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Autor Thema: Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal  (Gelesen 8865 mal)

G
  • Beiträge: 15
Re: Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal
#15: 23. Dezember 2016, 19:12
Gibt es eigentlich eine NRW spezifische Vorlage für die Klägebegründung? Mittlerweile ist das Forum ja etwas unübersichtlich geworden und da ich grade an einer Begründung für Düsseldorf arbeite, wäre mir natürlich jede Hilfe, jedes Dokument etc. Willkommen.


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Re: Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal
#16: 23. Dezember 2016, 19:32
Klagegründe dürften kaum vom Bundesland abhängig sein.

Für alles weitere gilt:
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
Vor Erstellung neuer Beiträge Schnelleinstieg und Suchfunktion benutzen. [...] Platzhalter wie z. B. Person A, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben.
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.


Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer auch erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit entsprechenden Begriffen/ Kombinationen oft bereits ausreichend Ergebnisse.

"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Wesentlich kürzer kann es nicht gefasst werden.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort finden sich dann auch wesentliche Infos zur Klage
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
einschl. Verweis auf diverse beispielhafte Klagebegründungen sowie

Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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px3

  • Beiträge: 113
Re: Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal
#17: 24. Dezember 2016, 15:45
Person U hat neulich einem nach fast 2 Jahren wieder ins Haus geflatterten Festsetzungsbescheid widersprochen und wartet auf den Widerspruchsbescheid, gegen den sie natürlich Klage beim VG erheben wird.

Da Person U diese Instanzen VG - OVG - Gehörsrüge - VerfBeschwerde bereits durchlaufen hat, fragt sie sich allerdings, wozu das Ganze gut sein soll. Mit einer anderen Entscheidung als 2014 ist beim VG nicht zu rechnen, dies geht auch aus einer Stellungnahme des VG, die eine Bekannte von Person U kürzlich erhielt, hervor.

Person N darf nun auch mitspielen und wird sich auf rein europarechtliche Themen stützen.
Person N ist nach wie vor der Meinung, dass das gesamte Konstrukt einer Überprüfung beim EUGH nicht standhalten wird (Altbeihilfe/Neubeihilfe) und wird es daher über eine Vorlage zum EUGH probieren.



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Hinweis: Aktuelle "Fortsetzung" unter

Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal - trotz Verfassungsbeschwerde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23861.0.html


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Meiner Meinung nach wird nur die Möglichkeit einer Klage am EuGH helfen. Selbst das BVerfG hat oft genug bei Verfassungsverstößen auf zeitweilige Weitergeltung erkannt -- so auch bei der "Selbsttitulierung" (siehe Landessparkasse Oldenburg 2013) -- auch und gerade gegen den zu schützenden Bürger.

Deshalb zunächst: ich denke, daß jedem "Bescheid" einer LRA widersprochen werden sollte.

Der Rechtsweg (Klage gegen Bescheide) ist anscheinend aber abgegrast, ggf kann man noch Verf-beschwerde einlegen.

Das ist aber nur die erste Phase. Denn in der Verwaltungsvollstreckung könnte eine Person X -- dank postuliertem "Leistungsaustausch" des BVerwG -- zumindest einwenden, daß die LRA keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" (zB VwVG NRW §1 Abs 2 in NRW, in anderen Ländern möglw. ähnlich). Gegen verspätete Widerspruchsbescheide könnte Person X sich per Antrag/Untätigkeitsklage wehren.

Möglicherweise könnten auch die Argumente "Amtshilfe" und "Außenwirkung" helfen: Amtshilfe in VwVfG NRW §5 Abs 1 "ersuchende Behörde", und VwVfG NRW §9 "Begriff des Verw.-verfahrens" auf Außenwirkung gerichtete Tätigkeit, von beiden ist aber der WDR laut VwVfG NRW §2 Abs 1 ausgenommen. (Auch hier: ähnliches kann möglw. im VwVfG der anderen Bundesländer stehen)

In der folgenden Zwangsvollstreckung kommt über ZPO das AG ins Spiel, hier könnte Person X endlich die Argumente vom LG Tübingen vorbringen. Sind bspw vorgeschriebene Verfahrensschritte übersprungen worden (zB keine Verwaltungsvollstreckung) könnte Person X uU auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Person X könnte sich also auf Vollstreckungsabwehr statt auf eigene Klagen (im Rechtsweg gegen Bescheide) umstellen. Sollte Person X mit Vollstreckungsabwehr erfolgreich sein, könnten weitere Vollstreckungen nach demselben Strickmuster bei den betroffenen Richtern zu der Meinung führen, daß sie von den ÖRR ignoriert werden -- zum Glück lassen sich Richter nicht gerne ignorieren! Ich habe schon von Verfahren in NRW in diesem Sinne erfahren, wo schon die patzige Anwort der LRA zum Erfolg des Klägers geführt hat.

Falls Person X sich später an EU-Klagen beteiligen möchte, macht wenigstens eine Klage im Rechtsweg mit den möglichen Verstößen gegen EU-Recht Sinn -- denn Person X kann (so habe ich Pinguins Beiträge und Gesetzes-Zitate verstanden) nur in Straßburg (mit-)klagen, wenn die entsprechenden Punkte bereits Teil einer nationalen Klage waren. Dazu könnte aber schon eine günstige Klage über einen kleineren Widerspruchsbescheid reichen.

Also meine Meinung: Weg ins EU-Recht aufbauen, dann Vollstreckungsabwehr.

PS:
Trotz Verbot in VwVG NRW §1 Abs 2 scheinen immer noch Sparkassen "vereinfachte" Amtshilfe bei Verwaltungsvollstreckungen zu leisten und die "im Wettbewerb erbrachte Leistung" Girokonto zu pfänden (schon in der Verwaltungsvollstreckung) -- ich würde mich deshalb von meiner Sparkasse lösen, wenn ich dort ein Konto hätte.

MfG
Michael


Edit "Bürger":
Dies bitte nicht weiter vertiefen, sondern ggf. gut aufbereitet in eigenständigem Thread diskutieren.
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2017, 17:53 von Bürger«
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- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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