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Autor Thema: [Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern  (Gelesen 70709 mal)

D
  • Beiträge: 48
Hallo in die Runde,

Vielleicht verstehe ich das falsch und ihr könnt mich aufklären?
Gilt dieses Gesetz jetzt für eine Auskunft an den Rundfunk oder ist damit die Auskunft seitens des Rundfunks mit gemein?

BMG § 48
Zitat
Soweit ÖR Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Danke!

Gruß
D.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2017, 19:19 von Bürger«

  • Beiträge: 7.392
@Domspitze

Meiner Meinung nach ist der ÖRR nicht amtshilfeberechtigt, da er gemäß §48 Bundesmeldegestz keine öffentliche Stelle ist. Ohne den Status "öffentliche Stelle"aber auch kein Status "Amt" oder "Behörde"; nur diesen ist überhaupt Amtshilfe zu gewähren.

Auskünfte an den Rundfunk, egal, ob ÖRR oder PRR, wären damit nur auf Basis zivilrechtlicher Bestimmungen möglich.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d
  • Beiträge: 24
Wie bereits angekündigt, zeige ich nun weitere Möglichkeit auf, wie wir durch gezielte Fragestellungen den Druck auf das System noch ein wenig erhöhen können. Je vielfältiger, präziser und unbequemer unsere Fragen, desto schwieriger wird es, den Rundfunkbeitrag auf die Dauer aufrecht zu erhalten. Aus meiner Sicht wird außerdem zunehmend deutlich, dass es sich hierbei um eine Art Scheinkonstrukt handelt (daher meine Anspielung auf die Matrix). Denn es wirkt fast schon wie eine Bankrotterklärung, wenn die bislang als verbindlich dargestellte Beitragsnummer nun sogar als eine nichts aussagende interne Ordnungsnummer bezeichnet wird! Hat der BS vielleicht doch etwa Angst vor möglichen Schadenersatzforderungen, denen er gezwungenermaßen nun vorbeugen möchte?

Nun aber zu den weiteren ergänzenden Fragen:

An die/den Datenschutzbeauftragte/n von BS und LRA sowie an die/den Intendanten
Zitat
  • Warum werden persönliche Daten von den Meldebehörden direkt an den Beitragsservice übermittelt und nicht an die zuständige Landesrundfunkanstalt?
  • Auf welcher rechtlichen Grundlage fand die Datenübermittlung an den Beitragsservice statt und durch welchen konkreten Nachweis kann glaubhaft belegt werden, dass dieser durch die zuständige Landesrundfunkanstalt ordnungsgemäß mit dieser Aufgabe beauftragt wurde? (Bitte fügen Sie eine entsprechende Kopie der Auftragserteilung bei)
  • Seit wann ist diese Auftragserteilung genau in Kraft getreten? Wurde hierbei berücksichtigt, dass die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) seit 2013 nicht mehr als solche fortbesteht und durch den sogenannten Beitragsservice abgelöst wurde?
  • Wie erfolgt die technische Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und den Beitragsservice ganz konkret? Sofern Sie hierbei auf den Standard OSCI–XMeld Bezug nehmen sollten: Erfolgte ein gesicherte und verschlüsselte elektronische Datenübertragung? Welche Sicherheitszertifikate wurden für den Übertragungsweg genutzt? Wurden die Inhaltsdaten jeweils korrekt signiert? Wurden all diese Vorgänge protokolliert?
  • Ist es korrekt, dass die persönlichen Daten von Millionen von Bundesbürgern auf einem einzigen zentralen Server des Beitragsservice gespeichert werden?
  • Wer bzw. wieviele Personen haben ganz konkret Zugriff auf den Datenbestand dieses Zentralservers?
  • Wie ist die Zugriffsnahme durch einzelne Mitarbeiter technisch geregelt? Wer autorisiert und kontrolliert den Datenzugriff?
  • Ist es korrekt, dass die persönlichen Datensätze, die in diesem Zentralserver gespeichert sind, mit den IT-Strukturen der Regionalstellen des Beitragsservice und der Landesrundfunkanstalten verknüpft sind? Sofern die Frage verneint wird: Auf welchem anderweitigen Weg erhalten diese Stellen ansonsten Zugriff und Einsicht in die Datensätze?
  • Sind bislang Fälle von Datenmissbrauch oder Hackerangriffen aufgetreten? Welche konkreten Schutzmaßnahmen existieren?
  • Wer übernimmt im Schadensfall die Haftung?

