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Autor Thema: Rundfunkbeitrag-Entscheidung des BVerwG gemeinsam überprüfen bzgl. EU-Recht  (Gelesen 3759 mal)

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'N Abend,

ganz konkret geht es um diese Entscheidung, und ganz konkret nur um EU-Recht!

Zitat
BVerwG 6 C 15.16
Titelzeile:
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnung

Rz. 60-63
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=250117U6C15.16.0

Das hier aus Rn. 6 des BVerwG - Urteils
Zitat
Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet keine Anwendung (13.).
ist definitiv falsch.

Weil
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg147211.html#msg147211
Zitat
Aus der Stellungnahme des EU-Generalanwaltes Wathelet zur Rechtssache C-682/15 läßt sich, siehe Rn 47, entnehmen, daß es für die verpflichtende Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt, wenn das EU-Recht den Rahmen setzt, in dem sich eine nationale Bestimmung bewegt.

Zitat
Rn 47
Zitat

    [...]Jede Maßnahme, die „in dem Rahmen“ getroffen wird, der durch eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung vorgegeben wird, fällt nämlich unter dieses Recht und dient seiner Durchführung(13).

Rn 41
Zitat

    Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta ist die Durchführung des Rechts der Union tatsächlich die absolute Vorbedingung für die Anwendbarkeit der Charta auf die Mitgliedstaaten. [...]

Wir kennen um die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und auch um ihre Funktion als eine das Rahmenrecht setzende Bestimmung; ergo sind die Bestimmungen der Charta einzuhalten.
[...]

Entsprechend ist auch das aus Rn. 61ff
Zitat
Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom.
definitiv falsch.

Hier wird jetzt von mir wieder verwiesen auf den
Rundfunkstaatsvertrag
http://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/gesetze.html
Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
19. Änderungsstaatsvertrag, in Kraft getreten am 01.10.2016
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/19_RfAendStV_medienanstalten_Layout_final.pdf
und bitte beachtet den roten und andersfarbigen Fettdruck, wo es lautet:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn
[...]
die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden, die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedoch

    ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder
    ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder
    ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder
[...]
(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie
[...]   
    zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, [...] wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind.

(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die

    ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
    nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU [...] über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
[...]
§ 4 Übertragung von Großereignissen
[...]
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG [...] mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, [...]

(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. [...]
Die EMRK ist einzuhalten.
Zitat
§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden
[...]
1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. [...]

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. [...]
[...]
§ 9b Verbraucherschutz

(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG [...]über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend.
[...]

Rundfunkstaatsvertrag (RStV) (Links siehe oben)
§§ 2, 9 und 12
Zitat
Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden
[...]
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
[...]

Zitat
§ 11a
Angebote
[...]
EU-Verbraucherschutzrecht ist hier voll anzuwenden, denn §11a ist kein Teil der von der Anwendung ausgenommenen §§.

Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.
Zitat
(82)
   
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern [...]
[...]

Zitat
§ 47
Datenschutz


(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.[...]

Das Telemediengesetz ist Bundesrecht.

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
[...]
3.
    ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
Muß man wissen, um den Rest zu verstehen, auf den der Rundfunkstaatsvertrag verweist.

Zitat
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Und das höchste Bundesgericht in Sachen Verwaltungsrecht will ernstlich erzählen, daß das Rundfunkrecht der Bundesrepublik Deutschland frei und von EU-Recht nicht betroffen wäre?

mfg
pinguin

PS: -> Nochmals zur Erinnerung; Zitat aus Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.

Zitat
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 34)

Richtlinie 89/552/EWG des Rates
(ABl. L298 vom 17.10.1989, S.23).
   
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L202 vom 30.7.1997, S.60).
   
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L332 vom 18.12.2007, S.27).
Nur Artikel 1

TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 34)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2017, 02:14 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.679
  • This is the way!
Guten TagX!

Ahhh Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Ja, das BVerwG und EU Recht.

Aus der Entscheidung:

Zitat
62

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom.

