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Umfrage

Eine Rechtsbeugung mit Unterwanderung der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung bezüglich der ö.-r. Medienoption darf es nicht geben. Ich habe oder werde eine Strafanzeige wegen der Rechtsbeugung für die folgende Region aufgeben:

Baden-Württemberg
10 (10.4%)
Bayern
18 (18.8%)
Berlin
9 (9.4%)
Brandenburg
4 (4.2%)
Bremen
0 (0%)
Hamburg
3 (3.1%)
Hessen
3 (3.1%)
Mecklenburg-Vorpommern
3 (3.1%)
Niedersachsen
13 (13.5%)
Nordrhein-Westfalen
19 (19.8%)
Rheinland-Pfalz
2 (2.1%)
Saarland
0 (0%)
Sachsen
5 (5.2%)
Sachsen-Anhalt
1 (1%)
Schleswig-Holstein
4 (4.2%)
Thüringen
2 (2.1%)

Stimmen insgesamt: 95

Autor Thema: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung  (Gelesen 110633 mal)

K
  • Beiträge: 142
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#120: 20. August 2016, 10:32
2. Entwurf für eine Anzeige wegen Rechtbeugung.

Zitat
XXXXXXX
XXXXXXXX
11.8.2016
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des
 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff

Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft XXXX
Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen die oben genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichtes weil ich  glaube, dass in dem unten benannten Urteil eine massive Beugung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.  Insbesondere der Art 1, 3 und 5 Grundgesetz.
Ausserdem beantrage ich zu überprüfen, ob sich die Richter mit diesem Urteil der Beihilfe zu einem sittenwidrigen Wuchergeschäft schuldig machen. Das Geld, dass durch die mit diesem Urteil weiter legitimierten Vollstreckungsmassnahmen zwangsweise eingetrieben wird, ist nicht mehr zur Finanzierung der ÖRR nötigt, vielmehr landet es auf einem Sperrkonto über dass die LRA´s nicht verfügen können. Es wird, wie auch die zuvor schon erlangten Gewinne nicht dem im RbStV angegebenen Verwendungszweck zugeführt.

Ein sittenwidriges Wuchergeschäft liegt meines Erachtens vor, da im RBSTV von einer funktionsgerechten? Ausstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten geschrieben steht. Die Anzahl der in Deutschland liegenden Wohnungen, Autos und Betriebsstätten sind bekannte Kenngrössen. Die Berechnungen der tatsächlich notwendigen Beiträge wäre also für die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten möglich gewesen. Statt dessen weist das neue Beitragssystem schon Gewinne im Bereich mehrerer 100 Mio Euro pro Jahr auf, obwohl noch mehrere Millionen Mahnverfahren und Kontopfändungen anhängig sind.
Es hat also eventuell schon in der Vorbereitung des neuen Beitragssystems eine kriminelle Verschwörung gegeben, die über falsche Berechnung und ein perfide geplantes Beitragserhebungsverfahren, der eigenen Klientel (Betreiber des ÖR und deren Pensionäre), die schon mit dem alten Beitragssystem überfinanziert war, zusätzliche Milliardengewinne in die Taschen spült.
Tatsächlich sind die Gelder die nun per Zwangsmassnahmen eingetrieben werden schon lange nicht mehr zur funktionsgerechten Ausstattung der ÖR notwendig, sonder erhöhen deren Gewinne noch weiter, und werden ihnen, wie schon oben erwähnt nicht einmal zur Verfügung gestellt.
Millionen von Bürgern unter Zwang einen Beitrag abzupressen, um letztlich privatwirtschaftlichen öffentlich-nicht-rechtsfähigen) Betrieben Milliardengewinne zu bescheren verstösst gegen die guten Sitten.
Des weiteren sei zu prüfen, ob die Richter Argumentationshilfen oder ähnliche Beihilfen direkt von den Beklagten bezogen haben und somit eine Verletzung der Neutralitätsverpflichtung auf Seiten des Gerichts vorlag.
Ausserdem weise ich darauf hin, dass man im verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Möglichkeit hat, sich wirksam gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen, da Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO direkt vollstreckbar sind. In  Anfechtungsverfahren müssen wir Bürger dann die Erniedrigung erdulden, dass die jeweilige Rundfunkanstalt „großzügigerweise“ die Vollstreckungsanträge zurückzieht und von einer weiteren Verfolgung vorläufig absieht. Das ist speziell für die Armen und und die Nichtsnutzer entwürdigend, da den benannten Bürgern ein schier unbewältigbarer Verwaltungsaufwand beschert wird, nur um sich gegen die Zwangsfinanzierung eines unnötigen und nicht gewünschten Konsumprodukts zu wehren. Art 1 GG wird durch das benannte Urteil massiv belastet.?Aus Gründen der Normenklarheit beziehe ich mich in dieser Anzeige ausschliesslich auf den exakten Wortlaut der entsprechenden Gesetze.
Als Grundlage berufe ich mich auf Art. 5 GG
Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Das im Folgenden zitierte Urteil beruft sich wiederholt auf Abs 1 Satz 2 als Grundlage für alles mögliche, was aus diesem Satz schlicht nicht herauszulesen , oder in ihn hineinzudeuten ist. Vor allem keine Zahlungsverpflichtung an den Beitragsservice in Berufung auf die Pressefreiheit. Im folgenden Zitate aus dem Urteil  BVerwG 6 C 6.15
Zitat 1
„Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen.“
Da es diesen Auftrag im Grundgesetz nicht gibt ist dieser Teil der Begründung, und somit auch der daraus resultierende Finanzierungsanspruch frei erfunden.

