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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen TROTZ ruheliegender Klage vor Gericht  (Gelesen 9689 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Perso K fand Anschreiben - hier zur Diskussion/Verwendung eingestellt:

Anschreiben an die "zuständige LRA":
Zitat
Sehr geehrte/r *Intendant/in einsetzen*,

hiermit wird beantragt

die Anordnung des Ruhens des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens des *Rundfunkanstalt einsetzen* gegen den Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 25 GG i. V. m. dem Beschluss des LG Tübingen vom 03.08.2017 zu 5 T 246/17 zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch die zuständige Rundfunkanstalt.
Mit Beschluss vom 03.08.2017 hat das Landgericht Tübingen (5 T 246/17) dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Rechtsfragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkstaatsvertrages mit europäischen Recht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Völkerrecht im Sinne des Art. 25 GG und somit als allgemeine Regel des Völkerrechtes ein Bestandteil des Bundesrechtes.
Damit geht dieser Vertrag den nationalen Gesetzen und somit allen landesrechtlichen Vorschriften zur Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrages vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Art. 25 GG wiederum ist Bundesrecht und bricht als solches gemäß Art. 31 GG Landesrecht.
Sofern es sich bei dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dem dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tatsächlich um Landesrecht handeln sollte, was hiermit in Abrede gestellt wird, unterliegen deren Regelungen zwingend dem Grundgesetz und dem Völkerrecht.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
 
Die Funktion des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG begründet für den Antragsteller das Recht auf unverzügliches Ruhen aller Ansprüche der Rundunkanstalt gegen ihn zunächst bis zur erfolgten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Vorlage vom 03.08.2017 sowie bis zur endgültigen rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung über die Gültigkeit des Rundfunkstaatsvertrags sowie des dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Hinblick auf deren Übereinstimmung mit a) dem europäischen Recht sowie b) mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Im selben Zusammenhang ergibt sich daraus die Pflicht der Rundfunkanstalt - als für die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens verantwortliche Stelle - zur unverzüglichen Anordnung des Ruhens des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gegenüber allen damit beauftragten staatlichen Stellen bis zur abschließenden rechtskräftigen Entscheidung aller gemäß Völkerrecht und Grundgesetz zuständigen mit der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag beauftragten internationalen und nationalen Stellen.

Eine Fortführung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gegen den Antragsteller ohne endgültige rechtskräftige Entscheidung zumindest des Europäischen Gerichtshofes stellt eine vom Grundgesetz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbotene Verletzung seiner Rechte dar, gegen die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg eröffnet ist.

Das Ruhen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gegen den Antragsteller ist allen von der o. a. Rundfunkanstalt mit der Vollstreckung beauftragten Behörden von Gesetzes (Grundgesetz, Europarecht) wegen mitzuteilen.

Dem Antragsteller ist die Anordnung des Ruhens des gegen ihn gerichteten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens unverzüglich per Bescheid mitzuteilen.
Unterlässt die Antragsgegnerin eine solche Anordnung, muss von einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes und Völkerrechts in Gestalt des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch die Rundfunkanstalt ausgegangen werden. Eine solche Verletzung wiederum eröffnet gemäß Art. 19 Abs. 4 GG den unmittelbaren Rechtsweg gegen die o. a. Rundfunkanstalt.

Mit freundlichem Gruß
Quelle: https://rundfunkbeitragsklage.de/musterschreiben-rundfunkbeitrag-ruhen-verwaltungsvollstreckungsverfahren-vorlage-eugh-lgtuebingen/


Anschreiben an Vollstreckungsbeamte:
Zitat
Sehr geehrte Frau .... , sehr geehrter Herr ... ,

das Landgericht Tübingen hat in Gestalt des dortigen Richters Dr. Matthias Sprißler, Richter am Landgericht Tübingen, dem EuGH (Europäischen Gerichtshof) als höchstem Gericht der Europäischen Union zu der auch die Bundesrepublik Deutschland gehört und dessen gerichtliche Entscheidungen dann, wenn europäisches Recht Vorrang vor nationalem Recht genießt, auch die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindet, mit Blick auf eine beim Landgericht Tübingen in Sachen Zulässigkeit der Selbsttitulierung der Rundfunk- und Fernsehanstalten als öffentlich rechtliche Körperschaften von angeblich säumigen Rundfunkbeiträgen einen Fragekatalog zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem EU-Recht zugestellt. Insbesondere sieht er Spannungen zum unionsrechtlichen Gleichheitsrecht und Diskriminierungsverbot. Aktenzeichen: 5 T 246/17.