Allein der Umstand, dass unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist, ob die Einführung der Rundfunkbeitragspflicht ein Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 2 AEUV fordert (s. unter 12.), rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Rundfunkbeitragsrecht inhaltlich durch das europarechtliche Beihilferecht determiniert ist. Auch finden weder die Richtlinie 98/34/EG (s. dazu unter 12.) noch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) Anwendung, nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Rundfunk von ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist. Es ist ebenso wenig ersichtlich, dass die Beitragspflicht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV beeinträchtigt. Die Beitragspflicht verfolgt das rein innerstaatliche Ziel, die Erfüllung der Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu gewährleisten (vgl. unter 4.). Dieses Ziel kann das Funktionieren unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen nur mittelbar beeinflussen, was für eine Prüfung am Maßstab unionsrechtlicher Grundrechtsverbürgungen nicht genügt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 90 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-309/96 [ECLI:EU:C:1997:631], Annibaldi - Rn. 22). Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV stehen ebenfalls nicht in Rede. Die allein an Inländer gerichtete Beitragspflicht stellt keine normative Einschränkung dieser Grundfreiheiten dar, weil sie für alle Personen, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV sind, gleichermaßen gilt. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber deutschen Staatsangehörigen bestehen nicht. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schützen regelmäßig nicht davor, durch die Wohnungsinhaberschaft in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für solche Regelungen, die nicht durch das Unionsrecht determiniert sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - C-336/96 [ECLI:EU:C:1998:221], Gilly/Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin -; BVerwG, Urteil vom 21. September 2016 - 6 C 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916U6C2.15.0] - NVwZ 2017, 65 Rn. 27).

Das deutsche autonome Rundfunkbeitragsrecht!

Autonomes EU-Sondergericht mit Rechtssetzungsbefugnissen?

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Fangen wir am Besten mit der "autonomen EU-Rechtssetzung im deutschen Rundfunkrecht" an:
 
Zitat
Art 23 GG

1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.;

Anmerkung:
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - Rn. (14 letzter Satz)


In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Deutscher Bundestag Drucksache 16/813
16. Wahlperiode
07. 03. 2006
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/008/1600813.pdf

Seite 10

Zitat
Zu  Nummer  2
(Artikel  23  Abs.  6)

Nach dem neu gefassten Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 besteht künftig die Verpflichtung, die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen   Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder zu übertragen, wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind. Die Neuregelung   tritt an die Stelle der bisherigen Soll-Vorschrift. Auf allen anderen Gebieten nimmt die Bundesregierung die Rechte wahr, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen. Artikel 23 Abs. 6 Satz 2 bleibt unverändert, d.h. die Wahrnehmung  der  Rechte  erfolgt  unter  Beteiligung  und  in Abstimmung mit der Bundesregierung.
In der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005 heißt es dazu in der Anlage  2, Rn. 28:
 „Im EUZLBG und in der Bund-Länder-Vereinbarung werden die Information und Beteiligung der Länder bei den Vorhaben, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der  Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks, jedoch ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen (z.B. Innere Sicherheit) geregelt.“

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union EUZBLG

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/euzblg/gesamt.pdf

Zitat
§ 5

(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben. Zur Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können.

§ 6

(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung.
Die Abstimmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung geltenden Regeln und Kriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertreter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben. Betrifft
ein Vorhaben ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder aus.


So und als Beispiel für das Rechtssetzungsverfahren in der Europäischen Union.

Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich
verändernde Marktgegebenheiten
COM(2016) 287 final

Übersicht, Basisinformationen über den Vorgang, Link:

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/746/74626.html

Bundesrat Drucksache 288/16 (Beschluss) (2)*) 23.09.16

Beschluss des Bundesrates

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0288-16B(2).pdf

Zitat
18.

Diese Stellungnahme ist von der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 5 Satz  2  GG  und
§  5 Absatz  2 EUZBLG  maßgeblich  zu  berücksichtigen,  weil bei  dem  Vorhaben  der  Revision  der  AVMD - Richtlinie im Schwerpunkt die Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung  im  Hinblick  auf  die  Ausgestaltung des Rundfunkrechts in und für Deutschland betroffen sind. Insoweit besitzt der
Bund  nach  ständiger  verfassungsrechtlicher  Rechtsprechung  kein  Recht zur Gesetzgebung.  Vielmehr besteht insoweit die Rechtsetzungskompetenz der Länder gemäß Artikel 30 und 70 GG.
Der  Bundesrat  fordert  zudem,  dass  die Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 6
GG und § 6 Absatz 2  EUZBLG bei  den  Beratungen  der  Ratsarbeitsgruppen  und  des  Ministerrates  die  Verhandlungsführung auf die Länder überträgt.