Zitat 2, aus den Leitsätzen
„2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung.“
Auch ein Gebot, die Vielfalt des Programms zu sichern, ist dem GG nicht zu entnehmen, ist also frei erfunden.
Zitat 3

(3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Da es in der Verfassung keinen Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks gibt, kann die Finanzierung eines solchen auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.?
Zitat 4
(8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar.

Wenn unterschiedliche Sachverhalte (Personenanzahl, Nutzungsverhalten, Betriebsstätten, in denen beispielsweise wegen Lärm, Rundfunk nicht genutzt werden kann, etc.) gleich belastet werden verstösst das eben schon gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit. ?Art.3 GG fordert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Vor dem RBStV werden Menschen unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie alleine wohnen oder zu zweit, in einer grossen WG, etc. Dieses Urteil erkennt diese Tatsache, um das verfassungsmässige Grundrecht auf Gleichbehandlung unmittelbar zu beugen.

Zitat 5

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.

Auch hier existiert der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Finanzierung schlicht nicht.

Zitat 6

4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung;

Eine Verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum Rundfunkbeitrag gibt es nicht, zumindest ist sie nicht aus dem Grundgesetz ableitbar.

Zitat 7

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen.

Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten gibt es schlicht nicht. Der Anspruch ist frei erfunden.

Zitat 8

18  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

Aus Art 5 GG lässt sich eine Berechtigung zum öffentlich finanzierten Rundfunk nicht herleiten, sondern lediglich die Verpflichtung, dass er frei zu sein hat.

Zitat 9

19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.

Es mag sein dass das Verfassungsgericht dem öffentlichen Rundfunk irgendetwas einräumt, hierbei beruft es sich aber nicht auf den Art. 5 GG sondern lediglich auf frühere Urteile des selben Gerichts. Das Verfassungsgericht hat keine gesetzsprechende Macht, sondern soll lediglich prüfen ob Sachverhalte dem Grundgesetz entsprechen. Da in der aktuellen Zusammensetzung des VerfG die Besorgnis der familiären Befangenheit durchaus begründet ist…

Zitat 10

20 Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden.

Da es keine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie gibt kann es auch keine Finanzierungsgarantie geben.

Zitat 11


23 Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV).

In Art 5 GG ist keine Staatsferne verankert, es wird lediglich die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen gewährleistet. Nebenbei sei bemerkt, dass die Landesrundfunkanstalten gegen die meisten der hier geforderten Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Staatsferne massiv verstossen. Die KEF wird von den Ministerpräsidenten ernannt. Einen „Rundfunkauftrag“ gibt es ganz einfach nicht, zumindest konnte ich ihn nicht in deutschen Gesetzen finden. Den RbStV habe ich nicht in meine Recherchen einbezogen, da er zum einen von den Rundfunkanstalten selbst beauftragt wird, und zum anderen eben nur ein Vertrag und kein  Gesetz ist. Aus Gründen der Normenklarheit sei hier angemerkt, dass bsbw. ein Zustimmungsgesetz eines Landtages (welches angeblich aus einem Vertrag ein Gesetz machen kann) ausserhalb der Reichweite eines juristischen Laien ist.