Die Fragen, die sich mit der technischen Umsetzung und der technischen Realisierung der Datenübermittlung befassen, wurden im Musterentwurf übrigens bislang noch gar nicht berücksichtigt. Wer bisher noch keine Datenschutzanfrage selbst gestellt hat, kann daher diesen wesentlichen Aspekt in das eigene Schreiben ebenfalls einfließen lassen.


In leicht abgewandelter Form können diese Fragen übrigens auch gegenüber anderen Institutionen gestellt werden. Ich denke hier vor allem an die Meldebehörde, politische Vertreter oder Abgeordnete aus dem Wahlkreis etc.

In diesem Zusammenhang könnten noch folgende Zusatzfragen von besonderem Interesse sein:
Zitat
  • Seit wann werden von der Meldebehörde persönliche Daten an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio übertragen?
  • Wie wurde bei der Datenübermittlung zum Zweck der Rundfunkbeitragserhebung sichergestellt, dass der Datenempfänger tatsächlich empfangsberechtigt war und keine unzulässige und unautorisierte Datenübermittlung stattfand?
  • Wurde von den Meldebehörden die Existenz einer offiziellen Auftragserteilung vonseiten der Landesrundfunkanstalten an den Beitragsservice im Vorfeld überprüft oder erfolgte die Datenübermittlung in der Regel ohne vorherige, individuelle Überprüfung und Autorisierung?
  • Übernehmen die Meldebehörden eine Mitverantwortung dafür, was mit den Daten nach einer erfolgten Datenübermittlung geschieht? Wäre die Meldebehörde im Falle einer widerrechtlichen Datenübertragung oder im Falle eines späteren Datenmissbrauchs oder -diebstahls ebenfalls haftbar zu machen?
  • Wann hat eine Löschung der persönlichen Daten beim Beitragsservice nach einer erfolgten Datenübermittlung zu erfolgen? Welche staatliche Organisation kontrolliert diesen Vorgang?
  • Wie kann die Verarbeitung und Speicherung der persönlichen Daten von Millionen von Bundesbürger in einem zentralen Rechensystem eines nicht rechtsfähigen Inkassounternehmens überhaupt gerechtfertigt werden, wenn berücksichtigt wird, dass a) das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach der zentralen Datenerfassung von Millionen von Bundesbürgern widersprochen hat (vgl. BVerfGE 27, 1, Mikrozensusurteil v. 16..07.1969 sowie BVerfG, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, Volkszählungsurteil v. 15.12.1983) und b) dies ebenfalls gegen die Menschenwürde sowie die individuellen Freiheits- und Persönlichkeitsrechte verstößt?

Soweit von mir. Über Ergänzungen, weitere Ideen und Feedback würde ich mich freuen!

der AnstaltsSchreck


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2017, 22:40 von Bürger«
-----------------------------------------------------------------------------
Sei du der Wandel, den du in der Welt sehen willst.
Mahatma Gandhi

N
  • Beiträge: 26
Moin,

nachdem eine fiktive Person N am Anfang dieser Woche einige weitere Fragen bezüglich der Antwort des Datenschutzreferenten des Beitragsservice hatte, erhielt er heute die ernüchternde knappe Antwort. Vermutlich wollte man die gezielten Fragen nicht beantworten, da eine Antwort den Druck nur erhöht hätte.   

So blieben die Fragen...
- warum nicht alle gespeicherten persönliche Daten in der Datenauskunft mitgeteilt werden,
- zur Datenweitergabe an Dritte, insbesondere die PAV Card in Lütjenseen
- zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens im Urteil vom 19.9.2016 des BVerwG, Az. 6 C 13.16,
- zur Aufsichtsbehörde,
- zur nichtssagenden Ordnungsnummer,
- zur Verwaltungsvereinfachung versus Grund- und Datenschutzrechte,
- sämtliche Fragen, die sich mit der technischen Umsetzung und der technischen Realisierung der Datenübermittlung befassen
unbeantwortet.

Stattdessen teilte man der Person N mit, dass Inhalte aus dem Internet übernommen worden seien und verweist auf die bereits erteilte Auskunft vom Datenschutzbeauftragten der LRA. Für weitere datenschutzrechtliche Fragen solle man sich zuständigkeitshalber auch an diesen wenden.

