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Autor Thema: Das BVerfG zum Datenschutz  (Gelesen 17945 mal)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#30: 11. Juli 2017, 08:55
@marga: ich wüsste nicht, warum ich beim Zitat von Dr. Hennecke wegschauen sollte/müsste. Er bringt das Unbehagen an den ÖR-Rundfunkanstalten genau auf den Punkt. Und so wundert es mich auch nicht, dass man weder eine reguläre Aufsicht über die ÖRR führt, noch den Landesdatenschutzbeauftragten Kontrollfunktionen eingerichtet hat. Deren Unabhängigkeit ist den Anstalten und der Politik offenbar ein Dorn im Auge. Kritik an den ÖR ist erkennbar nicht erwünscht. Dass man die etablierten Rechte der Bürger auf vielfältige Weise missachtet, sobald es um die Finanzierung des Rundfunks geht - und zwar nicht nur was den Datenschutz betrifft - ist ziemlich offensichtlich. Die Weigerung der Gerichte den Rechtsverletzungen Einhalt zu gebieten, zeigt nicht nur, dass Rundfunk, und damit einhergehend wohl umfassende Manipulationsmöglichkeiten, ein elementares Bedürfnis der herrschenden Parteien/Politiker sein muss, sondern auch, wie willfährig das Justizsystem immer noch oder wieder einmal ist. Anders kann man die Machtfülle und Sonderrechte der Anstalten, sowie die fadenscheinigen bis schlampigen Urteile der Verwaltungsgerichte kaum verstehen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2017, 22:38 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#31: 11. Juli 2017, 10:37
@marga: ich wüsste nicht, warum ich beim Zitat von Dr. Hennecke wegschauen sollte/müsste.

@drboe

Etwas "Ironie" von user @marga, die sich an eine Stelle der "Maßregelungen von @drboe" zu erinnern vermag? Vielleicht war damal was mit dem "Benennen" von "fiktiven Personen" oder so ähnlich? User @marga kann sich auch irren? Irren ist menschlich? No Problem, take it easy. Das "wegschauen" bezog sich doch nur auf diese Worte von user @marga "fiktive Person".
+++
 ;)


Edit "Bürger":
Vorsorglich die Bitte, hier nicht weiter abzuschweifen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema zu bleiben, welches da lautet
Das BVerfG zum Datenschutz
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2017, 22:39 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.391
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#32: 18. Juli 2017, 16:01
Es hat seitens des Bundesverfassungsgerichtes die Entscheidung einer Nichtannahme betreffs der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung. Selbst dann, wenn das BVerfG es wöllte, wäre es nicht befugt, diese Verordnung als nichtgültig für Deutschland auszurufen.


BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2017
- 2 BvR 865/17 - Rn. (1-10),

http://www.bverfg.de/e/rk20170515_2bvr086517.html

Rn. 7 - (Der besseren Übersicht wegen mal gesplittet zitiert),
Zitat
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Europäischen Parlaments, des Rats sowie die Unterzeichnung und die Verkündung der angegriffenen Verordnung richtet, handelt es sich nicht um taugliche Angriffsgegenstände im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.


Zitat
Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Vorschriften und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 129, 124 <175 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 97).

Zitat
Eine Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger besteht nur insoweit, als diese Maßnahmen entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 134, 366 <382 Rn. 23>) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 <394 ff. Rn. 44 ff.>; 135, 317 <393 f. Rn. 146>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 99).
---------------
Es darf sich also keine Verfassungsbeschwerde nur auf EU-Recht stützen.

Es müssen Handlungen nationaler staatlicher Stellen auf Basis nationalen Rechts angegriffen werden, die bspw. aus der (unkorrekten) Umsetzung europäischen Rechts resultieren und idealerweise jene europäische Regel namentlich benennen, auf Basis derer das nationale Recht entstanden ist.

Hier im Rundfunkbereich ist ganz klar der Rundfunkstaatsvertrag zu benennen, der sich aktiv auf Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste in §1, Absatz 5, Ziffer 2 stützt und sich auch nicht scheut, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in §1, Absatz 4, Ziffer 2, Satz 2 einzubeziehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#33: 18. Juli 2017, 16:29
In meiner Laienmeinung dachte ich, dass das BVerfG die strittigen Punkte die europäisches Recht betreffen, dann dem EuGH vorlegen müsste?


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#34: 18. Juli 2017, 19:35
In meiner Laienmeinung dachte ich, dass das BVerfG die strittigen Punkte die europäisches Recht betreffen, dann dem EuGH vorlegen müsste?
Vorlagepflichtig sind primär die nationalen Gerichte unterhalb des Bundesverfassungsgerichtes. Die Aufgabe des BVerfG liegt hier darin, wie übrigens schon praktiziert, einer Verfassungsbeschwerde "stattzugeben", (heißt hier: zu verwerfen und zwecks korrekter Rechtsanwendung an das behandelnde Gericht zwecks Realisierung seiner Vorlagepflicht zurückzugeben), die den Entzug des gesetzlichen Richters zum Inhalt hat, wenn ein nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt.

Im vorliegenden Fall würde eine Weiterleitung an den EuGH nur unnötige Kosten produzieren, also eine Mittelverschwendung darstellen, weil der EuGH selbstverständlich die Bundesrepublik Deutschland, die ja Mitglied der EU ist, nicht von der Geltung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung befreien könnte, weil eine derartige Befreiung im Regelwerk selber seitens des EU-Gesetzgebers vorgesehen sein müsste, was sie nicht ist.

Bekanntermaßen ist kein Gericht befugt, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu stellen, und dieses gilt auch für den EuGH.

Das Gericht ist allerdings dazu befugt und verpflichtet, bei Beachtung der Rechtssetzungshierarchie eine Deutung des geschriebenen Rechts vorzunehmen, wenn in einem Sachverhalt mehrere Regelbereiche betroffen sind und es keine ein-eindeutige Aussage hat.

Zudem; das BVerfG ist ein Verfassungsgericht. Die Klärung von Fachfragen ist nicht seine Aufgabe.

Der EuGH hingegen ist als höchste europäische Rechtsinstanz in Bezug auf die Klärung europäischen Rechts beides in einer Person.


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#35: 21. Juli 2017, 14:26
Im Bundesmeldegesetz steht geschrieben
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__38.html

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle [...]

bzw.

Zitat
§ 38 Automatisierter Abruf

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle [...]

Damit wäre es quasi untersagt, weil nicht explizit erlaubt, nicht-öffentlichen Stellen einen automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten zu gestatten.

Denn wir haben ja inzwischen gelernt, daß

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Selbst Behörden ist nicht immer ein automatisierte Abruf gestattet:

Automatisierter Abruf von Meldedaten durch Behörden gemäß § 38 BMG

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-VII2-20151025-SF-A006.pdf

Es handelt sich also bei §44 BMG um Melderegisterauskünfte zu gewerblichen Zwecken

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#36: 18. November 2017, 00:00
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]


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