Zitat 12

24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können

Hier ist explizit erwähnt, dass die zu veranlagende Person oder Betriebsstätte die Programme nutzen können muss. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Kläger gibt aber an keine Rundfunkgeräte zu besitzen, warum muss er denn dann zahlen? Die Richter beugen mit ihrem Urteil die von ihnen selbst aufgestellten Regeln.?
Zitat 13

36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Wer eine Einschränkung der Grundrechte als „Übel“ bezeichnet ist sich ja dann auch durchaus bewusst, dass er gegen das Grundgesetz handelt. Hieraus ist der Vorsatz in der Rechtsbeugung klar ersichtlich. Im Übrigen gibt es auch kein Gesetz dass Bürgern die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verbietet. Hier machen die Richter sehr deutlich, dass sie Partei für ein Wirtschaftsunternehmen ergreifen und auf das Grundgesetz scheissen.
Besonders schwer wirkt die Inkaufnahme des Übels, da die ausstehenden Beiträge, sowohl bei den Bürgern die sich im Klageverfahren befinden, als auch bei denen, die aus anderen Gründen, wie Armut etc. die Zahlung verweigern, oder schlicht nicht erbringen können, schon lange nicht mehr zur funktionsgerechten Ausstattung der ÖR notwendig sind. Vielmehr werden in grosser Anzahl Existenzen vernichtet, lediglich um die Gewinne durch die Neuregelung der Rundfunkabgabe noch weiter in die Höhe zu treiben. Dies verstösst meiner Ansicht nach gegen die guten Sitten.
In sofern beantrage ich auch zu überprüfen, ob sich die oben genannten Richter/innen nicht der Beihilfe zu einem sittenwidrigen Wuchergeschäft schuldig machten.

Zitat 14

36 ,um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Die hier genannte verfassungsrechtlich notwendige gleichmässige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit kann eben nicht gewährleistet werden wenn man 1. Raumeinheiten bebeitragt und 2. die Empfangsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Ausser dem Kläger sind ja auch Personen die zum Beispiel ohne Strom leben von der Beitragspflicht betroffen. ?Aus diesem Zitat geht klar hervor, dass sich die Richter bewusst sind, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Eine Beleg für die vorsätzliche Beugung des Art. 3 GG


Zitat 15

37 Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht.
Auch ein Verwaltungsgericht verfügt nicht über das Recht, die Unschuldsvermutung ausser Kraft zu setzen. Hier unterstellen die Richter pauschal jedem Bürger , sich potentiell über geltendes Recht hinwegzusetzen. Das stellt eine vieltausendfache Verleumdung, oder üble Nachrede dar.

Zitat 15

38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

Da die Richter also erkannt haben, dass  eine Gruppe von Rundfunkverweigerern existiert, müssten hier Massnahmen zum Schutz von Minderheiten getroffen oder empfohlen werden, anstatt sich über deren Recht auf Verzicht hinwegzusetzen. Es existiert in Deutschland kein gesetzlich verankerter Konsumzwang.
Ausserdem basieren diese Ausführungen auf der irrigen Annahme, man könne im Internet, mit welchem Gerät auch immer, frei auf die Inhalte von Rundfunk und Fernsehen zugreifen. Dies ist aber nicht der Fall. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Freiheit von Rundfunk und Fernsehen ist hier nicht gewährleistet. Einerseits durch eine miserable Übertragungstechnik der ÖR, die es mitunter unmöglich macht wichtige Informationen zeitnah zu erlangen, andererseits durch die Zensur von Sportbeiträgen. Ausserdem genügt die Empfangsmöglichkeit über Internet schlicht nicht der Definition von Rundfunk und ist somit nicht durch den RBStV gedeckt.
Auch sind die Kosten des Empfangs (aus dem Internet) der ÖR durch die Rundfunkgebühr nicht abgedeckt. Durch das Herunterladen von Inhalten können erhebliche Zusatzkosten für das genutzte Datenvolumen entstehen.

