Es ist nicht der Geltungsbereich, sofern der überhaupt falsch sei.
Die Satzungen sind bereits aus anderen formalen Gründen nicht tragfähig.
Ganz oben aufzuführen ist der Punkt bei der Verrechnung der Beiträge auf die jeweils älteste Schuld. (Stichwort Kontoführung) --> Das entspricht einer Verweigerung des Mitspracherechts dazu. Diese Art und Weise kann somit immer zu Vollstreckungen führen, also selbst wenn ein Bürger einen aktuellen Bescheid bezahlen würde, aber gegen den zeitlich davor liegenden Klage führt. --> Dieser Punkt wird bereits hier im Forum besprochen, aber sollte dennnoch viel stäker bekannt gemacht werden. ->> Die Rechte der Bürger werden an diesem Punkt völlig unzulässig und außerhalb des Rechtsrahmens eingeschränkt.
Der zweite Punkt ist die Forderung als Schickschuld
im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
und auf der anderen Seite der Ausschluss von Bargeld in der Satzung Beispiel MDR
§ 10
Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto
ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen
entrichten:
zu bachten sei Schickschuld, qualifizierte
Schickschuldund Erfüllung
https://de.wikipedia.org/wiki/GeldschuldDas Gesetz kennt nur die Erfüllung der Geldschulden durch Geldzahlung, obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Erf%C3%BCllung_(Recht)#Erf.C3.BCllung_von_Geldschulden[...]Die Banküberweisung stellt eine Zahlung durch Buchgeld dar, das kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.[10] Die Zahlung durch Banküberweisung mittels Buchgeld ist bis heute im Hinblick auf die Erfüllungsthematik umstritten.
[...]
Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[14] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Die Leistung an Erfüllungs statt erfordert eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 364 Abs. 1 BGB), die konkludent durch Kontoangabe erfolgen kann. Durch die Leistung an Erfüllungs statt tritt Tilgungswirkung ein.[15] Da die bloße Leistungshandlung (Bargeld: Übergabe, Überweisung: Erteilung eines Überweisungsauftrags an die Bank des Schuldners) für die Erfüllung nicht ausreicht, muss der Leistungserfolg eintreten (Bargeld: Eigentumserwerb am Geld durch den Gläubiger, Überweisung: endgültige Gutschrift des Buchgeldes auf dem Girokonto des Gläubigers mit dessen freier Verfügung).[16]
[...]
Bedeutet doch, dass es eines Gesetzes bedarf um Bargeld (gesetzliches Zahlungsmittel zur Begleichung von Geldschulden) auszuschließen und das es für alles andere einer Abrede bedarf. Diese liegt bei der Satzung jedoch nicht vor. Diese Satzung will beherrschen.