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Autor Thema: SWR-Infobrief > trotz Klage neue Festsetzung zur Vermeidung der Verjährung?  (Gelesen 13526 mal)

S
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Eine weitere nicht näher genannte Person D hat entsprechendes "Info"-Schreiben vom SWR Anfang Februar 2016 erhalten.

Der Festsetzungsbescheid flatterte dann Anfang Juni 2016 ins Haus.


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S
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Ist eigentlich der Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 03.06.2013 nicht schon verjährt?

Forderungen des Jahres 2013 verjähren mit dem 01.01.2017.

Wenn die Forderung bis dahin nicht nachweislich bekannt gegeben wurde, ist sie verjährt.

Person A hat Mitte Januar 2013 die Abbuchung für 12/12 bis 02/13 widerrufen. 12/12 = Rundfunkgebühr 01-02/13 Rundfunkbeitrag.

Verjährt die Rundf.Geb. bereits am 01.01.2016? Wenn ja, was muss Person A nun tun um diese Forderung streichen zu lassen? ... es sind immerhin 17,98 €!

Hier gibt es ein Musterschreiben was Person A mal ins Auge gefasst hat:

http://www.vorlage-musterbriefe.de/fachartikel/musterbrief-einrede-der-verjaehrung/

Danke schon mal!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2016, 22:27 von Sparwasser«

U
  • Beiträge: 147
Parallel dazu möchte das VG Freiburg (mit selbigem Tagesdatum des Schreibens!) wissen, ob das bisher ruhende Widerspruchsverfahren fortgeführt werden soll.

Eine Person C' würde diese Frage als zweischneidig betrachten.
Würde sie sinngemäß mit "Ja" antworten, würde das VG diese Antwort wahrscheinlich als ein Wiederanrufen der Klage interpretieren. Die Frage ist dann, ob Person C' das will.
Würde sie sinngemäß mit "Nein" antworten, würde das das Zurückziehen der Klage bedeuten. Selbe Frage wie oben.
Darum wäre es möglicherweise geschickter, nicht direkt auf die Frage einzugehen, sondern sinngemäß zu antworten, dass man das bisher ruhende Verfahren weiter ruhen lassen möchte, mit einer passenden Begründung.


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n
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Hallo mal wieder

Nun flattert meiner fiktiven Person A aktuelle Post des Verwaltungsgerichts Freiburg ins Haus. Dieses möchte wissen:

- Soll das Verfahren fortgeführt werden oder möchte Person A die Klage zurückziehen? (Bei Rücknahme reduzieren sich die zu bezahlenden Gerichtsgebühren auf 1/3)
- Ist Person A bei Fortführung des Verfahrens mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden?
- Ist Person A mit einer Übertragung und Entscheidung des Rechtsstreits an die Berichtserstatterin als Einzelrichterin einverstanden (anstatt der Kammer)?
- Soll das VG durch Gerichtsbescheid entscheiden anstelle eines Urteils? (Das VG erwägt dies)

Haben andere fiktive Personen ähnliche Schreiben erhalten? Und wissen diese schon was sie tun werden?
Dies würde meine Person A brennend interessieren  ;)

Vorab besten Dank
n8schicht


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Nun flattert meiner fiktiven Person A aktuelle Post des Verwaltungsgerichts Freiburg ins Haus.
[...]
Haben andere fiktive Personen ähnliche Schreiben erhalten?

Vielleicht hilft Dir das hier weiter:

VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.msg126175.html#msg126175


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Nun flattert meiner fiktiven Person A aktuelle Post des Verwaltungsgerichts Freiburg ins Haus. Dieses möchte wissen:
...
Haben andere fiktive Personen ähnliche Schreiben erhalten? Und wissen diese schon was sie tun werden?

Meine fiktive Person C hatte dieses Schreiben mit exakt den gleichen Fragen ebenfalls vom VG Freiburg bekommen - Anfang Juni bereits.

Sie wird nun wegen der endenden 6-Wochen-Frist in diesen Tagen antworten. Sinngemäß:

-> Bitte um weiteres Ruhenlassen des Verfahrens, da das Urteil in relevanter und nahezu identischer Klage (BVerwG 6 C37.16 siehe hier: http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq) noch nicht veröffentlicht und aus dem Verfahrensgang abzuleiten ist, dass die Klägerpartei den Weg zum Verf.Ger. gehen wird. Die folgenden Urteile würden maßgebend für die weiteren Entscheidungen Person C im vorliegenden Verfahren sein.