Außerdem wird noch mitgeteilt, dass zwischen der Datenschutzbeauftragten und dem -referent bezüglich ihrer Rechtsauffassung Einigkeit bestünde. 

Viele Grüße
Navigator


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m
  • Beiträge: 436
@ Navigator,

was ich bei der DS-Auskunft des Beitragservice aus Köln - sofern die Anfrage zur Auskunft richtig gestellt wurde - vermisse, dass Dir von dort alle laufenden Datenvorgänge und Einträge hätten als Auskunft erteilt werden müssen. Vergleichbar dem Aussehen wie von @ Kurt hier ins Netz gestellt. Andernfalls mal bei @ Kurt anfragen, wo er diese Liste her hat.

GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Zur Aufsichtshörde Rundfunk ist eigentlich bei der LRA immer die Staatskanzlei. So habe ich telefonisch dort angefragt und bekam es zur Auskunft.
Aber leider war zum Zeitpunkt meines Anrufes die Person, die man mir nicht nennen wollte, nicht am Platz.
Also ist das wie eine fiktive Aufsicht der zuständigen Landesregierung. Mal ist die verfügbar, wenn Sie politisch gebraucht wird in Form des Ministerpräsidenten - wenn der Bürger anfrägt, ist die Person eben nicht am Platz. So werden wir eben an der Nase herumgeführt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2017, 02:42 von Bürger«

N
  • Beiträge: 26
Moin,

in einem fiktiven Schreiben des Beitragsservices steht: "Das Verfahren ist im Übrigen mit den Datenschutzbeauftragten der Landesrundfunkanstalten abgestimmt, durch die Landesdatenschutzbeauftragten der Länder Hessen und
Berlin geprüft und für datenschutzrechtlich unbedenklich befunden worden.
"

Dies hat die Person N dazu bewegt mal genauer bei den Landesdatenschutzbeauftragten der Länder Hessen und Berlin nachzufragen.
Heute kam die Antwort aus Berlin, wobei nicht wirklich auf dieses Prüfverfahren und deren datenschutzrechliche Unbedenklichkeit eingegangen wird. Hier wird weiter nachgehakt.

Zitat
Landesdatenschutzbeauftragter Berlin

mit E-Mail vom 11. Februar 2017 stellten Sie uns Fragen zur datenschutzrechtlichen Vereinbarkeit des jetzigen Verfahrens beim Einzug des Rundfunkbeitrags durch den Beitragsservice.
Im Rahmen der Beratungen zum maßgeblichen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Entwurf des Staatsvertrages vor dem Hintergrund aller geltenden (auch europäischen) datenschutzrechtlichen Vorschriften kritisiert. Hierzu verweisen wir auf die gemeinsame Stellungnahme der Konferenz des Bundes und der Länder und die Entschließung dieser vom 11. Oktober 2010, die wir dieser E-Mail als Anhang beigefügt haben. Diese enthält die maßgeblichen Kritikpunkte, die seitens der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum damaligen Zeitpunkt geäußert wurden.

Ihre Frage zur datenschutzrechtlichen Vereinbarkeit der Übermittlung der Beitragsnummer im Adressfeld hat uns bereits im Rahmen von Petenten Eingabe beschäftigt. Hierzu hat es einen Schriftverkehr mit der Landesrundfunkanstalt (rbb) gegeben. Wir sind im Zuge dessen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übermittlung der Beitragsnummer im Adressfeld nach § 2 Abs. 1 des Informationsverarbeitungsgesetzes (IVG) zulässig ist. So ist die Beitragsnummer eine fortlaufend vergebene Ordnungsnummer, die keine Rückschlüsse auf Einzelheiten des Teilnehmerverhältnisses zulässt. Auch ansonsten ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen nicht erkennbar. Die verantwortliche Stelle teilte uns in diesem Zusammenhang mit, dass z.B. zu Beginn von Telefonaten mit Beitragszahlern nicht nur die Beitragsnummer und die Anschrift, sondern auch zusätzlich das Geburtsdatum abgefragt werden, um sicher zu gehen, dass es sich bei dem Anrufer auch tatsächlich um den betreffenden Beitragszahler handelt.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit Ihre Fragen beantwortet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Viele Grüße
Navigator


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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Hier ein Dokument aus Hessen:
https://www.datenschutz.hessen.de/ub20101011.htm
(da sind ein paar kritische Töne drin)

Ich schau morgen mal, was ich noch finde; da ist so einiges versteckt und nur umständlich zu finden.

