Heute kam die Antwort vom:
UNABHÄNGIGES DATENSCHUTZZENTRUM SAARLANDDie Landesbeauftragte für Datenschutz und InformationsfreiheitDer Antrag / Anfrage an die Gemeinde (
www.fragdenstaat.de) wurde nicht in der ihr zustehenden Frist beantwortet.
Daraufhin hat eine fiktive Person die obige bezeichnete Dienststelle um Hilfe gebeten, mit Erfolg.
Eine Antwort wird zumindest von der Gemeinde erwartet.
Zitat aus dem Schreiben die Datenschutzbeauftragte des Saarlandes an die Gemeinde:
>>>Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen (§7 Abs. 5 IFG), die Ablehnung des Antrags hat innerhalb dieser Frist zu erfolgen (§ 9 Abs. 1 IFG). Die Frist ist überschritten.
Bitte teilen Sie uns mit, wie Sie in dieser Angelegenheit ent- oder bescheiden. <<<
Weiterlesen im Anhang 2 Seiten im png-Format.
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)