-> Ansonsten Antrag auf Fortführung des Verfahrens, da der Klagegrund sich nicht verändert hat und
   a) die Situation nach wie vor auch unter Rechtsexperten sehr umstritten ist,
   b) zu den Klagebegürundungen noch keine höchstrichterlichen Urteile vorliegt und
   c) der Fall für die Allgemeinheit von hohem Belang ist (was an dem hohen Widerspruchsaufkommen zum sog. "Rundfunkbeitrag" seit 2013 und der starken Ablehnung des Rundfunkbeitrages in Meinungsumfragen zu erkennen ist.

-> Fortführung des Verfahrens bis auf Weiteres nur mit mündlicher Verhandlung und unter Einbeziehung der Kammer.
-> Bevorzugung eines Urteils statt Gerichtsbescheid.

Das muss alles noch ausformuliert werden. Vorauss. ohne Rechtsberatung und -beistand. Für weitere Hinweise vorab bin ich deshalb dankbar. Offensichtlich ist das VG Freiburg ja mit einigen sehr ähnlichen Fällen beschäftigt. Wir müssen also auch hier mit einem "bewährten" Copy&Paste-Vorgehen rechnen, mit dem man Kläger und Verfahren schnell loswerden will.

Danke an Leo für den Hinweis, der auch meinem Verständnis geholfen hat:
Vielleicht hilft Dir das hier weiter:
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.msg126175.html#msg126175

Person C könnte aber auch von der Fortführung des Verfahrens Abstand nehmen.
Mögliche Begründung siehe unter
Sind wir mal ehrlich, Klage vermutlich erfolgreich nur in höchster Instanz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19557.msg126927.html#msg126927

Philokaios


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2016, 11:30 von DumbTV«

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So, jetzt:
ein fiktives Antwortschreiben von Person C an das VG Freiburg (bzgl. Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ruhenlasssen) könnte also so aussehen wie hier gepostet:
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.msg126951.html#msg126951


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 00:46 von Bürger«

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Wow, euch beiden schon mal vielen Dank! Speziell auch für das wohlüberlegte Antwortschreiben von dir philokaios, in das du bestimmt viel Zeit investiert hast. Deine Argumentationskette ist schlüssig, und meine Person A stimmt dieser zu ;) Vor allem ist sie ebenfalls der Meinung, dass das Verfahren vor dem VG zu ruhen hat bis in höherer Instanz entschieden wurde. Danke!


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Danke, der Zuspruch hilft dem Erfinder aufs Fahrrad.

Person C könnte bedenklich nahe an einem Abbruch der Sache gewesen sein, und es waren letztlich die soliden Hilfen und Argumente hier im Forum - besonders auch hier im neueren Thread über den Sinn und Ausichten
Sind wir mal ehrlich, Klage vermutlich erfolgreich nur in höchster Instanz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19557.msg126980.html#msg126980
die sie wieder mit Ausdauer und Mut betankten.
Deshalb hier auch Dank für den Tank.


Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 00:48 von Bürger«

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Eine nicht näher genannte Person hat dem Gericht einen Brief geschickt welcher einen ähnlichen Wortlaut besitzt wie jener von Philokaios fiktiver Person C.

Also Aufrechterhaltung der Klage, bestehen auf mündliche Verhandlung, mit Entscheidung durch den Berichterstatter nicht einverstanden. Beantragung weiteres Ruhen des Verfahrens.

Antwort des Verwaltungsgericht Stuttgart :

Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2016.
Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs 4 VwGO)


Da ein gewinnen der Klage wohl unmöglich sein dürfte bereitet eine nicht näher genannte Person gerade den Rückzug der Klage vor und wird zähneknirschend den Streitwert von ca 35,96€ + 5€ Säumniszuschlag unter Vorbehalt wohl bezahlen müssen. Die 2/3 der Gerichtsgebühren würde man dann doch wieder erstattet bekommen?
Oder hat eine weitere fiktive Person eine andere Idee wie speziell in diesem fiktiven Fall noch vorgegangen werden könnte? Würde der nicht näher genannten Person das jüngste Tübinger Urteil irgend etwas bringen?


Wie sieht es eigentlich bei den anderen fiktiven Personen hier im Thread aus? Hat sich bei denen auch schon etwas ergeben? 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2016, 22:48 von SHODAN«

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Nein, die nicht näher genannte Person gibt nicht kampflos auf!

Sie hat nun laienhaft und auf die schnelle einen Brief für das Gericht zusammengestellt wobei sie die Aufhebung des Termin für die Gerichtsverhandlung sowie erneut Antrag auf eine Ruhendstellung des Verfahrens beantragt.