19.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

Offensichtlich ist es dem BVerwG nicht möglich gewesen, wegen des ohrenbetäubenden Gebrülls des "römischen Herren" über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den Sinn der europäischen Rundfunkrechtsordnung zu erkennen. Sie dient der nämlich auch der Freiheit des Rundfunks.
Diese Rechtsordnung, diese Grundrechte, die auch für ARD und ZDF gelten, galt es zu schützen.

RICHTLINIE  2010/13/EU  DES  EUROPÄISCHEN  PARLAMENTS  UND  DES  RATES
vom  10.  März  2010

Zitat
(acht)

Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben,   die den freien Fluss von Fernsehsendungen beeinträchtigen bzw. die Entstehung beherrschender  Stellungen begünstigen könnten, welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit der  Fernsehinformation sowie der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.

Zitat
Präambel

Die  Völker  Europas  sind  entschlossen,  auf  der  Grundlage  gemeinsamer  Werte  eine  friedliche  Zukunft zu  teilen,  indem  sie  sich  zu  einer  immer  engeren  Union  verbinden.
In   dem   Bewusstsein   ihres   geistig-religiösen   und   sittlichen   Erbes   gründet   sich   die   Union   auf   die unteilbaren  und  universellen  Werte  der  Würde  des  Menschen,  der  Freiheit,  der  Gleichheit  und  der Solidarität.  Sie  beruht  auf  den  Grundsätzen  der  Demokratie  und  der  Rechtsstaatlichkeit.  Sie  stellt  den Menschen  in  den  Mittelpunkt  ihres  Handelns,  indem  sie  die  Unionsbürgerschaft  und  einen  Raum  der Freiheit,  der  Sicherheit  und  des  Rechts  begründet.
Die  Union  trägt  zur  Erhaltung  und  zur  Entwicklung  dieser  gemeinsamen  Werte  unter  Achtung  der  Vielfalt  der  Kulturen  und  Traditionen  der  Völker  Europas  sowie  der  nationalen  Identität  der  Mitgliedstaaten  und  der  Organisation  ihrer  staatlichen  Gewalt  auf  nationaler,  regionaler  und  lokaler  Ebene  bei. 
Sie   ist   bestrebt,   eine   ausgewogene   und   nachhaltige   Entwicklung   zu   fördern   und   stellt   den   freien   Personen-,  Dienstleistungs-,  Waren-  und  Kapitalverkehr  sowie  die  Niederlassungsfreiheit  sicher.
Zu  diesem  Zweck  ist  es  notwendig,  angesichts  der  Weiterentwicklung  der  Gesellschaft,  des  sozialen  Fortschritts  und  der  wissenschaftlichen  und  technologischen  Entwicklungen  den  Schutz  der  Grundrechte  zu  stärken,  indem  sie  in  einer  Charta  sichtbarer  gemacht  werden.
Diese  Charta  bekräftigt  unter  Achtung  der  Zuständigkeiten  und  Aufgaben  der  Union  und  des  Subsidiaritätsprinzips  die  Rechte,  die  sich  vor  allem  aus  den  gemeinsamen  Verfassungstraditionen  und den  gemeinsamen  internationalen  Verpflichtungen  der  Mitgliedstaaten,  aus  der  Europäischen  Konvention  zum  Schutz  der  Menschenrechte  und  Grundfreiheiten,  aus  den  von  der  Union  und  dem Europarat  beschlossenen  Sozialchartas  sowie  aus  der  Rechtsprechung  des  Gerichtshofs  der  Europäischen  Union  und  des  Europäischen  Gerichtshofs  für  Menschenrechte  ergeben.  In  diesem  Zusammenhang  erfolgt  die  Auslegung  der  Charta  durch  die  Gerichte  der  Union  und  der  Mitgliedstaaten  unter 
gebührender  Berücksichtigung  der  Erläuterungen,  die  unter  der  Leitung  des  Präsidiums  des  Konvents  zur  Ausarbeitung  der  Charta  formuliert  und  unter  der  Verantwortung  des  Präsidiums  des  Europäischen  Konvents  aktualisiert  wurden.
Die  Ausübung  dieser  Rechte  ist  mit  Verantwortung  und  mit  Pflichten  sowohl  gegenüber  den  Mitmenschen   als   auch   gegenüber   der   menschlichen   Gemeinschaft   und   den   künftigen   Generationen verbunden.
Daher  erkennt  die  Union  die  nachstehend  aufgeführten  Rechte,  Freiheiten  und  Grundsätze  an.

