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Autor Thema: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei  (Gelesen 64180 mal)

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Heute wurde ein Widerspruchsbescheid im Postkasten gefunden.

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L*******z
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Die Vollziehung wird bis zu  einer bestandkräftigen Entscheidung ausgesetzt. Also Klagen, damit sie weiter ausgesetzt bleibe.

Die haben sich die Mühe gemacht, von vielen Urteilen abzuschreiben, die sicher wieder Abschriften voneinander sind. Das Gericht wird diese Abschrift abschreiben, und dann hat der Beitragsservice wieder eine Vorlage, von der er abschreiben kann. Abschreibungsinflation.


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  • Beiträge: 778
Seite 6
Zitat
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Alle sind pflichtig.

Seite 7
Zitat
Anhaltspunkte dafür, dass Sie von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Diese Anhaltspunkte gibt es nicht. Siehe Seite 6: alle pflichtig.


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Eine erste Klageschrift (Anhang, ohne Anlagen) wurde soweit bekannt innerhalb der Frist zu einem VG gebracht.

Diese enthält zunächst einige Seiten, welche sich mit den Angaben zu einem vermeintlichen Beklagten
beschäftigen und bereits ein paar Anlagen, ist sonst aber von der Form nur zur Einhaltung einer Frist.

Aktuell wird dazu die Antwort erwartet, sollten sich dabei neue Informationen ergeben, gibt es ein Update.


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  • Beiträge: 4.011
Update aus der Post
Inhalt sieht fast aus, wie aus Textbausteinen zusammengebaut.

Der Inhalt wird inhaltsmäßig beschrieben, kursiv -> Format Angaben

Zitat
|Logo in der Mitte|
rechts vom Logo
Verwaltungsgericht Dresden

2. Kammer
Datum: XX.XX.2015

Telefon: (0351) 446 ***
Durchwahl: 446 ****

Aktenzeichen

X X XXXX/XX

(Bei Antwort bitte angeben)


links vom Logo

Verwaltungsgericht Dresden
Postfach 10 08 53, 01078 Dresden

Herrn
XXX XXX
XXX
XXXXX Dresden


Verwaltungsrechtssache
XXX XXX gegen Mitteldeutscher Rundfunk MDR
wegen: Rundfunkbeiträgen Januar 2013 bis März 2014

Sehr geehrter Herr XXX,

Ihre Klage ist am XX.X.XXXX hier eingegangen.

Das Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen X X XXXX/XX geführt, das auf allen weiteren Schriftsätzen anzugeben ist. Ihren Schriftsätzen, die Sie bei Gericht einreichen, sind Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen nur noch für die nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten beizufügen. An anwaltlich vertretene Beteiligte und Behörden leitet das Gericht Schriftsätze und Anlagen elektronisch (vorzugsweise über EGVP, sonst durch Computerfax) weiter. Lediglich solchen Unterlagen in Papierform, die sich nicht ohne Qualitätsverlust übermitteln lassen, ist auch künftig die für alle Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen.

Sie werden darauf hingewiesen, dass eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter in Betracht kommt.

Der Streitwert beträgt vorläufig 269,70 € (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ihre Klage müsste sich richtigerweise gegen den MDR richten. Die Klage wurde - Ihr Einverständnis unterstellt - entsprechend zugestellt.

Sollten Sie eine Ergänzung Ihrer Klagebegründung beabsichtigen, so werden Sie hiermit um Vorlage dieser an das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens gebeten. Von einer Fristsetzung nach § 87b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird zunächst abgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgericht Dresden als zusätzliche Möglichkeit zur Beilegung eines Rechtsstreits die Durchführung einer Güteverhandlung vor dem Güterichter, insbesondere nach der Methode der Mediation, angeboten wird. Ob Ihr Verfahren hierfür geeignet sein kann, entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf der Internetseite des Gerichts (www.justiz.sachsen.de/vgdd) oder fordern Sie das hierzu erstellte Informationsblatt an.

Mit freundlichen Grüßen

gez . XXX
Richter am VG

Auf der ersten Seite gibt es noch eine Fußzeile, mit der Anschrift, und darüber noch die Information, das Daten gespeichert werden.