Bis eine rechtskräftige Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) vorliegt, sind mit Blick auf die Unverletzlichkeit der sowohl im Bonner Grundgesetz als unmittelbar geltendes Recht gegen die öffentliche Gewalt als auch in der europäischen Charta der Grundrechte unverbrüchlich verankerten Grundrechte von Amts wegen alle Vollstreckungsersuchen von ARD (LRA) und ZDF sowie Deutschlandradio und deren gemeinsamen Beitragsservice unerledigt, mit Hinweis auf das beim EUGH anhängige Verfahren 5 T 246/17, an die sich selbsttituliert habenden sog. Gläubiger in Gestalt von ARD (LRA) und ZDF sowie Deutschlandradio und deren gemeinsamen Beitragsservice zurückzugeben, denn Ihnen mangelt es mithin an der bis ggf. unmittelbaren Zwang anzuwendenden Befugnis, Rundfunkbeiträge zwangszuvollstrecken ohne sich zum mindestens gegenwärtigen Zeitpunkt sowohl disziplinar- als auch strafrechtlichen Folgen auszusetzen.

Der Unterzeichnende geht bisher davon aus, dass Sie mit Blick auf den von Ihnen anlässlich Ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis der *Stadt/Gemeinde/sonstwas einsetzen* nicht nur die damit von Grundgesetzes und Beamtengesetzes wegen untrennbar verbunden gewesene Vereidigung auf das Bonner Grundgesetz und die Verfassung des Landes *Bundesland eintragen* absolviert haben, sondern auch sich heute noch Ihrem geleisteten Beamteneid gegenwärtig sind und an dessen Inhalt Sie insbesondere jetzt Wort für Wort gebunden sind aber sich auch zu jederzeit messen lassen müssen.

Mit freundlichem Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 00:40 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.456
Person K konnten noch
1. direkt Verfassungsbeschwerde gegen die ZV erheben
2. Keine Recht auf Selbsttitulierung
3. Darf eine Forderung nicht erst wenn sie rechtskräftige geworden ist per ZV vollstreckt werden?
einbringen


zu 1)
Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, GV) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

zu 2)
 Der Rundfunk hat nicht das Recht zur Selbsttitulierung, es gibt also keinen Titel und damit keine Grundlage zur Zwangsvollstreckung.

Pressemitteilung Nr. 04/2013 vom 17. Januar 2013
 - Beschluss vom 18. Dezember 2012 1 BvL 8/11 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html;jsessionid=FBB453D25854D84A048CD2A61EA0B058.1_cid394

Zitat
            Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Kurz gesagt, Anstalten des öffentlichen Rechts, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, haben nicht das Recht zur Selbsttitulierung.
Daraus folgt, dass der Festsetzungsbescheid nicht vollstreckbar ist.

Mit diesem Urteil vom BVerfG ist jetzt jede Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen rechtswidrig. (Es wird aber auch kontrovers diskutiert, ob der Rundfunk im Wettbewerb steht)

Genaueres dazu siehe im Thread:
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580

zu 3)
Ich bin mir nicht sicher aber laut Landesgesetz muss eine Forderung rechtskräfitg sein, d.h. nicht Gegenstand einer Klage.


Viel Erfolg!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2017, 13:10 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

b
  • Beiträge: 41
Person A bedankt sich bei allen Schreibern!

Person A würde trotzdem gerne wissen, in welchen Einzelfällen diese Schreiben an die Gerichte zum Erfolg führten. Gerne auch per PM an Person A.
Person A ist willens weiter zu gehen, zumindest den nächsten Schritt mit den Schreiben an die jeweiligen Gerichtet - kann sich auf lange Sicht aber keinen Schuldnereintrag leisten.

Ein weiteres Schreiben an den GV hält Person A für überflüssig. Person A hat erfahren das der GV das System selbst als eine einzige #!q$%=*& hält, er aber auch nur seinem Auftrag nachgehen kann. Eine Prüfung seinerseits ist nicht möglich. Person A würde somit auf jeden Fall im Verfahren zur Zwangsvollstreckung hängen. Ebenso wenn besagte Gerichte weitere Schreiben erhalten, würde der Schuldnereintrag vermutlich nicht sofort gelöscht werden.

Person A bittet um Berichtigung seiner Annahmen wenn diese falsch sein sollten.
Weitere Anmerkung von Person A: Man würde sich nicht mehr mögen hier an dieser Stelle nachzugeben! ABER: Was würde denn mit der Klage von Person A geschehen? Eine Klage deren Streitwert nunmal Geld ist, welches aber bezahlt wurde? Klingt bescheuert....