Art. 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Aus dem Urteil:

Zitat
61

13. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1) - GRC -, deren Art. 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit gewährleistet, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
...

Art. 11 EuGrCh sichert auch die Rundfunkfreiheit. Damit hat das BVerwG bestätigt das der RBStV die Rundfunkfreiheit einschränkt.

Die "Herren" über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben, in grob verfassungswidriger und unionsrechtswidriger Weise, auf das BverwG eingewirkt. Dem ist der 6. Senat gefolgt. Damit hat sich der 6. Senat zum "Sondergericht" degradieren lassen und die europäische Rundfunkfreiheit zum "Rotz am Ärmel" der BeitraX-Lobby degradiert.
Die Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist nicht mehr gewährleistet.
Die ARD und ZDF BeitraX-Lobby ist die Geißel der freiheitlich demokratischen Grundordnungen der Union, des Mitgliedsstaates DE und der Bundesländer (Regionen).

Der RBStV gefährdet im hohem Maße die Rundfunk-, Meinungs-, Informations-, Medien und
Pressefreiheit.

Diese Freiheiten werden durch das Recht der Union (Art. 11 EuGrCh) garantiert.

 :)


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Guten Morgen werter Profät,

das ist eben der Punkt, der offenbar mißachtet wurde.

Nur Rundfunk selbst ist national Landesrecht; alle Randbereiche wie Datenschutz, Sozialschutz, Melderecht, etc. sind national Bundesrecht. Und zusätzlich sind Datenschutz und Rundfunk EU-Recht.

LRA, BS und Co. können es drehen, wie sie wollen; es wurden Grundprinzipien des Rechtsstaates derart verletzt, daß es sehr wohl dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland alleine innereuropäisch erheblichen Schaden zufügen kann.

Im Grunde waren, bzw. sind, LRA, BS und Co. nicht in der Lage, sich des evtl. in sie gesetzten Vertrauens auf allzeit rechtsstaatliches Handeln als würdig zu erweisen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • This is the way!
Guten TagD (D-Day; D = Demokratie und nicht DARTH),

ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, jaa da haben Sie wohl recht.

Zeit die rechtliche D-Day-Invasion beim 6. Senat des BVerwG fortzusetzen!

D für Demokratie und nicht für Diktatur der Richter oder DEUTSCHES autonomes Rundfunbeitragsrecht, das ja die Finanzierung des öffentlich-rechltichen Rundfunks schlechthin meint.

Nun denn fahren wir fort mit der Demokratischen-Invasion des VolX!

Rein fiktiv natürlich:

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Im Zusammenhang mit der Regelungs- und Rechtssetzungsbefugnis der Union ist ferner auf Artikel 52 AUEV RdNr. 4 EU-Kommentar, Jürgen Schwarze zu verweisen:

Zitat
...

So hat der EuGH in Entscheidungen zur Regelung des Rundfunks und Fernsehens in den Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, Rs. 352/85, Bond van Adverteerders, Slg, 1988, 2085 Rn. 31 - 39, Rs. C 260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925 Rn. 25) auf Art. 52 zurückgegriffen, obwohl juristische Personen von den nationalen Bestimmungen betroffen waren. Dabei hat es geprüft, ob die Abschirmung nationaler Strukturen im Interesse der inneren Rundfunkordnung und der kulturellen Eigenständigkeit gerade eines kleinen Landes nicht auf der Grundlage von Art. 52 gerechtfertigt sein könnte. Im Ergebnis hat der Gerichtshof diese Frage in den genannten Fällen stets verneint (vgl. auch Groeben / Schwarze / Tiedje / Trober, EUV/EGV, Art. 46 Rn. 5).

Die Abschirmung durch "autonomes deutsches Rundfunkbeitragsrecht" in der Form, dass diese "richterlich geschaffene Rechtsordnung" die Regelungen der Union für nicht anwendbar erklärt ist grober unfug und völlig abwegig.