VG rave


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2017, 19:18 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

m
  • Beiträge: 436
Zitat
Ihre Frage zur datenschutzrechtlichen Vereinbarkeit der Übermittlung der Beitragsnummer im Adressfeld hat uns bereits im Rahmen von Petenten Eingabe beschäftigt. Hierzu hat es einen Schriftverkehr mit der Landesrundfunkanstalt (rbb) gegeben. Wir sind im Zuge dessen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übermittlung der Beitragsnummer im Adressfeld nach § 2 Abs. 1 des Informationsverarbeitungsgesetzes (IVG) zulässig ist. So ist die Beitragsnummer eine fortlaufend vergebene Ordnungsnummer, die keine Rückschlüsse auf Einzelheiten des Teilnehmerverhältnisses zulässt. Auch ansonsten ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen nicht erkennbar. Die verantwortliche Stelle teilte uns in diesem Zusammenhang mit, dass z.B. zu Beginn von Telefonaten mit Beitragszahlern nicht nur die Beitragsnummer und die Anschrift, sondern auch zusätzlich das Geburtsdatum abgefragt werden, um sicher zu gehen, dass es sich bei dem Anrufer auch tatsächlich um den betreffenden Beitragszahler handelt.

Das ist zwar so in der Antwort wiedergegeben, ist aber nicht richtig in der Form. Denn bei den Angaben im Adressfeld geht es nicht um das schutzwürdige Interesse einer Person auf Grundlage des Informationsverarbeitungsgesetzes (IVG) sondern auf Grundlage des Post- und Briefgeheimnisses. Dazu gehört es, alles zu vermeiden, dass eine Beitragsnummer (Adresse + Beitragsnummer = zuordnung Identifikation eines Kostenkontos in Höhe von 210 Euro jährlich) veröffentlicht missbräuchlich verwendet werden kann. Die Betonung liegt auf kann. Diese Vorkehrungen des missbräuchlichen Verwendens ist vom Absender zu gewährleisten. Dann brauche ich keinen Datenschutz mehr.

Denn man muss sich die Frage des Briefumschlages stellen. Können wir doch gleich einen durchsichten Umschlag für den Feuchtigkeitsschutz verwenden wie von einem Prospekt vom Gartenmarkt und nicht nur das Adressfeld veröffenlichen, sondern die Steueridentifikationsnummer, die Bankkontonummer mit PIN, den Rechnungsbetrag und wei Gott was noch alles. Ob die Daten in einem Code versteckt sind, ist nicht mehr relevant, da veröffentlicht. Und das begründen wir dann mit Rationalisierung und Kosteneinsparung damit der Scanner noch rationeller abscannen kann, so die Darlegung. Der betroffenen Person wird das dann mit günstigen Preisen und Beiträgen werbewirksam verkauft. Wo kommen wir da hin? 

Das schutzwürdige Interesse kann die Post ja nicht mehr gewährleisten - das ist bewiesen mit Ihren Postboten, die von Zeitarbeitern und von sonstigen unzuverlässigen Personen durchgeführt werden. Der heutige Postbote ist kein Beamter mehr. Das ist ein billiger Hiwie mit billiger Arbeitskleidung und Label der Post. So kann sich jeder Gauner tarnen. Siehe DP-Post Chef Appelt - er könnte sofort 7.000 Personen einstellen, die nicht mal lesen und schreiben können und/ oder der deutschen Sprache mächtig sind.

Gleichzeitig ist auf die einfache Missbrauchsmöglichkeit hinzuweisen, dass Briefe von Postboten nicht vollständig im Postkasten eingeworfen werden. Dass es Postboten gibt und gab, die tonnenweise Briefe gehortet, gestapelt oder in öffentlichen Müllbehältern für jeden zugänglich entsorgt haben usw.

@rave
Sicher es hat von Seiten des damaligen BDS-Beauftragten Herrn Scharr ebenfalls seine Bedenken gegeben. Das hat aber in der Sache der Umsetzung RB für Wohnungen ab 2013 in der Beurteilung bei der Politik, bei den Gerichten keine Beachtung gefunden und nicht das geringste Achselzucken ausgelöst.


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@muuhhhlli
Stimmt. Interessiert hats keinen, wie auch in vielen, vielen anderen Fällen (ob irgendwelche Gutachten, vor Gericht oder wo auch immer.)