Zitat
Das Verwaltungsgericht Dresden weist darauf hin, dass die persönlichen Daten der Verfahrensbeteiligten, wie z.B. Name und Anschrift, zur Ermöglichung des Geschäfts- und Schriftverkehrs gespeichert werden (Art. 10 und 11 EG-Richtlinie 95/46/EG).
Zugang für elektronische Dokumente in Rechtssachen nur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), nähere Auskünfte unter www.justiz.sachsen.de im Menüpunkt E-Justiz.
___________________________________________________________________________
Hausanschrift: Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden
Telefon: 0351/446 *** (Auskunfts- und Informationsstelle) Telefax: 0351/ 446 ****


mögliche Fragen dazu wären:

Ist vielleicht bekannt ob in Rundfunkstreitigkeiten bereits zur
"Beilegung eines Rechtsstreits die Durchführung einer Güteverhandlung vor dem Güterichter"
irgendwo erfolgt oder versucht wurde?

Wahrscheinlich kann später bei Gericht auch erfragt werden, welche weiteren Parteien sich nicht anwaltlich vertreten lassen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2016, 01:57 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Update aus der Post
Inhalt sieht fast aus, wie aus Textbausteinen zusammengebaut.

Mr. X kennt nur Textbausteine, beim BS sowieso, aber auch vom Gerichtsvollzieher. Hier im Forum gibt es Bilder. Diese abgebildeten Texte entsprechen nahezu denen des hier ansässigen GV.
Es sind überall die gleichen Bausteine.

Frage:
Du schreibst:
' Den Ausgangsbescheid erstellt hat ein Beitragsservice mit Sitz in Köln, ... '

Mr. X ist bisher noch kein echter Ausgangsbescheid bekannt. Das würde ja bedeuten, den hast du bis spätestens 01.01.2013 erhalten?
Alle anderen haben immer nur Bescheide über rückständige Beiträge erhalten, meist datiert vom 01.06.2013.


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Zitat
Frage:
Du schreibst:
' Den Ausgangsbescheid erstellt hat ein Beitragsservice mit Sitz in Köln, ... '


In dem Absatz geht es zunächst nur um die Feststellung welche jurisische Person der vermeintlich richtige Beklagte sein möchte.

Formfehler in der Reihenfolge von Bescheiden soweit vorhanden werden wahrscheinlich auch nicht die erste Wahl als Bestandteil der Klage werden, sonst fühlt sich das VG noch zuständig.

Möglicherweise wird aber später versucht werden feststellen zu lassen, dass der Bescheid also ein Ausgangsbescheid -aus der aktuellen Sicht, ist ein Bescheid vom 01.06.2014 ein Ausgangsbescheid für die aktuelle Klage- tatsächlich nicht der rechtlich richtige Verwaltungsakt sei, welcher erfolgen durfte.

Es mangelt aus der aktuellen Sicht immer noch an dem Punkt der rechtlich nicht geregelten Zwangsanmeldung.
Aus aktueller Sicht, wenn das Gesetzt nicht bereits nichtig wäre, was es aber von Anfang an ist, sollte nach den Regeln noch ein Auskunftverfahren laufen bevor irgendwas Festgesetzt wird. Dieses Auskunftverfahen fehlt jedoch. Und selbst wenn es das so gegeben hätte, wäre die Durchführung nichtig.


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  • Beiträge: 710
Zitat
[...]
Sollten Sie eine Ergänzung Ihrer Klagebegründung beabsichtigen, so werden Sie hiermit um Vorlage dieser an das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens gebeten. Von einer Fristsetzung nach § 87b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird zunächst abgesehen.
[...]

Wieso bekommt der da 8 Wochen wärend andere 6 Wochen bekommen?
Das ist ungerecht !!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2016, 23:27 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Zwischenzeitlich versucht ein MDR in Vertretung eines Anwalts die Klage abweisen zu lassen, natürlich mit Verweis auf einen Widerspruchsbescheid und ungefähr sinngemäß dass dem nichts hinzuzufügen sei.

Zitat
Wieso bekommt der da 8 Wochen wärend andere 6 Wochen bekommen?
Das ist ungerecht !!!

