Bitte nochmal hier verinnerlichen …
(…) Haftung GbR
Da die Außen-GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Jeder Gläubiger kann einen Gesellschafter seiner Wahl in Anspruch nehmen. (…)
Quelle:
http://www.business-beginners.de/gruenderwissen/rechtsform/gesellsch-buergerlichen-rechts.htmlBetrachtung:Hiernach ist der BS gegenüber Verträgen und Verbindlichkeiten, welche „im Namen der Gesellschaft“ entstanden sind, als rechtsfähig zu betrachten, also partei- und klagefähig.
Der Wohnungsinhaber, welcher Zahlungsaufforderungen bzw. Festsetzungsbescheide vom BS erhält, kann den BS (GbR) allerdings nicht verklagen, weil keine Rechtsbeziehung zwischen BS und Wohnungsinhaber besteht.
Die Rechtsverbindlichkeit des Wohnungsinhabers gegenüber der LRA wird mit dem Zwangsrundfunkbeitrag nach Landesgesetz begründet.
Der BS hat aber mit dem Wohnungsinhaber keine rechtliche Beziehung, weil nur „Inkasso-Verwaltung“.
Der BS kann aber verklagt werden nur von denjenigen, mit dem der BS im „Außenverhältnis“ einen Vertrag oder eine Verbindlichkeit eingegangen ist.
Siehe Haftung GbR Quellennachweis!Der BS (GbR) ist aber im eigen Namen mit dem Wohnungsinhaber (Zwangsrundfunkbeitragszahler) keinen Vertrag oder eine Verbindlichkeit eigegangen.
Meinungen? +++
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)