Zitat 16

50 Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Abgesehen davon dass der hier erwähnte, durch Art 5 GG Abs.1 Satz 2 geschützte Bestand des ÖR reine Fiktion von Seiten der Richter ist, haben diese auch nicht das Recht Grundrechte einzuschränken. Auch hier benennen sie im selben Absatz das Recht , dass sie unmittelbar durch ihr Urteil beugen. Vorsatz und Willkür sind hier klar zu erkennen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2016, 17:35 von Bürger«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#121: 20. August 2016, 11:54
Vielleicht können diese Zeilen  noch etwas zur Verinnerlichung einer Strafanzeige/Strafantrag beitragen:

Die Zeilen stammen aus dem UBUNTU-Prinzip.

Zitat:

(…) Das Justizsystem ist kein System der Gerechtigkeit. Es ist ein System der Kontrolle.

Die meisten Menschen erkennen nicht, dass die Gerichte ihre >>Kassierer<< haben, die Zahlungen und Begleichungen im Namen ihrer >>Klienten<< entgegennehmen.

Es sind nur Banken in Verkleidung.

Unternehmen, die fiktive Entitäten sind, Stücke von Papier, haben in unseren Gerichten mehr Rechte als lebende, atmende menschliche Wesen. Jede Woche werden von den unsichtbaren Gesetzesmachern ohne das Wissen der Menschen neue Gesetze verabschiedet, und kontinuierlich wird die bodenlose Grube der Komplexität tiefer, die den Menschen niemals in irgendeiner Weise von Nutzen sein wird.

Es ist ein zutiefst ungerechtes System, darauf angelegt, die Massen unter Kontrolle zu halten, während der Eindruck geschaffen wird, sie hätten Rechte in einem Justizsystem, das angeblich geschaffen wurde, sie zu schützen.

Dies ist völlig unakzeptabel in einer moralischen Gesellschaft, in der es einen grundlegenden Glauben an Respekt, Integrität und Fairness auf allen Ebenen gibt. Doch noch einmal: Nur wir, die Menschen, können dies verändern – es wird uns nicht auf einem Tablett präsentiert werden. (…)

Quelle:
Das UBUNTU Prinzip
Die Enthüllung des Globalen Bankenbetrugs
Autor: Michael Tellinger
Hesper Verlag
ISBN: 978-3-943413-12-0
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#122: 20. August 2016, 12:13
Und hier noch ein Schlussatz zu meinem obigen Entwurf.

Abschliessend ist zu bemerken, dass es einem juristischen Laien nicht möglich ist eine Verbindung zwischen dem oben genannten Urteil und deutschen Gesetzen zu ziehen. Im Wesentlichen beruht das Urteil auf Deutungen von Deutungen von Deutungen (der wissenschaftliche Beirat des Finanzministeriums nannte das in seinem Gutachten treffend „selbstreferenziell“) und spiegelt nicht eine Beschäftigung mit elementaren Gesetzesinhalten wieder.


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K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#123: 20. August 2016, 12:19
Sinnvoll wäre es vielleicht auch noch die Antwort des Gerichtes auf die Gehörsrüge einfliessen zu lassen, da hier die die rechtsbrechende Kraft, die einer Gehörsrüge eigentlich innewohnt, durch eine erneute Verletzung des rechtlichen Gehörs gebeugt wurde.
@marga
Das mit dem Ubuntuprinzip ist mir noch zu frisch. Ich habe mich da noch nicht eingelesen, und auch einem Staatsanwalt wäre das vermutlich zu abstrakt. Es geht schliesslich um nackte das Urteil betreffende Tatsachen.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#124: 20. August 2016, 19:36
@marga

Deine Aussage gilt nicht für europäisches Recht!

Der EuGH ist unbestechlich!

@Kümmelkäse, (den ich zuweilen durchaus auch auf meinem Brot wiederfinde),

Ohne die Integrierung europäischen Rechts wirst Du kaum Erfolg haben. Spätestens ein höheres Landesgericht darf sich europäischen Beweggründen nicht verweigern, würde es sich doch damit offen und vorsätzlich außerhalb von Bundesrecht und Grundgesetz stellen.

Gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, sind alle Entscheidungen des BVerfG für alle Behörden, Länder und Co der Bundesrepublik Deutschland bindend. -> Ergo stellt sich außerhalb der gesellschaftlichen Ordnung, wer dem nicht Folge leistet.

Das Urteil des BVerfG zur EZB vom 21. Juni 2016 bestimmt unter Rz. 117 und 118 eindeutig, daß vorrangig europäisches Recht anzuwenden ist, wenn sich europäisches und nationales Recht entgegenstehen, weil die EU-Mitgliedsländer entsprechendes in ihren Verträgen vereinbart haben.

Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die EU wurde für übereinstimmend mit dem Grundgesetz erklärt, soweit sie für die Aufstellung nur gemeinsam sinnvoll gültiger Regeln erfolgt. Der EU-Binnenmarkt kann hierbei nur nach für alle gültigen einheitlichen Regeln realisiert werden. Nicht ohne Grund hat dafür auch die EU die alleinige Regelungsbefugnis.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#125: 20. August 2016, 20:09
Im Urteil findet sich doch kein Verweis auf euroäisches Recht. In der Anzeige versuche ich den Vorsatz, die Kenntnis des zu beugenden Rechtes und die Beugung selbst als Beweiskette darzustellen. Oder besteht die Rechtsbeugung schon dadurch, dass der Vorgang nicht hinsichtlich Übereinstimmung mit europäischem Recht geprüft wurde?
Ich selbst bin an den Vorgängen auch nicht beteiligt. Ich kenne nur das Urteil und nicht die jeweiligen Klageschriften.


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mb1

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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#126: 20. August 2016, 21:39
Ehrlich gesagt - und damit auch etwas "hart" formuliert:
Diese Strafanzeige gegen Richter des Bundesverwaltungsgerichts ist völlig unsinnig.

1. Diese Richter sind nicht verantwortlich für die Einführung des untauglichen KEF-Kontrollsystems und den dadurch legitimierten Umgang mit den Finanzmitteln.

2. Diese Richter sind auch nicht verantwortlich für die vom Bundesverfassungsgericht in jahrzehntelanger (durchaus widersinniger) Grundgesetzauslegung entwickelten "sekundären" Verfassungsgrundsätze.

Sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe - und damit nahezu die der kompletten Strafanzeige - treffen die falschen Adressaten.



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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

G
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#127: 20. August 2016, 21:49
Sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe - und damit nahezu die der kompletten Strafanzeige - treffen die falschen Adressaten.

Ob die Strafanzeige unsinnig ist oder nicht kann ich nicht beurteilen. Trotzdem sind dies Bundesrichter und wenn die das Recht beugen, sind sie dafür in Rechenschaft zu ziehen.


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K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#128: 20. August 2016, 21:55
@mb1 lässt sich denn aus den sekundären Verfassungsgrundsätzen, von denen ich gerade zum ersten mal lese, das im Urteil oft genannte Wort "Verfassungsunmittelbar" ableiten?
Wenn ja müsste ich da noch ordentlich kürzen. Eigentlich sollte das eh alles auf eine Seite passen. Dann braucht auch der Staatsanwalt nicht so viel Unsinn sabbeln um das Nichtaufnehmen von Ermittlungen zu rechtfertigen.


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mb1

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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#129: 20. August 2016, 22:43
Verfassungsunmittelbar sind direkte Aussagen in der Verfassung, also die Verfassungsgrundsätze.
("Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk wird gewährleistet") [="Rundfunkfreiheit"]


"Sekundäre" Verfassungsgrundsätze (ist eher meine eigene Wortschöpfung, daher auch in Anführungszeichen) sind aus direkten Aussagen der Verfassung durch Logik oder enger Rechtsauslegung (des Bundesverfassungsgerichts) entwickelte und abgeleitete Grundsätze.
Z.B. wurden die Anforderungen der Rundfunkfreiheit an den Gesetzgeber und die Veranstalter von Rundfunk vom Bundesverfassungsgericht in seinen Rundfunkurteilen formuliert und präzisiert. U.a. sind dies Staatsfreiheit, Bestands- und Entwicklungsgarantie (inkl. funktionsgerechter Finanzierung), Grundversorgung usw.


