Person A hat am 22.03.2017 über das auf der Seite
https://datenschutz-berlin.de//content/Service/Selbstdatenschutz/Datenscheckheftzur Verfügung gestellte Formular (ziemlich weit unten unter "Merkblatt - Telekommunikation und Medien") "Auskunft über Daten, die über mich gespeichert sind" mit Fristsetzung an den RBB versendet.
Die Antwort kam fristgerecht bei Person A an.
In dem Antwortschreiben der DS-Beauftragten bezieht diese sich u. a. auf einen bedingten Sperrvermerk gemäß § 52 Bundesmeldegesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.htmlDas Gesetz ist gemäß Ausfertigungsdatum vom 03.05.2013 - und der § 52 BMG umfasst nur einen bestimmten Personenkreis, zu welchem Person A nicht gehört.
Die Daten-Auskunft über Person A wurde bei der Einwohnermeldebehörde (natürlich ohne dass Person A zuvor davon Kenntnis erhielt und dem zugestimmt hat) am 14.04.2010 eingeholt.
Interessant ist die Aussage der DS-Beauftragten, dass die Rundfunkanstalt die Anschrift von Person A durch die Einwohnermeldebehörde erhalten hätte - wo Person A
nachweislich mit Schreiben vom 18.02.2010 der – damaligen - GEZ die (Änderung der) Anschrift mitge- UND eine Einzugsermächtigung erteilt hat, was durch die Abbuchung des RF-Beitrages bestätigt wurde.
Drei Fragen in die Runde:
1) Hat jemand schon einmal "einfache" Daten-Auskunft beim RBB eingeholt? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
2) Hat das Landeseinwohneramt Berlin korrekt gehandelt, indem es die Daten von Person A (welche diese der GEZ ja schon schriftlich mitgeteilt hatte) ohne Einverständnis von Person A an die Rundfunkanstalt übermittelt hat?
3) Ist jemandem bekannt, ob es zu diesem Sachverhalt eine eindeutige Landes-/Bundes-/EuGH-Rechtsprechung gibt, die schon im Jahr 2010 Bestand hatte? Wenn ja, könnte bitte jemand Person A das entsprechende Az zukommen lassen?
Besten Dank!