Im schlimmsten Fall gibt es eine Nachzahlungsforderung. Alles was bis vor 3 Jahren nicht gefordert wurde könnte verjähren. Also sollten die Beträge aus 2015 nicht bis Ende 2019 mit Bescheid festgesetz sein, dann dürfte Person A möglicherweise ca. 200 € behalten. 2016 dann also 2020 usw.. Für 2018 ist ein neuer Datenabgleich mit EMA geplant, an dieser Stelle könnte bekannt werden das in Wohnung X Person A wohnt. Nach dem ersten Abgleich hatten die Anstalten ca. 1 Jahr Zeit bevor Daten zu löschen waren. Auch müssten nicht benötige Daten gelöscht werden, möglicherweise wurde das unvollständig gemacht. Wäre das der Fall könnte eine Anstalt bereits jetzt erkennen, dass in Wohnung X noch Person A wohnen würde und Person A anschreiben.
Es kann also 4 Fälle geben:
die Daten liegen aktuell vor und Person A wird irgendwann angeschrieben
die Daten liegen aktuell nicht vor
die Daten können vorliegen mit dem geplanten aber noch nicht abschließend beschlossenen Abgleich
die Daten würden vorliegen wenn Person A umzieht oder sich selbst anmeldet
Bei so einer automatischen Übermittlung werden aktuelle Daten der aktuellen Wohn Situation und der vorherigen übertragen.
Aus Sicht der Person X würde Person X in ähnlicher Situation wahrscheinlich gar nichts machen und die Zeit arbeiten lassen. Das Einzige was dazukommen würde sind pro Festsetzung minimal 8,- bzw. der auszurechende Säumniszuschlag, dieser wurde ja willkürlich auf 8 € festgelegt. Würden mehrere Bescheide kommen könnten auch öfters 8 € dabei sein. Aber bei einem längeren Zeitraum dürfte 1 Bescheid über den gesamten Zeitraum kommen oder erstmal eine Miniforderung und dann der Nachschlag oder gleich ein vermeintliches Ratenzahlungsangebot. Der Säumniszuschlag wird wahrscheinlich normal wie eine Mahngebühr prozentual berechnet und unterhalb 8 € eben auf 8 € aufgerundet, so das dieser bei einem großen Zeitraum auch über 8 € liegen könnte.