Jeder, der sich im Einwirkungsbereich des öffentliche-rechtlichen Rundfunks befindet, ist zu seiner Finanzierung heran zu ziehen.
Der Umkehrschluss ist doch dann, dass keine Finanzverantwortung besteht, wenn eine Person erklärt, dass sie sich nicht im Einwirkungsbereich des öffentlich rechtlichen Rundfunks befindet bzw. dass Ihre Wohnung sich nicht im Einwirkungsbereich befindet.
Bei der Gegenseite besteht wahrscheinlich die Vermutung dass sich Person A darin befindet, weil das ja für die Gegenseite dann günstig ist, die Gegenseite dann Geld verlangen könne. Vor Gericht muss bzw. sollte ja jede Seite das für sie günstige beweisen können. Stellt also die Gegenseite eine Behauptung auf, dann sollte auch der Nachweis darüber erbracht werden.
Momentan läuft es ja genau anders herum, von Person A wird ein Nachweis verlangt, dass Sie keine Geräte hat, wobei das natürlich Quatsch ist, denn Geräte werden nach der aktuellen Regelung ja gar nicht benötigt. Person A müsste dieses Ansinnen also sofort zurückweisen, weil der Anknüpfungspunkt doch die Wohnung ist. Person A muss also erklären, dass die Wohnung sich nicht im Einwirkungsbereich des öffentlich rechtlichen Rundfunks befindet, denn auf Geräte kommt es nicht an.
Es sind nicht Geräte, welche die Abgabenpflicht auslösen, sondern das Inehaben der Wohnung.
Die Gegenseite müsste also dann beweisen, dass die Wohnung sich im Einwirkungsbereich befindet und dazu einen Beweis führen. Wie das abläuft haben wir bereits gesehen, es wird mit irgendwelchen Statistiken zu Geräten gekommen, welche jedoch keinen Bezug zu der Wohnung des Klägers zulassen, schon gar nicht zum gewünschten Anknüpfungspunkt Wohnung. Eine Statistik über Geräte sagt nichts darüber aus, welche Wohnung sich in welchem Einwirkungsbereich befindet, sondern nur, dass wahrscheinlich in x von 100% Wohnungen Geräte vorhanden sind.
Damit besteht jedoch kein hinreichend genauer Zusammenhang zum Anknüpfungspunk der Wohnung und dem nicht vorhanden Einwirkungsbereich bei dem Kläger. Mit der Statistik wird nur gezeigt, dass es nicht die Wohnung ist, sondern ein statistisch vorhandenes Gerät, welches den tatsächlichen realen Einwirkungsbereich erst ermöglichen könnte, wenn es statt statistisch tatsächlich real vorhanden sei. Aber es soll ja nicht ein realer Einwirkungsbereich abgabenpflichtig sein sondern die Wohnung.
Eine Wohnung (also die reine Bausubstanz) selbst befindet sich also selbst nie im Einwirkungsbereich.
Wäre das anders, dann würde sich der freie Raum außerhalb der Wohnung ebenso im Einwirkungsbereich befinden. Weil der freie Raum ebenso wie die Wohnung keinen Bezug zu Rundfunk hat, mangelt es doch am Bindeglied also dem Medium am Ende des Trägers der Signale. Die Signale sofern diese nicht mittels Kabeln geführt werden, treten in den freien Raum und ebenso in die Wohnung ohne dort eine Einwirkung zu haben. Eine Einwirkung könnten die Signale erreichen, wenn diese von einem Medium so umgesetzt würden, dass ein Empfänger (Mensch) diese wahrnehmen kann.
Erst durch das Heranziehen einer Statistik über Geräte (Medium) wird eine Verbindung konstruiert, welche für die Abgabenpflicht aber gar nicht gefordert ist. Was soll das also? Wenn also ein Medium für die Abgabenpflicht gar nicht erforderlich ist, dann kann eine Wohnung auch keinen Einwirkungsbereich haben.
Natürlich würde dann weiter erklärt, dass Person A dennoch sich im Einwirkungsbereich befände, weil seine gesamte Umwelt davon betroffen ist. Person A müsste also nach seinem persönlichen Vorteil fragen, welcher durch den Beitrag abzugelten sei, denn wenn es die Umwelt ist, welche betroffen ist, dann ist die Allgemeinheit betroffen. Person A stimmt jedoch körperlich nicht mit der Allgemeinheit überein, so dass ein persönlicher Vorteil nicht gegeben ist, sondern nur ein allgemeiner, dieser jedoch kann nicht als Grundlage für einen Beitrag gelten. Weil der Rundfunkbeitrag keine Steuer sein soll und auch nach aktueller Rechtsprechung keine Steuer ist, dann ist es ein nicht mit dem Grundgesetz erklärbarer unzulässiger Beitrag.