Zitat
URTEIL VOM 26. 4. 1988 — RECHTSSACHE 352/85
Bond van Adverteerders und andere
gegen
Niederländischer Staat


6
Die „Omroepwet" (Rundfunkgesetz) von 1967 (Staatsblad 176) wurde in der Absicht erlassen, für beide inländischen Kanäle ein pluralistisches, nichtkommerzielles Rundfunksystem einzuführen. Gemäß den Artikeln 27 und 29 dieses Gesetzes wird die für die Verbreitung von Programmen auf beiden Kanälen verfügbare Sendezeit aufgeteilt zwischen der „Nederlandse Omroepstichting" (Niederländische Rundfunkstiftung; nachstehend: NOS) und einer Reihe von durch den zuständigen Minister genehmigten Rundfunkanstalten (nachstehend: Omroeporganisaties), die insbesondere die großen geistigen Strömungen des niederländischen Volkes vertreten. Artikel 36 des Gesetzes bestimmt, daß die NOS ein gemeinsames Programm zu senden hat, das u. a. die Fernsehnachrichten umfaßt. Überdies verpflichtet Artikel 35 des Gesetzes jede der Omroeporganisaties, ein vollständiges Programm auszustrahlen, das in ausgewogenem Verhältnis kulturelle, erzieherische, unterhaltende und informative Sendungen umfaßt.

10
Dieser hielt es für erforderlich, dem Gerichtshof neun Fragen über die Auslegung der Artikel 59 ff. EWG-Vertrag vorzulegen. Die Fragen lauten wie folgt:

6)
Falls die Vertragsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr anwendbar sind, ist dann von einer nationalen Regelung — abgesehen davon, daß sie nicht diskriminieren darf — auch zu verlangen, daß sie aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Ziel steht?

7)
Bei Bejahung der Frage 6: Können kulturpolitische Zielsetzungen, die auf die Aufrechterhaltung eines pluralistischen und nichtkommerziellen Rundfunkwesens sowie einer pluralistischen und unabhängigen Presse gerichtet sind, einen solchen Rechtfertigungsgrund liefern, auch wenn die Regelung (nahezu) ausschließlich die finanziellen Voraussetzungen für diese Zielsetzungen betrifft?

acht)
Kann ein solcher Rechtfertigungsgrund darin bestehen, daß durch eine nationale Regelung, wie sie in den vorausgegangenen Fragen beschrieben wurde, verhindert werden soll, daß in der genannten Weise aus dem Ausland angebotene kommerzielle Programme dem inländischen Rundfunk in dem betroffenen Mitgliedstaat und den in diesem Mitgliedstaat noch zu entwickelnden neuen Medienformen Konkurrenz machen?

9)
Können die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (namentlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und die im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundrechte (namentlich der Meinungs- und Informationsfreiheit) unmittelbare Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründen, an denen eine wie oben beschriebene innerstaatliche Regelung ohne Rücksicht darauf gemessen werden muß, ob geschriebenes Gemeinschaftsrecht auf sie anwendbar ist? "

38
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 1980 in der Rechtssache 52/79 (Debauve, Slg. 1980, 833) entschieden hat, bleibt jeder Mitgliedstaat in Ermangelung einer Harmonisierung der auf dem Gebiet von Hörfunk und Fernsehen geltenden innerstaatlichen Vorschriften befugt, Fernsehwerbung in seinem Hoheitsgebiet aus Gründen des Allgemeininteresses Rechtsvorschriften zu unterwerfen, zu beschränken oder sogar völlig zu verbieten, sofern er alle Dienstleistungen in diesem Bereich ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, auf die Staatsangehörigkeit des Erbringers der Leistung oder auf den Ort, an dem dieser ansässig ist, gleich behandelt.

d) Zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und den vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten

40
Die neunte Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte Recht auf Meinungsfreiheit den Mitgliedstaaten unmittelbare Verpflichtungen auferlegen, unabhängig davon, ob geschriebene Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anwendbar sind.

41   
Aus den Antworten auf die vorangegangenen Fragen ergibt sich, daß Verbote der Werbung und der Untertitelung, wie die in der Kabelregeling enthaltenen, mit den Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag unvereinbar sind. Diese Antworten ermöglichen es dem vorlegenden Gericht bereits für sich allein, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden; die neunte Frage bedarf daher keiner Beantwortung.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Gerechtshof Den Haag mit Beschluß vom 18. November 1985
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

3) Solche Verbote können nicht durch Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 56 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein.

Die Schaffung eines "autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrechtes" als "Teil der Rechtsordnung" unter völliger Missachtung des Unionsrechtes durch Rechtsprechung eines Bundesgerichtes ohne Anrufung des gesetzlichen Richter, des EuGH, ist völlig ausgeschlossen!!!!