Es sind lediglich Beweise, dass es diese Bedenken gab oder gibt.
Und das finde ich bedenklich.

Liegt das an der "herausragenden Sonderstellung" der Landesrundfunkanstalten?
- auf Deutsch: Die Exrawurst?

VG rave


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N
  • Beiträge: 26
Moin,

die fiktive Person N hat mal bei dem Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin nachgefragt, da dieser zusammen mit dem Landesdatenschutzbeauftragten von Hessen das Verfahren geprüft und für datenschutzrechtlich unbedenklich befunden haben.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
mir liegt eine Aussage des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" vor, dass Sie das Verfahren bezüglich dem Rundfunkbeitrag geprüft  und für datenschutzrechtlich unbedenklich befunden haben. Hierzu habe ich ein paar Fragen.
 
1) Was haben Sie genau alles bei dem Verfahren bezüglich dem Rundfunkbeitrag geprüft? Bitte listen mir die einzelnen Punkte mit deren Ergebnis separat auf. Ebenso würde ich gerne wissen, wie Sie zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das Verfahren datenschutzrechtlich unbedenklich ist.
 
2) Inwiefern bestanden keine datenschutzrechtlichen Bedenken in Bezug auf die EU-Richtlinie 95/46?
 
3) Inwiefern ist es mit dem Datenschutz vereinbar gewesen, dass die Beitragsnummer im Adressfenster sichtbar ist? Hatte hier die Verwaltungsvereinfachung beim "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eine höhere Priorität als die Grund- und Datenschutzrechte der Beitragsschuldner?
 
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort bis spätestens zum  xx.02.2017.

Und nun die entsprechende Antwort darauf: 
Zitat

Sehr geehrter

mit E-Mail vom xx. Februar 2017 stellten Sie uns Fragen zur datenschutzrechtlichen Vereinbarkeit des jetzigen Verfahrens beim Einzug des Rundfunkbeitrags durch den Beitragsservice.
Im Rahmen der Beratungen zum maßgeblichen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Entwurf des Staatsvertrages vor dem Hintergrund aller geltenden (auch europäischen) datenschutzrechtlichen Vorschriften kritisiert. Hierzu verweisen wir auf die gemeinsame Stellungnahme der Konferenz des Bundes und der Länder und die Entschließung dieser vom 11. Oktober 2010, die wir dieser E-Mail als Anhang beigefügt haben. Diese enthält die maßgeblichen Kritikpunkte, die seitens der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum damaligen Zeitpunkt geäußert wurden.

Ihre Frage zur datenschutzrechtlichen Vereinbarkeit der Übermittlung der Beitragsnummer im Adressfeld hat uns bereits im Rahmen von Petenten Eingabe beschäftigt. Hierzu hat es einen Schriftverkehr mit der Landesrundfunkanstalt (rbb) gegeben. Wir sind im Zuge dessen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übermittlung der Beitragsnummer im Adressfeld nach § 2 Abs. 1 des Informationsverarbeitungsgesetzes (IVG) zulässig ist. So ist die Beitragsnummer eine fortlaufend vergebene Ordnungsnummer, die keine Rückschlüsse auf Einzelheiten des Teilnehmerverhältnisses zulässt. Auch ansonsten ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen nicht erkennbar. Die verantwortliche Stelle teilte uns in diesem Zusammenhang mit, dass z.B. zu Beginn von Telefonaten mit Beitragszahlern nicht nur die Beitragsnummer und die Anschrift, sondern auch zusätzlich das Geburtsdatum abgefragt werden, um sicher zu gehen, dass es sich bei dem Anrufer auch tatsächlich um den betreffenden Beitragszahler handelt.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit Ihre Fragen beantwortet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Hier befinden sich noch von der
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die
Stellungnahme
http://filehorst.de/d/byhBgczE
sowie die
Entschließung
http://filehorst.de/d/bEItcbpo
zum 15. RÄndStV, die als Anlagen beigefügt waren.

Die Frage 1 blieb leider unbeantwortet, obwohl eine Antwort sicherlich interessant wäre. Weiterhin ist auch interessant, warum es in der Antwort heißt, dass die Beitragsnummer, die eine fortlaufend vergebene Ordnungsnummer ist, keine Rückschlüsse auf Einzelheiten des Teilnehmerverhältnisses zulässt.