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faust

... Mister Becks - jeder Fall ist leider ein Einzelfall.

Du wirst es wissen, wenn du es getan hast.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vor dem Erfolg hat die Natur den Schweiß gesetzt :)
Person M kann es nicht ausschließen, dass unter Einbezugnahme aller bereits genannten, erforderlichen Stellen und den entsprechenden, ausführlich begründeten Schreiben, es am Ende für Person A heissen könnte:
Zitat
Im Hinblick auf Ihr Schreiben vom X.Y. teile ich (das Amtsgericht) mit, dass die Gläubigerin (Rundfunkanstalt) den Vollstreckungsantrag vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß § 123 VwGO vor dem Verwaltungsgericht XY zurückgenommen hat.

Person M hat wohl gehört, dass es von Vorteil sein könnte, wenn man entsprechende Widersprüche und Beschwerden bereits vor dem Termin der Auskunftabgabe an die entsprechenden Stellen sendet.

Person M hat mal gehört, dass der Schuldner vor der Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis informiert oder gar um Stellungnahme gebeten wird. Das könnte aber von Stelle zu Stelle laxer gehandhabt werden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
  • Beiträge: 41
Person A ist deprimiert.
In einer fiktiven Geschichte wurde Person A in einem Telefonat mit dem GV bescheinigt, dass eine Ratenzahlung bei Person A nicht in Frage komme.
Person A kann sich in seiner aktuellen Zukunftsplanung kein Schufa Eintrag leisten.

Person A überlegt den Betrag ohne Anerkennung des Rechtsgrundes zu zahlen.

Person A vemutet dass das Schreiben zur Erinnerung gegen das Vollstreckungsverfahren und die Einstellung + vorläufigen Rechtsschutz keinen Einfluss haben werden, da es keine ZWANGSvollstreckung gibt?!

Person A vermutet weiterhin, dass er in einer Bananenrepublik lebt und somit in eine Sackgasse fahren könnte. TROTZ Klage!


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faust

... keine Panik - es kommt auf das  DOKUMENT  an, nicht auf das was der dir erzählt, weil er das Ding stressfrei vom Tisch kriegen will.

In der Ladung zur Vermögensauskunft eines Bekannten steht die Möglichkeit der Vereinbarung der Ratenzahlung  EXPLIZIT  mit drin. Warum wohl?

Hier im Forum gab es mal ein Papier (einer Polizeischule?), in dem der Prozess der ZV in Gänze dargestellt war (... ich find das Ding leider grad nicht).
Dort glaube ich gelesen zu haben, dass der Schuldner  IN  ALLEN  PHASEN  DER  ZV eine Ratenzahlung anbieten kann und dass das quasi dann zum Abbruch des "Verfahrens" führt. Versuch macht kluch.


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Person A sitzt soeben mal wieder vor den Unterlagen.
Aufgefallen ist hierbei folgendes:
Im Kopf des Vollstreckungsersuchen an den GV steht hierbei die Adresse vom Amtsgericht.
Gezeichnet ist das Vollstreckugnsersuchen mit der Rundfunkanstalt.

Bedeutet dies, dass das Amstgericht das Ersuchen einfach so durchgericht hat?

(Ein Scanner ist derzeit nicht verfügbar - darum nur ein kleiner Auszug)
"...die Voraussetungen für die Zwangsvollstreckung aus dem/den im anliegenden Ausstandsverzeichnis genannten Festsetzungsbescheide sind erfüllt. Insbesondere ist/sind der/die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. sofort vollziehbar, da die festgesetzten Rückstände aus öffentlichen Abgaben und Kosten bestehen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. VwGO hat ein Rechtsbehelf keine Aufschiebene Wirkung."

Wird hier die Klage von Person A vom Amtsgericht missachtet? Oder wie muss man das verstehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 14:33 von becks03«

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Person A mal wieder.
Sollte diese den Termin zur Ladung des GV wahrnehmen?

Person A wird wohl in einer fiktiven Welt ein Schreiben am Verwaltungsgericht einwerfen. Und gleichzeitig den Termin wahrnehmen.
Wenn etwas Gravierendes dagegen sprechen sollte, bittet Person A diese darüber aufzuklären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2017, 11:10 von DumbTV«

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Theoretisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Die Ladung unbegründet nicht wahrzunehmen führt nicht wirklich weiter.