So viel zur Rechtssystematik. Dass ich mit vielen entwickelten Grundsätzen nicht einverstanden bin ist leider traurige Realität. Verantwortlich dafür sind jedenfalls nicht die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Sie sind sogar verpflichtet, diese Grundsätze heranzuziehen. Selbstverständlich kann man den Richtern (eigentlich generell allen Richtern) vorwerfen, "Rosinenpickerei" zu betreiben. Was zur Rechtsansicht passt, wird direkt eingebaut, was nicht passt, wird passend gemacht oder gleich ganz weggelassen.

Insofern bin ich dieser vom Bundesverwaltungsgericht in seinen letzten Rundfunkbeitragsurteilen sehr deutlich gemachten "Rosinenpickerei" durchaus dankbar, verdeutlicht es doch dadurch gerade in besonderem Maße, um was für Fehlurteile historischen Ausmaßes es sich handelt.
Darüber wird noch in Jahren oder Jahrzehnten zu sprechen sein (insbesondere in der Lehre natürlich).


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#130: 21. August 2016, 00:29
Dann ist der Gebrauch des Wortes verfassungsunmittelbar im Urteil ja eindeutig falsch, da diese ganzen genannten vermeintlichen Verpflichtungen des Staates, in Form seiner Bürger, in diesem Fall genauer Wohnungsinhaber , gegenüber den Rundfunkanstalten eben nur auf Sekundärliteratur beruhen. Hier sage ich ganz klar, dass es auf abweichende Literaturmeinungen nicht ankommt. Ich berufe mich ja erstens auf die Normenklarheit und zweitens auf den genauen Wortlaut der Gesetze, die meine Freiheit schützen.
Dass die massive Rechtsbeugung im Rundfunkwesen auf einer kriminellen Verschwörung beruht, die ihren Ursprung beim Bundesverfassungsgericht mitte der 80er Jahre hat ist mir auch klar. Die genaueren Zusammenhänge lassen sich aber für mich fürs erste nicht klären. Letztlich wurde aber der "Freie Rundfunk" von der Politik und, was in meinen Augen noch viel schwerer wiegt, von der Justiz unterwandert. Interessant wäre hier zum Beispiel noch herauszufinden, ob einer der angezeigten Richter noch einen Posten in irgend einem Gremium der Rundfunkanstalten hat, also mit dem Urteil seine eigene Geldquelle sichert. Damit hätte ich auch noch ein klares Motiv für die frevelhafte Tat.
Heute bin ich bei meinen Recherchen auf einen Richter in Bayern gestossen, bei dem diese Konstelllation vorlag. Auch im Bundesverfassungsgericht ist die Besorgnis der familiär bedingten Befangenheit ja durchaus angebracht. All das steht aber auf einem anderen Blatt.
Dieses spezielle Urteil ist mir wichtig, da es in vieltausendfacher Weise zur Legitimation von Zwangsvollstreckungen und der daraus folgenden Vernichtung von Existenzen benutzt wird, obwohl es ja noch angefochten wird.


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mb1

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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#131: 21. August 2016, 00:55
Zitat von: Kümmelkäse
Dieses spezielle Urteil ist mir wichtig, da es in vieltausendfacher Weise zur Legitimation von Zwangsvollstreckungen und der daraus folgenden Vernichtung von Existenzen benutzt wird, obwohl es ja noch angefochten wird.
Darf man nicht zu hoch hängen. Bisher wurde halt aufgrund von Urteilen der OVG, BayVGH u.ä. vollstreckt oder abgewiesen. Ist eben die momentan höchstrichterliche Entscheidung.
Aber das BVerfG steht als national entscheidende Instanz noch aus. Ich erwarte dabei auf jeden Fall einen Dämpfer für den Rundfunkbeitrag, wenngleich auch keine Nichtigkeit oder unheilbare Verfassungswidrigkeit.

Im Endeffekt wird dann eine Frist zur Nachbesserung gesetzt und die bisherige Verfahrensweise nur in einzelnen Punkten außer Kraft gesetzt.

Alles in allem ist das schon eine optimistische Sichtweise meinerseits, seufz ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 02:37 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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