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Autor Thema: Ist der BS eine Gemeinschaftseinrichtung oder eine Verwaltungsgemeinschaft?  (Gelesen 3688 mal)

g
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Ich stoße mich an dem Begriff: Verwaltungsgemeinschaft

Im Impressum steht Gemeinschaftseinrichtung und so sehe ich das auch. Das ist m.E. ein kleiner Unterschied.

Hier steht eine Aussage einer Mitarbeiterin der GEZ: 
Zitat
S.W.: Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradio und des Zweiten Deutschen Fernsehen.
Quelle: https://www.casting-network.de/Offener-Bereich/cn-klappe/lesen/69-Schon-GEZahlt-Auch-internetfaehige-Geraete-sind-anzumelden.html

Der user Pinguin hatte sehr schön herausgearbeitet, dass die LRA das Recht der Selbstverwaltung hat. Dies kann nur der Gesetzgeber festlegen.

Jetzt meine Fragen.
Der BS wird als Teil der LRA deklariert. Weshalb benötigt der BS als Teil der LRA das Recht der Selbstverwaltung? Wo soll das festgeschrieben sein?

Welche Art Verwaltungsgemeinschaft soll das beim BS sein?
Ich denke, Geld einziehen - ja, aber verwalten ist Sache der jeweiligen LRA.


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K
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Hallo

o.a. bzgl. GEZ ist steinalt (16.02.2009)

Aktuelle Grundlage: "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug"

Zitat
Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten.

Aufgedröselt:

Der Beitragsservice besteht aus
1) Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd
2) Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing
3) Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht
4) sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten.


Zitat
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice
§2
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den ,,Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocktemünd für die Abwicktung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.

Quelle: https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
bzw. https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.388
Ich stoße mich an dem Begriff: Verwaltungsgemeinschaft
Warum?

Auch Selbstverwaltung ist Verwaltung.

Und das Recht der Selbstverwaltung wurde den LRA in ihren Gründungsverträgen zugestanden.

Sie verwalten sich also selbst und gründen gemeinsam eine gemeinsame Stelle, also eine klassische Gemeinschaftseinrichtung, die zentral den Papierkram erledigen soll.

Daran hat es auch gar nix auszusetzen.

Die Frage wurde schon gestellt; wer hat diese Gemeinschaftseinrichtung befugt, sich ebenfalls selbst verwalten zu dürfen? Der Gesetzgeber jedenfalls schon mal nicht, müsste eine derartige Dokumentation doch öffentlich zugänglich sein; bisher ward sie aber nicht gefunden.

Wenn jetzt die zur Selbstverwaltung befugten LRA zu dieser Gemeinschaftseinrichtung sagen, daß die das, wofür die LRA befugt wurden, für die LRA erledigen sollen, mißbrauchen die LRA damit ihre Befugnisse, wurde es ihnen doch vom Gesetzgeber nicht übertragen, ihre Befugnisse auf andere verlagern zu dürfen.

Diese Gemeinschaftseinrichtung ist alleine eine Hilfseinrichtung und darf der LRA nur zuarbeiten.

Arbeitsrechtlich wären die LRA evtl. direkt zur Lohnzahlung an die Mitarbeiter dieser Gemeinschaftseinrichtung zuständig?

Wenn man das jetzt mit anderen Bereichen vergleicht, (arbeitsrechtlich), wäre diese Gemeinschaftseinrichtung "scheinselbständig".

Ein "Scheinselbständiger" hat arbeitsrechtlich aber grundsätzlich den Rang eines Arbeitnehmers und keinesfalles den eines Unternehmers, denn der Unternehmer ist mindestens frei in seiner Auftragsannahme.

Diese Gemeinschaftseinrichtung aber hat defaktisch nur einen Auftraggeber, nämlich die LRA, (auch wenn es mehrere sind), und ist sicherlich nicht frei darin, sich bspw. zusätzlich dafür entscheiden zu dürfen, einen Auftrag, bspw. die ABO-Betreuung, von RTL oder Sky zu übernehmen.

Von wem werden die Mitarbeiter/Innen dieser Gemeinschaftseinrichtung bezahlt? Diese schon einmal gestellte Frage wird erneut gestellt, wurde sich doch nicht wirklich beantwortet.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Danke an Kurt und Pinguin.

Aktuelle Grundlage: "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug"

1) Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd
2) Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing
3) Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht
4) sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten.


Zitat
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice
§2
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den ,,Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocktemünd für die Abwicktung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.

Ein Bekannter wurde immer nur von: 'ARD ZDF DLR Beitragsservice in Köln' angeschrieben. Da stand nichts von 'Zentraler'.