Beim hypothetischen "Fingerheben" sollte eine Rechtsbelehrung erfolgen (wg ZPO), hier könnte fiktive Person A erwidern "Ich lege Rechtsmittel ein", und täte dies beim AG, zB Klage auf Aussetzung der Vollstreckung wg. laufendem Verfahren. Zusätzlich könnte Person A nochmals auf das ruhende Verfahren verweisen -- dabei gibt es ein Einverständnis bzw den Antrag der LRA zur Ruhendstellung, das könnte in Original und Kopie(n) vorgelegt werden, Kopie(n) für GV und LRA können übergeben werden . Vielleicht läßt sich damit der "Termin" abbiegen.

Vorsicht: dies könnte Länder-spezifisch anders sein (es gäbe bspw Landesgesetze zu Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsverfahren zu beachten)! Zu Details und Nebenwirkungen fragen Sie Rechtsanwalt oder Gericht!

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 23:28 von Uwe«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

b
  • Beiträge: 41
Person A mal wieder...
In einer fiktiven Welt wird Person A wohl morgen den Termin beim GV wahrnehmen. Person A hat schreiben an VG und BR geschrieben.
Person A ist nur verunsichert bzgl. der Eidesstattlichen Versicherung. Diese kann wohl nicht umgangen werden? Person A vermutet, dass dann der GV den weiteren Prozess in Gang bringen wird, und deshalb dann in Erinnerung schreiben wird?

Person A fragt sich ob hier jemand schon Erfahrungen mit der Eidesstattlichen Versicherung gesammelt hat?


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faust

... zwei Fragen:

1) Kann Person A bis morgen jmdn. "auftreiben" der a) Zeit hat da mit hinzugehen und b) etwas mehr "Kennung" als Person A?

2) Um wieviel Geld geht es (-> "kleiner" Verlust/"großer" Verlust?) ?


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  • Beiträge: 41
Person A muss da alleine hin. Im Gepäck hat Person sämtliche Unterlage und Kopien des aktuellen Schreiben an das Gericht und der Klage.
Klingt so als würde einiges auf Person A zukommen?

Die Summe des ÖR dürfte bei Person A ca. 1000€ entsprechen. Die aktuelle Forderung des GV bezieht sich ungefähr auf die Hälfte. Die Summe bis zur Klage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 20:56 von becks03«

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Person A zum wohl letzten Mal.
Leider müssen wir annehmen, dass Person A den Termin beim GV wahrgenommen hat. Eigentlich war es ein konstruktiver Termin, jedoch lies sich der GV nicht auf eine Ratenzahlung ein. Der GV könnte erklärt haben das er das nicht Beurteilen kann und Person A erklärt haben, dass solch ein Eintrag schlimme folgen haben kann. Ebenso könnte der GV seinen Unmut über das Vorgehen des ÖR erzählt haben und einen Fall aus seiner Familie erzählt haben. Die Angst vor einem Schuldeneintrag führte Person A am Ende dazu, das geforderte Geld mit dem Zusatz "ohne Anerkennung der Rechtsgrundlage" dem GV zu übergeben.

Des weiteren müssen wir davon ausgehen, dass das Schreiben beim Gericht nicht rechtzeitig angekommen ist. Der Antrag wird fallen gelassen, da die geforderte Zahlung vorgenommen wurde. Die ursprüngliche Klage bleibt hiervon unberührt und wird auch nicht, wie in erster Vermutung, in eine Feststellungsklage umgewandelt. Wir können davon ausgehen, dass Person A am Status: "ruheliegend" dieser Klage bis auf weiteres nichts ändern wird.

Zudem können wir davon ausgehen das Person A hier nicht mehr weiter kommt und in seiner aktuellen Lebensphase derzeit nicht viel Energie in das Thema einbringen kann. Person A wird sich zurückziehen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass Person B, welche ein sehr ähnliches Erlebnis mit dem ÖR gehabt hat, übernehmen wird.

Man könnte auch davon ausgehen, dass Person A auf seinen neuen aktuellen Bescheid Klage erheben wird. Auch wenn Person A dies auch nur aus Überzeugung ohne Mehrwert tun könnte. Person A versteht denn Sinn und das Konstrukt dahinter wohl auch nicht komplett. Dieses System scheint einzig darauf ausgelegt zu sein, den mündigen Bürger nur mit einem längeren Hebel für dumm verkaufen zu können.

Person A könnte sich auch fragen wer ähnliches erlebt hat und ebenfalls eine zweite Klage gestartet hat?!

Person B wird sich ebenfalls auf die Suche nach aktuellen Klagebegründungen machen.


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