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Autor Thema: Person A wird klagen  (Gelesen 4127 mal)

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Person A wird klagen
Autor: 11. September 2015, 17:35
Unabhängig von der grundsätzlichen Problematik (Thema: Gegen die GEZ, Anzeige bei der StvA und Meldung bei Dt. Post u BNA http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14755.0.html)

...wurde Person A nun der Widerspruchbescheid zugestellt, per Postzustellurkunde.

Damit ist der Weg für das Rechtsmittel, der Klage, frei. Aufgrund der aktuellen Ereignisse, am Beispiel Düsseldorf, wo vor dem VG mehrere Klagen abgewiesen worden sind, macht sich Person A allerdings allzukeine großen Hoffnungen, wird aber jetzt klagen.

Der Widerspruchbescheid an sich war wie zu erwarten, der Widerspruch wurde nach ziemlich genau einem Jahr abgelehnt. Auf die Aussetzung der Vollziehung wurde in dem Schreiben, trotz Antrag, nicht eingegangen.

Seite1
https://picload.org/image/praddor/widerspruchbescheid_geschwrzt_.png
Seite2
https://picload.org/image/praddoa/widerspruchbescheid_geschwrzt_.png
Seite3
https://picload.org/image/pradado/widerspruchbescheid_geschwrzt_.png
Seite4
https://picload.org/image/pradadr/widerspruchbescheid_geschwrzt_.png


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P
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Re: Person A wird klagen
#1: 11. September 2015, 18:06
ein anderer Widerspruchsbescheid, 8 Seiten zum Vergleich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

die Abschrift als Word Dokument
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103120.html#msg103120

Beim groben Überfliegen der 4 Seiten wurden bereits einige Sätze gesehen, welche ähnlichen Inhalt haben.

Eine Abschrift hilft, um eigene Gedanken direkt dazwischen zu schreiben.

Vielleicht sollten Abschriften jeweils pro WDR,MDR,NDR usw. angefertigt werden. Damit diese direkt mit einander verglichen werden können.


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n
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Re: Person A wird klagen
#2: 11. September 2015, 20:10
Der WS wurde doch augenscheinlich vom BS erstellt und verschickt oder sieht Person N das falsch? Jedenfalls ist keine Anschrift des WDR zu erkennen.

Und wie wurde unterschrieben? Leserlich oder Paraphe? Mit Kugelschreiber oder sieht es "gedruckt" aus?


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Re: Person A wird klagen
#3: 11. September 2015, 20:37
Der viereckige Code oben links auf dem ersten Bild, sowie die Nummer und die schwarzen Streifen an den Seiten sollten noch gelöscht werden.


Interessant ist das Logo, und die Angabe Abteilung Recht und Personal, eine Angabe zur Rechtsform, wie beim verlinkten 8 Seiten starken, fehlt an gleicher Stelle. Die Frage ist, ob diese irgendwo vorkommt?

Aufällig ist auch die kurze Bearbeitungszeit, von nur wenigen Wochen, in Bezug zu einem Schreiben vom 20.08.2015?
Wobei jedoch die Zeit in Summe auch fast ein Jahr beträgt, wenn das Datum des Widerspruchs der 29.09.2014 sei.
Warum könnte plötzlich eine Reaktion erfolgt sein?

@nieGEZahlt.82
Die Anschrift eines WDR steht/stand wahrscheinlich hinter dem schwarzen Kasten auf der ersten Seite.


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n
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Re: Person A wird klagen
#4: 11. September 2015, 20:57
@nieGEZahlt.82
Die Anschrift eines WDR steht/stand wahrscheinlich hinter dem schwarzen Kasten auf der ersten Seite.

Mag sein, dennoch würde es sich nicht um eindeutig, vom WDR versendetes, Schreiben handelt.

1. Rechts oben der BS.
2. (Hinter dem großen schwarzen Kasten) wahrscheinlich kurz knapp der WDR
3. rechte Seite unter Postanschrift -> der BS.