Juristischer Aktivismus / Judical Activism:

Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01/rs20110125_1bvr091810.html

Zitat
44

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 55, 159 <165>; 63, 88 <109>; 74, 129 <151 f.>; 80, 137 <152 f.>).

50
3. a) Nicht nur die Rechtsnormen selbst, sondern auch ihre Anwendung und Auslegung durch die Gerichte setzen der allgemeinen Handlungsfreiheit Grenzen. Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt.

51

Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen.
Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BverfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BverfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>).

52

b) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).

53

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln.

Anmerkung: Nationales einfaches revisibles Recht und nicht Rechtsprung zu Art. 23 GG oder Recht der Union!!!!

Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).

54

Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>).

Anmerkung: In diesem Fall darf, kann und muss das BVerfG die Entscheidung des 6. Senates des BVerwG kastrieren ähhh ich meine kassieren.

Das Urteil des BVerwG steht im völligen Widerspruch zu dem elementaren Rechtssatz, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der STAATSFERNE unterliegen und damit den Grundrechtsschutz des GG und der EuGrChr beanspruchen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk besteht nicht aus den "Herren" über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern aus den Anstalten insgesamt.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das BVerwG auch zustätzlich durch seine Rechtsprechung zum RBStV in erheblichem Umfang verfassungsrechtliche Grundsätze des Grundgesetzes, der Länderverfassungen (insbesondere zu deren Verwaltungsaufbau und öffentlichem Dienst) und Unionsrecht verletzt. Es hat eine „staatferne Schattenverwaltung“,  die außerhalb der verfassungsmäßigen Rechtsordnung, außerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltungen der Länder und des Bundes steht, faktisch für rechtens erklärt.

Unter Außerachtlassung einfachster Prüfungspunkte eines „Verwaltungsaktes“ hat es das angerufene BVerwG unterlassen, die (Amts)trägereigenschaft der Mitarbeiter der handelnden „Behörden“ nachzuprüfen.

Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen öffentlich-rechtlichem Rundfunk“ zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich der Prozessbeteiligten des ÖRF erfüllen nicht einmal die minimalsten Voraussetzungen.

Damit hält sich das BVerwG nicht mehr an die vom Unionsrecht und dem Bund und den Bundesländer verabschiedeten und gewollten Regelungen der rechtsstaatlichen Ordnungen, sondern schafft ein anderes, nämlich durch die willkürliche Deutung des Gerichts „autonomes deutsches Rundfunkbeitragsrecht“.

Diese fehlerhafte grob willkürliche Handhabung der tatsächlich durch die Legislative geschaffenen Rechtsordnungen, die Schaffung eines „autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrechtes" und damit nicht verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegungen zum RStV und RBStV stellt eine grobe Beugung der errichteten Rechtsordnung dar.

Die Entscheidung verletzt ferner die Staatsferne der Anstalten und unterwirft auch die Mitarbeiter dem "Herren" über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Wie soll der öffentliche-rechtliche Rundfunk auf die Gefahren des Digitalen Zeitalters und des ausufernden Lobbyismus aufmerksam machen, wenn er selbst eine erhebliche Gefahr darstellt und mit seinen Lobby-Mitteln auf alle 3 Gewalten wirkt?



Welcome DE-VolX-Day!


D wie Demokratie
E wie Europa

 :)

P.S.
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2017, 16:14 von Bürger«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Es gibt da doch einen Entscheid des BVerfG, nach dem direkt geltendes EU-Recht im Range eines Bundesgesetzes steht

- damit über Landesgesetzen (RBStV, WDR-Beitragsatzung...)
- aufgrund entsprechender Vorschriften ist eigentlich die erste Kammer des EUGH anzurufen, wenn EU-Recht tangiert wird (beim obersten nationalen Gericht sogar zwingend)

-> damit ist das "autonom von EU-Recht" des BVerwG eindeutig nicht haltbar - IMHO könnte das sogar Rechtsbeugung darstellen
-> die Charta der EU lässt bei Informationsfreiheit noch weniger Spielraum als das GG - es ist keine Einschränkung durch / für Behörden möglich, und damit schon gar nicht für Unternehmen (LRA ist im EU-Recht einfach Unternehmen)
-> EU-Beihilfe-Recht nicht nur durch Gesetze, sondern auch durch nationale Gerichte zu ignorieren, kann und wird vom EU-Gericht streng geahndet (siehe Tschechien - und die haben IMHO weniger falsch gemacht als die Länder)

