auf die Eigenschaft als Gesetz abgestellt und hervorgehoben, dass jeder Freiheitsentzug eine Rechtsgrundlage haben muss und dass die betreffende gesetzliche Regelung hinreichend zugänglich, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar sein muss, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden. Der Gerichtshof hat diese Kriterien in seinem Urteil Al Chodor übernommen und ausgeführt, dass eine Rechtsgrundlage vorhanden sein muss, die die Kriterien der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und des Schutzes vor Willkür erfüllt(39).
81. Ungeachtet des Problems der Wirksamkeit des Unionsrechts und insbesondere des mit der speziellen Situation verbundenen Eingriffs in das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf darf das nationale Gericht die grundlegenden Erfordernisse von Art. 6 der Charta nicht außer Acht lassen.
82. Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hervorgehoben hat, muss das Gericht, das mit einem Rechtsstreit über ein aus einer Richtlinie abgeleitetes Recht befasst ist, das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen und kann verpflichtet sein, ein ihm entgegenstehendes nationales Gesetz unangewendet zu lassen. Diese Auslegung des nationalen Rechts darf jedoch fraglos nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf Freiheit führen.
Hier ist also die maßgebliche Sicht des Bundes zu entnehmen, daß das nationale Gericht nationales Recht nötigenfalles unangewendet lassen muß, wenn sich dieses nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen läßt.
83. Ich bin wie die deutsche Regierung der Ansicht, dass die individuelle Freiheit nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage beschränkt werden darf. Eine solche Beschränkung muss auf einer klaren, vorhersehbaren, zugänglichen und willkürfreien gesetzlichen Regelung beruhen. Sonst wäre die Beschränkung der Freiheit ihrerseits geeignet, die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft zu beeinträchtigen.
Auch hier die Wiedergabe der Sicht des Bundes.
86. Überdies ist – selbst wenn die Zwangshaft gesetzlich vorgesehen wäre – darauf hinzuweisen, dass der Freiheitsentzug, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Al Chodor hervorgehoben habe(43), meines Erachtens ein letztes Mittel darstellen muss. Er sollte somit jedenfalls nur dann verhängt werden, wenn jede andere Maßnahme in Betracht gezogen wurde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
88. Wenn es im innerstaatlichen Recht keine wirksamen Zwangsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vollstreckung von Urteilen gibt, ist es jedenfalls Sache des nationalen Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob er es für angebracht oder wünschenswert hält, bei Amtsträgern eine freiheitsentziehende Maßnahme wie die Zwangshaft vorzusehen. Das kann in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt werden, abhängig von gesellschaftlichen Entscheidungen und davon, wie die Eignung einer solchen Maßnahme für die Erreichung des in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Ziels eingeschätzt wird(44).
Ganz wichtig, deswegen nicht mittig dieser Aufarbeitung:74. In der vorliegenden Rechtssache legt das nationale Gericht klar und unmissverständlich dar, dass das innerstaatliche Recht kein solches Gesetz enthält, das den Freiheitsentzug durch Zwangshaft vorsieht, um Amtsträger zu zwingen, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu befolgen.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wäre Zwangshaft gegen Amtsträger unionsrechtlich insofern unzulässig; zulässig ist lediglich die mehrfache Verhängung von Bußgeldern, wie nachstehend zitiert:
87. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen nicht sicher, ob das vorlegende Gericht auf alle Mittel zurückgegriffen hat, die ihm nach nationalem Recht zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung ist vorgebracht worden, dass andere Maßnahmen wie die Verhängung von Zwangsgeldern in Höhe von 25 000 Euro, gegebenenfalls mehrmals kurz hintereinander, in Betracht kommen könnten. Ferner ist die Möglichkeit angesprochen worden, dass diese Zwangsgelder nicht an den Freistaat entrichtet werden, sondern an einen Dritten oder auch an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob solche Maßnahmen denkbar wären.
Andererseits:75. Diese Darstellung des nationalen Rechts war zwar Gegenstand von Erörterungen in den schriftlichen Erklärungen der Parteien und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof. Abgesehen davon, dass es dem Gerichtshof verwehrt ist, die Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht in Frage zu stellen(40), machen diese Erörterungen jedoch zumindest deutlich, dass ernste Zweifel an der Auslegung des nationalen Rechts und somit am Grad seiner Klarheit und Vorhersehbarkeit bestehen.
Europa erkennt, daß die nationalen dt. Regeln im Sinne des Unionsrechts normenunklar sind.
Hinweise:*** =
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg182350.html#msg182350¹ =
Über den Artikel 10 der Europäischen MenschenrechtskonventionAllgemein - Erstbeitrag: ->https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335Speziell: ->https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141956.html#msg141956
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;