Egal wie viel WDR da drinne stehen soll, auf den ersten und wohl auch auf dem zweiten Blick sieht es so aus, als käme der Wisch vom BS.


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Re: Person A wird klagen
#5: 11. September 2015, 22:53
Die Anschrift des WDR fehlt in diesem Widerspruchbescheid KOMPLETT!

In dem schwarzen Kasten ist AUSSCHLIESSLICH die Adresse des Empfängers nach folgendem Format zu sehen:

*F(Zahlen)*Beitragsnummer*V(Buchstaben und Zahlen)
Herrn
Vorname Nachname
Straße Hausnummer
PlZ Ort

Als Absender steht der Beitragsservice auf dem gelben Umschlag (mit einem Stempel auf den Umschlag händisch gestempelt worden).

die Unterschriften sind halbwegs leserlich, aber Kürzel. Es stehten die Namen im Klartext gedruckt darunter, Unterschrieben wurde mit Fineliner (eventuell auch dem Selben Stift, würde ich auf den ersten Blick vermuten).


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Re: Person A wird klagen
#6: 14. Juni 2016, 21:35
Das Verwaltungsgericht hat sich mit heutigem Datum gemeldet.

Den Klageweg wird Person A nun beenden, was aber nicht bedeutet, dass sie den Kampf aufgeben wird.

http://picload.org/image/rgwdrcpc/sammelmappe1_seite_1.jpg

http://picload.org/image/rgwdrcwg/sammelmappe1_seite_2.jpg


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Re: Person A wird klagen
#7: 14. Juni 2016, 22:47
Moin.

... Den Klageweg wird Person A nun beenden, ...
Eine fiktive Person F würde in einer ähnlichen Situation die Klage aufrechterhalten, mit einem Brief in einer so ähnlichen Form:
Stellungnahme zu den Urteilen des BVerwG:
http://testplatz.bplaced.net/klage/009_Stellungnahme_zum_Urteil_des_BVerwG_anon.pdf
Oder so ähnlich:
Ich könnte mir vorstellen, dass die beschriebene fiktive Person F in dem geschilderten fiktiven Fall heute ein so ähnliches Schreiben beim zuständigen Verwaltungsgericht abgegeben hätte:

Zitat
Xxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

Xxxxxxxxx, XX.05.2016

Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxxxx    ./.   Xxxxxxdeutscher Rundfunk,   Az.:  XXXXXXXXXXXXX

Ihr Schreiben vom XX.04.2016 mit dem Schreiben des Beklagten vom XX.04.2016,
Ergänzung meiner dazugehörigen Stellungnahme vom XX.05.2016


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Schreiben vom XX.04.2016 schreibt der Beklagte: "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisions-verfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".

Hierzu hatte ich bereits in meinem Schreiben vom XX.05.2016 angemerkt, dass es sich nur um 14 mündlich verhandelte Verfahren handelte, dass in den vom Beklagten genannten Verfahren am 16./17. März 2016 viele Punkte, die in meiner Klage vom XX.11.2015 und den dazugehörigen Begründungen angeführt werden, gar nicht verhandelt wurden, und dargelegt inwiefern das das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung nach geltendem Recht verweigert, und dass das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren am 16./17. März 2016 lt. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Rechtsprechung in dieser Sache gar nicht zuständig war.
Auch hatte ich Sie in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass unter anderem am 15. Juni 2016 und auch später weitere Klagen bezüglich der fraglichen Rechtmäßigkeit des Rundfunk-beitrags vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden, und es eine Verfassungs-beschwerde gegen den Rundfunkbeitrag am Bundesverfassungsgericht gibt (BVerfG Az.: 1 BvR 2666/15), und deshalb aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Ruhen dieses Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung über diese Rechtsfrage sinnvoll ist.