Normal hätte das ja auch ehr auffallen können, aber 2 Monate sind mit Nichten 8 Wochen ;-), denn 8 Wochen wären im Zweifel ja nur 8x7 also 56 Tage, während 2 Monate doch die Summe aus minimal 28 bis 31 Tagen sein kann, somit im ungünstigstem Fall 28 + 31, wenn es zufällig auf den 2. Monat im Jahr fällt bis zum günstigstem Fall von 2x 31 Tagen in der Jahresmitte.
Macht also 59 bis 62 Tage und das ist natürlich deutlich mehr als 6 Wochen mit 42 Tagen.


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Die Differenz der beiden Faktoren ist 2 Wochen, was 14 Tagen entspricht oder ungünstig 12 Tage. Somit ist genau der Unterschied von 8 Wochen und 6 Wochen deutlich und somit trotz der o.g. Rechnung eine unakzeptable Differenz welche nur aus der Einschätzung eines Richter entspringt. Ein kleiner Fehler in der o.g.Rechnung, es muss heißen "während 2 Monate 2x 28-31 Tage". Wobei das aber nicht ganz richtig ist, wobei aber günstig währe wenn es 31 Tage gezählt hätte, die Wortwahl ist hier entscheidend, denn wenn der erste Monat 28 Tage tatsächlich zählt, kann der zweite Monat (von dem Dualfaktor Woche/ Monat) nur mehr haben aber mindestens 30 Tage, in jedem Fall jedoch 28. Würde man in Tagen rechnen wäre es nicht wichtig den 2. Monat zu berücksichtigen. In dem Fall jedoch war es glaube nicht der 2. Monat. In jedem Fall wird die Aussage vermutlich auch nicht 100% gewertet, somit wäre eben genau die Argumentation der Tagesrechnung gegenüber der Wochen/ Monatsrechnung zu beanstanden.

Außerdem denke ich auch dass man ab dem Zeitpunkt des entgegen-nehmens und lesens der Nachricht rechnet, nicht ab Zugang der Post.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2016, 16:29 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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  • Beiträge: 4.011
An sich war es ja als neben dem Thema als Minimal Spaß gedacht ;-)

Person X denkt, dass die Wortwahl schon richtig war, "Summe", denn eine Summe meint doch minimal 2 Summanden (2 Monate), und damit beide aus dem Bereich von 28 bis 31, wobei das ungünstigste Beispiel angegeben wurde für z.B. den Februar mit 28 Tagen und z.B. den darauffolgenden März mit 31 Tagen, die ebenso mögliche Kombination Januar mit 31 Tagen und dem darauf folgenden Februar mit 28 Tagen wurde durch weglassen der Monatsangaben aber nicht unterschlagen, denn es gilt die Assoziativität,  -> 28 + 31 -> 31 + 28 sowie das Beste mit 31 plus 31 für z.B. Juli und August. Dass bestimmte Kombinationen nicht möglich sind, ergibt sich aus den maximal möglichen Tagen der Monate, wobei der Februar eine Sonderstellung mit minimal 28 bis maximal 29 Tagen hat.

Natürlich ist es dann so, dass der zweite Summand nicht nochmals 28 ist, und erst recht nicht 29, wenn das bereits beim ersten Summanden zutreffend sein sollte, das wurde stillschweigend vorausgesetzt. ;-)

Zutreffend sein könnte, das gilt die Frist beginnt mit Bekanntgabe plus 1 Tag
Beispiel: Sachsen
Ereignisfrist
2 Monate
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt mit 02.03.2016
Frist Ende 02.05.2016
6 Wochen
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt:  02.03.2016
Frist Ende: 12.04.2016
8 Wochen
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt:  02.03.2016
Frist Ende: 26.04.2016

Zutreffend sein könnte, das gilt die Frist beginnt mit Bekanntgabe
Beispiel: Sachsen
Terminfrist
2 Monate
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt mit 01.03.2016
Frist Ende 02.05.2016
6 Wochen
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt:  01.03.2016
Frist Ende: 11.04.2016
8 Wochen
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt:  01.03.2016
Frist Ende: 25.04.2016

zu beachten wäre wohl noch

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Zitat
Eine Frist kann nach den BGB-Vorschriften nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden. Sie verlängert sich nach § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag. Ein Fristende kann deshalb bundeslandabhängig sein, wenn es rechnerisch auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Dies berücksichtigt der Fristenrechner automatisch.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht weiter eigenständige Randthemen wie Fristen etc. vertiefen, sondern eng am Kern-Thema bleiben, welches da lautet
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2016, 16:31 von Bürger«

 
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