Diese 'Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug' dürfte doch ein internes Abkommen sein, ohne Rechtskraft nach außen. Man kann dort viel vereinbaren, solange es intern abgehandelt wird.
Überall, wo Regelungen getroffen werden, dass der BS in die rechtlichen Belange der Bevölkerung eingreifen darf, sind rechtswidrig. Man gesteht dem BS z.T. Handlungsfreiheit zu, die der BS gar nicht haben darf. Damit ist diese Vereinbarung 'Müll'.

Diese '3) Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht ', wie soll die aussehen, wo steht Näheres?

Es heißt: Der BS ist Teil der LRA. Wozu bedarf es dieser Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht? Die LRAs haben selbst eine Rechtsabteilung und verwalten sich selbst.
Wenn es eine derart Abteilung gibt, dann dürfte diese nur intern tätig werden.

Zitat
... Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
Beitragseinzug, mag ja sein. Das sind aber eigens verfasste Formulierungen mit der angeblichen 'Verwaltungsgemeinschaft'.
Gegen Gemeinschaftseinrichtung habe ich nichts einzuwenden, aber gegen Verwaltungsgemeinschaft, da ich das anzweifle.


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P
  • Beiträge: 4.011
Vorsicht, die Selbstverwaltung rührt aus Art 5 GG und wäre in den Staatsverträgen nicht extra zu erwähnen. Die Auflistung dort führt dazu, dass die Anstalten mit anderen Anstalten, welche Träger der unmittelbaren und mittelbaren staatlichen Verwaltung sind, gleich gesetzt werden, also in Gedanken, aber das ist halt nicht zutreffend, denn der Rundfunk ist staatsfrei organisiert. Wer es nicht glaubt lese die Ausführungen der Vergangenheit.


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Alles, was sich aus dem Grundgesetz oder den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts ergibt, muss durch Gesetze geregelt werden.


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@pinguin,   Voll meine Meinung. Sehr schön geschrieben. Viel besser geht nicht. Das ist genau das, was mich bewegt.

Die Frage wurde schon gestellt;
wer hat diese Gemeinschaftseinrichtung befugt, sich ebenfalls selbst verwalten zu dürfen? Der Gesetzgeber jedenfalls schon mal nicht, müsste eine derartige Dokumentation doch öffentlich zugänglich sein; bisher ward sie aber nicht gefunden.

Wenn jetzt die zur Selbstverwaltung befugten LRA zu dieser Gemeinschaftseinrichtung sagen, daß die das, wofür die LRA befugt wurden, für die LRA erledigen sollen, mißbrauchen die LRA damit ihre Befugnisse, wurde es ihnen doch vom Gesetzgeber nicht übertragen, ihre Befugnisse auf andere verlagern zu dürfen.

Diese Gemeinschaftseinrichtung ist alleine eine Hilfseinrichtung und darf der LRA nur zuarbeiten.
Diese Leute berufen sich doch immer auf den Gesetzgeber, wissen aber nichts von ihrer nicht gesetzlichen Handlungsweise.

Die LRA verwaltet sich selbst und somit auch ihre Finanzen und alles in eigener Zuständigkeit. (So sollte es sein.)
Gewisse Hilfstätigkeiten und Zuarbeiten sind sicher gestattet.
Der Beitrag hat an die LRA zu gehen, da Länderrecht.

Jetzt wird behauptet, der BS sei eine 'Verwaltungsgemeinschaft'. Ich zweifle das aber ganz stark an, dass das so sein darf. Es widersprich den gesetzlichen Regelungen.

Der BS darf sich schonmal nicht selbst verwalten, da er angeblich ein Teil der LRA (9 LRA) ist, muss also von der LRA mit verwaltet werden. Sonst wäre es ja kein Teil der LRA.
Das ist das Argument, der BS ist Teil der LRA, womit die rechtwidrigen Handlungen des BS schöngeredet werden.

In Wirklichkeit, verwaltet sich der BS selbst, ist ein selbständiger, bundesweit agierender Großkonzern und verwaltet auch noch die gesamten Einnahmen aller LRAs von ca. 8 Mrd. €.

Das wäre ja notfalls noch hinzunehmen, wenn da nicht diese rechtswidrige Belästigung gegenüber Nichtnutzern käme und ähnliche Erscheinungen.

Wobei noch anzumerken ist, dass der BS nicht nur für die landesweit agierenden LRAs tätig wird, sondern auch noch für die bundesweit agierenden Anstalten ARD, ZDF, DLR und sogar der Deutschen Welle (z.B.: Ausschreibung für die DW.).
Für meine Begriffe müsste hier eine Trennung stattfinden. Landesanstalten --- Bundesanstalten.