Mittlerweile wurden vom Bundesverwaltungsgericht neben der Pressemitteilung zu diesen Urteilen (http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21) auch bis heute nur drei der 14 Urteile zu BVerwG 6 C 6.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0),  BVerwG 6 C 8.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0) und BVerwG 6 C 31.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0) im Internet veröffentlicht, deren Inhalte fast identisch sind. Die Kläger der Verfahren bzw. deren Anwälte haben nach den mir vorliegenden Informationen die Urteile jedoch bis heute noch nicht schriftlich zugestellt bekommen. Sobald denen diese Urteile vorliegen, werden nach den mir vorliegenden Informationen mindestens zwei Anwälte der Kläger (Kanzlei PWB aus Jena und RA Thorsten Bölck aus Quickborn) gegen das jeweilige Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen, da es sich beim Rundfunkbeitrag um eine verfassungswidrige Zwangsabgabe handelt.

Auf zwei Punkte dieser drei bereits veröffentlichten Urteile zu BVerwG 6 C 6.15, BVerwG 6 C 8.15 und BVerwG 6 C 31.15 (s.o.) möchte ich bereits jetzt hier kurz eingehen.

In allen drei Urteilen stellt das BVerwG einen Verstoß des RBStV gegen Art. 5 GG (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest: "… die Rundfunkbeitragspflicht … Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen …".
Hier findet eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon gar nicht über die diesbezüglich hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art. 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.
In diesem Zusammenhang verweise ich nochmal auf Punkt 3 meiner Klagebegründung vom XX.01.2016, in dem ich detailliert darlege, inwiefern die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge meine Unterrichtung aus anderen Informationsquellen einschränken würde.

Weiterhin steht in den Urteilen: "… Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV ... Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert."
Dieses ist aber insofern sachlich und rechtlich falsch, weil die Finanzierungsquelle grundlegend geändert wurde: Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den bereitgehaltenen Rundfunkgeräten lag und es die Möglichkeit gab, als Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die ehemaligen Rundfunkgebühren nicht zahlen zu müssen, ist der Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeiträge seit 2013 die Wohnung. Die aus rechtlicher Sicht zwingend notwendige Möglichkeit zur Befreiung von Nichtnutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat bereits Paul Kirchhof in seinem Gutachten (Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, http://www.ard.de/download/398406/index.pdf) gefordert. Auf dieses Gutachten verweisen sogar die Richter selbst am Ende der drei o.g. Urteils¬begründungen. Diese Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bei Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedoch seit 2013 nicht mehr vorhanden, die Nichtnutzer müssen jetzt auch zahlen, eine Befreiung von Nichtnutzern ist nicht vorgesehen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/befreiung_und_ermaessigung/). Insofern stellt die seit 2013 gültige neue Regelung eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung der Finanzierungsquelle im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, und durfte nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV nicht umgestaltet werden, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Und das hat sie definitiv nicht.

Weiteren Vortrag hinsichtlich meiner Klagebegründung und insbesondere der 14 Urteile des BVerwG vom 18. März 2016 behalte ich mir vor.

Die Rechtsgrundlage für die durch den sogenannten Beitragsservice in Köln erfolgte Direktanmeldung wurde mir übrigens bis heute nicht genannt, deshalb gehe ich unabhängig von den anderen genannten Gründen weiterhin davon aus, dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxx Xxxxxxx

Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten

Was würde die Person A denn beim schreiben eines solchen Briefes riskieren? Es gäbe doch nur Vorteile...!?
Wie wird denn Person A weiterkämpfen ohne zu klagen?

Frei 8)



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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

Z
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Re: Person A wird klagen
#8: 15. Juni 2016, 17:01
Das Gericht sollte von der Notwendigkeit des Ruhens des Verfahrens überzeugt werden.
Ansonsten könnte es sinnvoll sein den Verhandlungstermin hinauszuzögern durch Sachvortragsergänzung oder das Bestehen auf eine mündliche Verhandlung.


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