Viele Grüße
Navigator


Edit "Bürger": Dokumente in Anlage ergänzt.


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N
  • Beiträge: 26
Moin,

die fiktive Person N wollte sehr gerne konkret wissen, inwiefern seine persönliche Daten an die Firma PAV Card GmbH in 22952 Lütjensee weitergegeben worden sind. Und falls ja, wann, mit welchem Zweck und mit welcher rechtlichen Grundlage.
 
Nach gut einem Monat kam dann die folgende Antwort:

Zitat von: Datenschutzbeauftragt/er der LRA
ich bitte zunächst um Entschuldigung dafür, dass Ihre nachstehende E-Mail vom x. Februar 2017 bisher nicht beantwortet wurde.

Die Firma PAV Card GmbH in Lütjensee erbringt Dienstleistungen in Form des Drucks, der Kuvertierung und des Versandes von Massenschreiben. Dabei handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung. Die Beauftragung von Dritten mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzuges ist den Rundfunkanstalten durch § 11 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ausdrücklich gestattet. Sie wäre nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen aber auch ohne diese Regelung zulässig, denn für die Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bleibt Ihnen gegenüber die Rundfunkanstalt verantwortlich.

Ich habe mich selbst - zusammen mit der Datenschutzbeauftragten des Zentralen Beitragsservice - vor einiger Zeit im Rahmen einer Datenschutzprüfung bei der PAV Card GmbH davon überzeugt, dass dort die zum Schutz der personenbezogenen Daten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden. Eine schriftliche Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung wurde abgeschlossen. Eine Weitergabe der ihr zur Verfügung gestellten Daten ist der PAV Card GmbH nicht gestattet.

Deswegen ist die Einschaltung der PAV Card GmbH datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Viele Grüße
Navigator


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Moin,
die fiktive Person N hat mal bei dem Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin nachgefragt, da dieser zusammen mit dem Landesdatenschutzbeauftragten von Hessen das Verfahren geprüft und für datenschutzrechtlich unbedenklich befunden haben.

Hier befinden sich noch die Stellungnahme sowie die Entschließung, die als Anlagen beigefügt waren.

@Navigator

Eine fiktive Person bedankt sich für diese "excellente" Recherche. Die Stellungnahme und die Entschließung als LINK sind für die Verwertung hoch informativ und werden für weitere Maßnahmen verwendet.

In diesem Sinne, weiter so!
+++
 :) ;) :)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 2.246
@marga: (war) auch hier schon Thema:
Gründe Verstoss gegen Datenschutz:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6923.0.html

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.666
  • This is the way!
Rein fikitv.

DSB Berlin?

Vorsicht! Klassifizierung: Römisch Imperial! Das haben wir niX zu erwarten!  :'(

Thema:
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg142951.html#msg142951


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  • Beiträge: 376
  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
@navigator / @ all

Auch wenn vehement durch die LRA behauptet wird:
(Zitat aus post von Navigator von 07.03.2017 22:10:
Zitat
Die Firma PAV Card GmbH in Lütjensee erbringt Dienstleistungen in Form des Drucks, der Kuvertierung und des Versandes von Massenschreiben. Dabei handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung.

...steht dieser Aussage immer noch folgende Aussage entgegen: (Verweis auf meinen Beitrag vom 01.02.2017 #37)

https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Auftragsdatenverarbeitung
steht:
Zitat
Zitat
Keine ADV liegt per Definition beim Postversand oder Bankgeschäften vor.
   

Vielleicht muss man die Kameraden mal damit konfrontieren? Ich wette, sie werden sich herausreden (Ist kein richtiger Postversand...)

Zudem ist noch auffallend, dass... (Zitat post Navigator)

Zitat
Die Beauftragung von Dritten mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzuges ist den Rundfunkanstalten durch § 11 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ausdrücklich gestattet.
JA. Der LRA schon. Das steht da. Aber erinnern wir uns noch, von wem die Ausschreibung stammt?
Ja, richtig. Da kommt wieder der %&?$§$ß!service zu Tage.

Da wird ja auch schon getrickst mit der Formulierung
"Landesrundfunkanstalten der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"

Abgesehen vom den grauenhaftem Deutsch der obigem Adressschreibung bliebe die Frage, ob das so rechtmäßig ist oder nicht.

Mit datenschutzrechtlichen Grüßen

rave


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2017, 02:09 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

 
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