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Autor Thema: Vollstreckung trotz Widerspruch > Wird jetzt Haftbefehl erhoben?  (Gelesen 3526 mal)

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Liebes Forum,

Herr X hat gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch erhoben, gleichzeitung eine Erinnerung an das Amtsgericht geschrieben.

Im  Beschluss vom Amtgericht steht: Abgelehnt - weil Herr X gegen den Feststellungsbescheid vom NDR keinen Widerspruch eingelegt habe und der Bescheid deshalb bestandskräftig sei.

Herr X hat sehr wohl einen Widerspruch per Einschreiben an den NDR geschickt - deshalb offene Beschwerde an das Amtsgericht geschickt, mit den Beweisbelegen.

Inzwischen droht der GV mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, ansonsten Erzwingungshaft.

Machen die das wirklich?

Gruß Frau X    >:(


Edit "Bürger":
Ursprünglich im falschen Board gepostet. Beitrag sowie Betreff mussten angepasst und verschoben werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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Im  Beschluss vom Amtgericht steht: Abgelehnt - weil Herr X gegen den Feststellungsbescheid vom NDR keinen Widerspruch eingelegt habe und der Bescheid deshalb bestandskräftig sei.

Herr X hat sehr wohl einen Widerspruch per Einschreiben an den NDR geschickt - deshalb offene Beschwerde an das Amtsgericht geschickt, mit den Beweisbelegen.

Nur um sicherzugehen, dass es sich hier tatsächlich um eine "Vollstreckung trotz Widerspruch" handelt:

1) Wurde tatsächlich form- und fristgerecht Widerspruch gegen alle hier vollstreckungsgegenständlichen (Festsetzungs-)Bescheid/e eingelegt?!?

2) Wurde mit dem Widerspruch auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

3) Gab es zum Widerspruch bereits einen offiziellen, rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID mit Rechtsbehelfsbelehrung?

4) Wurde der Antrag auf Ausssetzung der Vollziehung entschieden?


Hinweis:
Zu Vollstreckung sowie Haftbehefehl/ Erzwingungshaft gibt es im Forum bereits viele Einträge - hierzu bitte Suchfunktion nutzen.
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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1) Es wurde gegen alle Bescheide auch vollstreckbare Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt!

2) Es wurde mit dem Widerspruch auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

3) Nein es gab keinen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelsfbelehrung.

4) Es gibt keine Entscheidung auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.


Danke!


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So lautet das Schreiben vom Amtsgericht an Herrn X aufgrund der sofortigen Beschwerde wie folgt:
Zitat
Der Beschwerde vom 10.12.16 gegen den Beschluss vom 06.12.16 wird nicht abgeholfen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde an das Landgericht weitergeleitet.

Im Anhang die Erklärung zur Definition Behörde...

gruß frau x


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Dass die Beschwerde bei Nicht-Abhilfe durchs Amtsgericht dann ans Landgericht abgegeben wird, ist nach bisheriger Kenntnis der übliche Gang der Dinge.

Befremdlich die Äußerung des Amtsgerichts am Ende des Beschlusses...
Zitat
[...] Der Gläubiger ist danach ohne (vernünftige) Zweifel als Behörde anzusehen und handelte auch erkennbar als solche. Dies ergibt sich schon aus der gewählten Festsetzung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung.
...die sich im Tenor anhört wie die nicht überzeugende Umkehr-Argumentation der Entscheidung des
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html
welche aber mit dem neuerlichen Beschluss des LG Tübingen professionell "seziert" wurden - siehe u.a. unter
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html
[...]
Zitat
[...]
2 Das Ruhen bleibt angeordnet; die Gründe der Entscheidung des LG Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 - werden auch durch das Urteil des VGH Mannheim vom 4.11.2016 - 2S 548/16 - nicht entkräftet. Im Einzelnen:
   
3 Bisher galt der Grundsatz, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Nunmehr wird umgekehrt ausgeführt: „Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt ... sich ... der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Die Umkehr der Schlussfolgerung überzeugt nicht.

[...]
[...]

Die Argumentation des Amtsgerichts auf den Punkt gebracht:
Eine Stelle X erlässt ein als "Bescheid" übertiteltes und mit einer "Rechtsbehelfsbelehrung" versehenes Schriftstück und gelte somit als "Behörde", auch wenn diese Stelle X den Erlass des Schreibens mglw. rechtsmissbräuchlich tätigte.

So verquer kann Rechtsprechung in Deutschland sein, wenn sie nicht gerade in Tübingen stattfindet... ::) >:(


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Das Landgericht hat die Beschwerde von Herrn X auf seine Kosten zurückgewiesen.

Kann Herr X nun noch Eilrechtschutz beantragen?

gruß frau x


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Kann Herr X nun noch Eilrechtschutz beantragen?
Nach bisheriger Kenntnis: Ja.

Erste Orientierung siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg135372.html#msg135372
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg136098.html#msg136098

mit Verlinkung zu
Eilrechtsschutz beim VG beantragt > Wie weiter? (Vollstr. trotz Widerspruch)
positiver Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.msg135619.html#msg135619
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.msg135829.html#msg135829
der zugrundeliegende Antrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.msg135975.html#msg135975

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!

Der/ dem fiktiven Betroffenen seien gute Erfolge gewünscht ;)


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Guten Morgen,

Eilrechtsschutz des Herrn X wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.  So einfach scheint das alles nicht zu sein und verursacht letztendlich noch mehr kosten.

Herr x will kapitulieren.

Viele Grüße


Frau X


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