Die LRAs haben damals die GEZ zum Zwecke des Gebühreneinzugs ins Leben gerufen. Die GEZ, jetzt BS, handelt nicht nur innerhalb eines Landes, sondern bundesweit. Es ist ein bundesweit tätiges Rechenzentrum, an sich Teil der LRA, wobei die LRA nicht bundesweit tätig werden darf.


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Mit dem Begriff "Verwaltungsgemeinschaft" auf den BS bezogen tue ich mich sehr schwer. Ich kann nicht ausmachen, dass der BS eine Verwaltungsgemeinschaft sein soll.
Verwaltungsgemeinschaft trifft m.E. auf den sog. Beitragsservice ganz und gar nicht zu. Der BS ist eine gemeinsame Stelle und damit eine Gemeinschaftseinrichtung mit dem Recht der Zuarbeitung und Ausführung von Hilfstätigkeiten.

Das Eingreifen des BS in Rechtsangelegenheiten gegenüber den Bewohnern eines Bundeslandes ist rechtswidrig und kriminell.
Beim Rundfunk, der als Länderrecht definiert ist, darf es keine bundesweite zusätzliche Verwaltungsgemeinschaft in Form des BS geben, da sich die LRA selbst zu verwalten haben.

Lt. Definition :
https://www.google.de/search?q=verwaltungsgemeinschaft+definition&sa=X&ved=0ahUKEwiWxtvYvtHWAhWHIcAKHfo1D8QQ1QIIowEoAA&biw=1273&bih=856
gibt es unterschiedliche Varianten.
So richtig blicke ich da nicht durch.

Beispiele:
Zitat
  Laut Kommunalordnung des Landes (§§ 46-48) ist eine Verwaltungsgemeinschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts,

Zitat
  Verwaltungsgemeinschaft ist eine Form der interkommunalen Kooperation  ...
 

Diese Verwaltungsgemeinschaften agieren, soweit ich das gesehen habe, immer nur innerhalb eines Bundeslandes.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgemeinschaft

Das Recht der Selbstverwaltung, der VERWALTUNG schlechthin, wurde lediglich der LRA zugesprochen und nicht dem BS, wie pinguin bereits anführte.

Ich betrachte z.B. den RBB als eine Verwaltungsgemeinschaft und damit alle Mehr-Landesanstalten.
Hierbei vertrete ich jedoch die Meinung, dass gegen eine programmgestalterische Zusammenarbeit und dergleichen nichts einzuwenden ist, jedoch verwalterisch, da die Länder z.T. unterschiedliche Gesetzgebung haben.
pinguin  führte das Beispiel beim RBB an, wo der Gerichtsstand Berlin ist, was wohl für den Brandenburger Bürger dann ein Problem darstellt, wenn ich es richtig verstanden habe?



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pinguin  führte das Beispiel beim RBB an, wo der Gerichtsstand Berlin ist, was wohl für den Brandenburger Bürger dann ein Problem darstellt, wenn ich es richtig verstanden habe?
Es ist immer kritisch, wenn für unterschiedliche Parteien unterschiedliches Recht zur Anwendung kommt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 12

Die Frage wurde schon gestellt; wer hat diese Gemeinschaftseinrichtung befugt, sich ebenfalls selbst verwalten zu dürfen?

Wenn jetzt die zur Selbstverwaltung befugten LRA zu dieser Gemeinschaftseinrichtung sagen, daß die das, wofür die LRA befugt wurden, für die LRA erledigen sollen, mißbrauchen die LRA damit ihre Befugnisse, wurde es ihnen doch vom Gesetzgeber nicht übertragen, ihre Befugnisse auf andere verlagern zu dürfen.

Von wem werden die Mitarbeiter/Innen dieser Gemeinschaftseinrichtung bezahlt? Diese schon einmal gestellte Frage wird erneut gestellt, wurde sich doch nicht wirklich beantwortet.


Also ich versteh das so:

Die ARD, also die Arbeitsgemeinschaft besteht aus den LRAs, also sind die LRAs die Arbeitsgemeinschaft.
Innerhalb dieser Arbeitsgemeinschaft wurde dann die Verwaltungsgemeinschaft BS gegründet ( die Inkassostelle), die sich wiederum aus den anderen Verwaltungsgemeinschaften zusammen setzt aufgrund von "Verwaltungsschwerpunkten", z.B. Beitrag, Marketing, Kommunikation ect.