MfG
Michael :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2017, 20:26 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 7.409
Es gibt da doch einen Entscheid des BVerfG, nach dem direkt geltendes EU-Recht im Range eines Bundesgesetzes steht
Nö; im Range eines Bundesgesetzes steht die EMRK, die Europäische Menschenrechtskonvention. Diese steht gemäß BVerfG zwar im Range eines einfachen Bundesgesetzes 1 Stufe unter dem Grundgesetz, ist aber letztlich als völkerrechtlicher Vertrag über dem Grundgesetz, in welchem die Aussage getroffen wird, daß völkerrechtliche Verträge vorrangig einzuhalten sind.

Nicht ohne Grund entschied das BVerfG, daß das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen ist.

Im Land Brandenburg hat die EMRK sogar Verfassungsrang. Gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 legitim, weil höherer Schutzstatus, und damit neben den bundesrechtlichen Grundrechten landesrechtlich zwingend einzuhalten.

Zitat
- aufgrund entsprechender Vorschriften ist eigentlich die erste Kammer des EUGH anzurufen, wenn EU-Recht tangiert wird (beim obersten nationalen Gericht sogar zwingend)
Erste Kammer? Nö, das wird intern geklärt; es hat am EuGH die große Kammer als letzte Instanz und das Gericht erster Instanz für alle Vorabentscheidungsersuchen.

Tatsache ist, daß incl. BVerfG, kein nationales Gericht befugt ist, in europarechtlichen Belangen eine Entscheidung zu treffen, die nicht vom EuGH bspw. via Entscheidung zu einem Vorabentscheidungsersuchen vorgegeben worden ist.

Wird das BVerfG allerdings national zu diesem Schritt genötigt, (Vorlageentscheidung an den EuGH), wird es in Folge in der Sache auf kein nationales Gericht, auf keinen nationalen Richter eines niederen Gerichts, (sind sie alle), mehr Rücksicht nehmen.

Das BVerfG wird sich nicht beschädigen.

Zitat
wird vom EU-Gericht streng geahndet
Vom EuGH wird die Mißachtung seiner Entscheidung geahndet, meist in Tagessätzen für die gesamte Zeit der Nichtumsetzung, und nur gegen Mitgliedsländer selbst, (Bundesrepublik Deutschland), werden keine Bußgelder ohne Ok der EU-Kommission verhängt; keinesfalles "frei" sind also einzelne Regionen, bspw. das Bundesland Brandenburg der Bundesrepublik Deutschland, und in keinem Falle "frei" sind Unternehmen wie der RBB.

Die Bußgelder orientieren sich am Jahresumsatz, bspw. bei einem Unternehmen wie dem RBB, und reichen von Tausenden Euro je Tag der Nichtumsetzung bis hin zu "unbegrenzt"; der EuGH ist hier frei in seiner Entscheidung.


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  • Beiträge: 7.409
Hab' mir mal das EuGH-Urteil angesehen, das in der im Ausgangsbeitrag genannten BVerwG-Entscheidung genannt wird; nämlich Rechtssache C-309/96.

Bereits damals hieß es vom EuGH

Rn 12
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33) gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei läßt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: Konvention) eine besondere Bedeutung. Wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41).

Heißt also, bereits mindestens seit 1996, daß die EMRK bindend ist.

Es mag zwar nicht zwingenderweise tadelnswert sein, auf alte EuGH-Entscheidungen zurückzugreifen, aber seltsam ist's schon; immerhin entwickelt sich auch das europäische Recht weiter.

An dieser Stelle sei daran erinnert, daß die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fixierten Grundrechte mit dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich wurden, was sie vorher nicht waren; da hatten sie nur den Rang von Empfehlungen.

Da die EMRK gemäß EuGH also mindestens seit 1996 bindend ist, ist auch die Entscheidung des EGMR heranzuziehen, siehe Thema Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer

Kann Ignoranz noch größer sein?

Die zweite EuGH-Entscheidung, die das BVerwG benennt, entstammt fast dem gleichen Jahr: Rechtssache C-336/96

Paradoxererweise bezieht sich aber keine der 2 genannten EuGH-Entscheidungen auf "Rundfunk", wo es doch mit Rechtssache C-337/06 eine hat, die sogar die dt. ÖRR betreffen.


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