Die nicht näher genannte Person würde nun fachkundigere fiktive Personen um Ihre fiktiven Meinungen und Verbesserungsvorschläge bitten und ob es überhaupt wenigstens halbwegs inhaltlich korrekt ist. Sie wäre für jeglichen Vorschlag wirklich sehr dankbar da rechtliche Angelegenheiten absolut nicht ihre Stärke ist. Und sollte dieses Schreiben etwas bringen und die Meinung des Gerichts ändern wäre es wohl für viele weitere fiktive Personen sehr nützlich  ;)

Im Dateianhang finden die fiktiven Personen nach Freischaltung durch einen Mod ein dreiseitiges Word Dokument.   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2016, 02:27 von SHODAN«

D
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Die nicht näher bekannte Person könnte mit Verweis auf die derzeitigen (mindestens) 4 Verfassungsbeschwerden in dieser Sache beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16) darlegen, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt definitiv nicht geklärt ist.

Auch könnte ich mir vorstellen, dass die Person darauf hinweisen würde, dass im Gegensatz zum "Ruhen lassen des Verfahrens" die "Aussetzung des Verfahrens" nach § 94 VwGO nicht der Zustimmung der anderen Partei bedarf, auch mit Hinweis auf die 4 bereits oben erwähnten Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in seiner seit 2013 gültigen Form als Begründung.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

S
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Habe ganz vergessen eine Rückmeldung zu geben. Leider war die Sache nicht von Erfolg gekrönt. Der "Richter" schrieb ganz lapidar "Derzeit besteht keine Veranlassung den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben". Die Antwort kam in einem ganz normalen Brief.

Da man mit so einem systemtreuen "Richter" eh keinen Blumentopf gewinnen kann hat eine nicht näher genannte Person die Klage kurz vor knapp zurück gezogen und auch schnell die 70€ Gerichtskosten erstattet bekommen.

Der SWR stellte darauf hin einen Kostenfestsetzungantrag und forderte 20€ welche mit 5% ab dem 24. Oktober verzinst werden sollen.

Am 16. Dezember setzte der "Richter" die 20€ fest welche seit dem 27. Oktober mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst werden. In der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung steht wortwörtlich :

"Gegen diesen Beschluß kann nach §§ 165, 151 VwGO, binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustellung des Beschlusses beginnt, die Entscheidung des Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustinenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 10 50 52, 70044 Stuttgart, beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen."

Ja was kann denn da beantragt werden? Ich lese daraus daß man die Entscheidung der Gerichtes beantragen kann ::)
Sollte eine nicht näher genannte Person einfach mal am 30.12 einen Widerspruch wegen mangelhafter Rechtmittelbelehrung einlegen um den Richter ein wenig zu ärgern ?  >:D

Selbst wenn die Person zahlungswillig wäre steht nirgendwo wohin die 20€ plus frecher Zinsen überwiesen werden sollen. Als Hinweis steht nur :

"Der festgesetzte Betrag ist NICHT an das Verwaltungsgericht Stuttgart bzw. die Landesoberkasse zu entrichten."

Die Schlacht ist zwar verloren, aber der Krieg noch lange nicht!


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Selbst wenn die Person zahlungswillig wäre steht nirgendwo wohin die 20€ plus frecher Zinsen überwiesen werden sollen. Als Hinweis steht nur :

"Der festgesetzte Betrag ist NICHT an das Verwaltungsgericht Stuttgart bzw. die Landesoberkasse zu entrichten."

Dann sollte Person A vielleicht einfach eine Barzahlung anbieten und nach dem Ort der Kasse fragen, ab dem Tag des  ausdrücklichen Barzahlungsangebotes dürfen dann wohl bei Ablehnung desselbigen doch keine Zinzen dazu kommen.

Vgl. Klageschrift in Sachen Finanzamt unter

Link zu einem Blog mit einer Serie von Artikeln zum Umgang mit Bargeld gegenüber dem Finanzamt, in Teil 5 kann eine  Klageschrift als PDF geladen werden. (sehr Lesenswert)

aktueller Stand der Entwicklung
http://www.diewahrheituebergeld.de/gefuehlte-wahrheit-im-bargeldstreit/
Teil 5 (Klage)
http://www.diewahrheituebergeld.de/finanzamt-wegen-bargeldverbot-verklagt/


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte zurückkehren zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
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Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2016, 20:08 von Bürger«

 
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