Von wem die finanziert werden? Na vom Beitragszahler  ;)

Wie das aufgeteilt sein könnte, wurde hier in diesem Gutachten versucht zu entschlüsseln:
Zitat
Rund zwei Drittel des Beitragsaufkommens, das der ARD zufließt, geht an die Landesrundfunkanstalten.
Im Durchschnitt pro regulärem Beitragszahler sind dies 8,25 Euro. Die Höhe der Einnahmen für die verschiedenen
Sender (NDR, WDR, etc.) richtet sich dabei nach der Größe des Sendegebiets sowie der Anzahl
der Beitragszahler. An die dritten Fernsehprogramme gehen im Durschnitt 3,06 Euro, an die Hörfunkprogramme
2,22 Euro.
Weitere bedeutende Posten sind nach ARD-Angaben Multimedia (22 Cent), GEMA/GVL
und andere (25 Cent), Musikensembles (41 Cent), Ausstrahlung (55 Cent), Technik/IT 37 Cent), Verwaltung
(46 Cent) und Marketing (13 Cent). Für das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm werden demnach mindestens
10,88 Euro pro Beitragszahler ausgegeben (4,32 Euro ZDF, 2,88 Euro „Das Erste“, 0,49 Euro ARDSpartenprogramme,
3,12 Euro für Dritte Programme plus ARD alpha und 0,07 Euro für die digitalen Programme
tagesschau24, EinsPlus und Einsfestival). Für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk sind dies 2,70
Euro (2,22 Euro ARD-Hörfunk, 0,48 Euro Deutschlandradio).

 Innerhalb der ARD verbleiben 3,59 Euro, die sich grob als Gemeinkosten innerhalb der ARD klassifizieren lassen mögen. Zumindest ist die Aufteilung
dieser Gelder auf Fernsehen und Hörfunk von außen betrachtet unklar, da sie für den Beitragsservice (ehemals:GEZ), die Verwaltung, Marketing, Musikensembles, Technik/IT etc. ausgegeben werden.
 

http://zwangsbeitrag.info/wp-content/uploads/2015/05/Gutachten-Rundfunkbeitrag.pdf


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Also ich versteh das so:

Die ARD, also die Arbeitsgemeinschaft besteht aus den LRAs, also sind die LRAs die Arbeitsgemeinschaft.
Innerhalb dieser Arbeitsgemeinschaft wurde dann die Verwaltungsgemeinschaft BS gegründet ( die Inkassostelle), die sich wiederum aus den anderen Verwaltungsgemeinschaften zusammen setzt aufgrund von "Verwaltungsschwerpunkten", z.B. Beitrag, Marketing, Kommunikation ect.

Von wem die finanziert werden? Na vom Beitragszahler  ;)

Zitat
Innerhalb der ARD verbleiben 3,59 Euro, ... Zumindest ist die Aufteilung
dieser Gelder auf Fernsehen und Hörfunk von außen betrachtet unklar, da sie für den Beitragsservice (ehemals:GEZ), die Verwaltung, Marketing, Musikensembles, Technik/IT etc. ausgegeben werden.

Im Klartext betrachtet:

Zitat
Der Zwangsrundfunkbeitragszahler bezahlt nicht nur die ARD, ZDF DR (Arbeitsgemeinschaft), sondern auch den BS (Verwaltungsgemeinschaft),
eine nach BGB privatrechtlich organisierte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR.,
gegründet und bestehend aus 3 persönlich haftenden Gesellschaftern (ARD, ZDF, DR.)

Der Betrag ist wie user @singlelady feststellte nicht ganz „unklar“, derweil für BS (Verwaltungsgemeinschaft) im Geschäftsbericht 2016 für Aufwendungen folgender Betrag veröffentlicht wurde:

rd. 168,9 Mio. €.

Siehe auf Seite 34 des Geschäftsberichts:
https://web.archive.org/web/20170621115722/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf +++


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  • Beiträge: 12

Innerhalb der ARD verbleiben 3,59 Euro, ... Zumindest ist die Aufteilung
dieser Gelder auf Fernsehen und Hörfunk von außen betrachtet unklar, da sie für den Beitragsservice (ehemals:GEZ), die Verwaltung, Marketing, Musikensembles, Technik/IT etc. ausgegeben werden.
[/quote]

Der Betrag ist wie user @singlelady feststellte nicht ganz „unklar“, derweil für BS (Verwaltungsgemeinschaft) im Geschäftsbericht 2016 für Aufwendungen folgender Betrag veröffentlicht wurde:

rd. 168,9 Mio. €.

Siehe auf Seite 34 des Geschäftsberichts:
https://web.archive.org/web/20170621115722/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf +++
[/quote]

Die Aussage bezieht sich meines Erachtens nicht auf den BS, sondern auf die Ausgaben(verteilung) hinsichtlich auf Fernsehen und Hörfunk, weil der angegebene Betrag laut Gutachten für den BS ausgegeben wird.(?!?)


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