Wurde in der Entscheidung der 1. Instanz
Berufung zugelassen oder
abgelehnt?
Bei
Nichtzulassung der Berufung würde es sich nach Kenntnis einer fiktiven Person B für die 2. Instanz um einen
"Antrag auf Zulassung der Berufung"handeln, welcher nach Kenntnis einer Person B
2-stufig wäre
1) Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb 4 Wochen nach Zugang(!) des Urteils aus 1. Instanz
2) vollständige Begründung bis weitere 4 Wochen nach dem unter 1) benannten Termin
Inwiefern hier 1) auch vom Kläger selbst getätigt werden dürfte, wäre fraglich.
Welche Formalien bei Zulassung der Berufung einzuhalten sind, entzieht sich der Kenntnis von Person B.
Warum aber fragt Person A nicht am besten direkt beim OVG selbst nach...
...und berichtet dann hier von ihren fiktiven Erkenntnissen zum "Wohle aller"? Dies wäre doch die direkteste und verlässlichste Quelle für die Fragen, die Person A interessieren.
Ja, die Suche nach geeigneten und willigen Anwälten (insbesondere auch im Verwaltungsrecht) ist in der Tat nicht einfach - und dürfte auch mit jeder weiteren Instanz schwieriger werden.
Vielleicht noch mal nachschauen unter...
Rechtsanwälte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.0.html...allerdings ist unbekannt, wie es um deren Kapazitäten und Konditionen bestellt ist.