also Bürger,
noch mal,
niemand bestreitet die Existenz eines weitergegebenen Staatsvertrags der hier als Rundfunkstaatsvertrag bezeichnet wird. Weil alles einen Namen hat, ist genau dieser Vertrag im Wege einer Auftragsvergabe an eine sogenannte Rundfunkanstalt vergeben worden.
Bestritten wird von mir lediglich, dass es sich bei der Weitergabe eines Staatsvertrages - hier in der Eigenschaft von Land zur Rundfunkanstalt - um eine Weitergabe von Behörde zu Behörde handeln soll, das aber wäre die Grundlage.
Wer den LG Tübingen Beschluss vom 16.09.2016 5 T 232/16 richtig lesen kann, der kommt nicht auf die Idee, obiges zu bestreiten, der greift auch keine Argumente aus der Luft, denn der Richter hat bis ins kleinste die Grundlagen beschrieben, die eine Behördeneigenschaft ausmachen.
Und die Folge daraus ist: Wenn es also kein Behördenhandeln ist, dann muss es ein wirtschaftliches Unternehmen sein. Und wie die zu handeln haben, ergibt sich aus dem BGB, dem HGB, ihren Satzungen und gegebenenfalls aus anderen Dingen - aber nicht aus dem angenommenen Staatsvertrag, sondern dieser regelt nur die Wirkweise des Vertrages dem Auftragnehmer gegenüber. Soweit sollte das schon klar sein, denn nicht umsonst versucht ARD und ZDF die verschiedenen Beitreibungsgeschichten.
Wenn wir uns natürlich nicht ans Recht halten wollen, also die Spielregeln von beiden immer dann geändert werden sollen, wenn der andere gerade am gewinnen ist, dann sind das nicht einmal Spielregeln, dann taugt das ganze Spiel nichts.