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Autor Thema: Auslandsjahr - Widerspruch oder ignorieren  (Gelesen 4036 mal)

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Auslandsjahr - Widerspruch oder ignorieren
Autor: 14. April 2015, 18:38
Eine Person A wohnt noch bis Ende Mai in der gemeldeten Wohnung. Danach wohnt die Person für einige Monate in einem Hotel und reist dann für ein Jahr ins Ausland aus. Diese Person hat bisher einen Festsetzungsbescheid und einen Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag erhalten. Der verlangte Betrag ist falsch berechnet, da die Person seit dem 09.2013 Student ist. Diese Person ist nicht bei der GEZ gemeldet.

Soll die Person sich auf die Wohnung der Eltern ummelden (Eltern zahlen GEZ)?
Soll die Person Widerspruch einlegen?
Soll die Person die restlichen Schreiben für die verbleibende Zeit ignorieren?
Oder soll die Person sich überhaupt ummelden?


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Ob Student oder nicht, spielt keine Rolle, nur der Bezug von Bafög hat Auswirkungen.

Da Person A bereits Festsetzungsbescheide erhalten hat, bringt eine Ummeldung ins Elternhaus keinen Gewinn für bereits per Bescheid festgesetzte Zeiträume, höchstens für die Zeit nach der Ummeldung zu den Eltern.
Sofern Person A keinen Widerspruch einlegt (samt Antrag auf Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens), steht bei Person irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Spätestens dann, wenn Person A wieder zurück in Deutschland gemeldet ist. Wenn Person A das nicht möchte, ist des Einlegen eines oder mehrerer Widersprüche sinnvoll.
Grundsätzlich sind nur Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung relevant, denn wenn Person A auf solche Schreiben nicht reagiert, passiert dasselbe wie ohne eingelegten Widerspruch.


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Zitat
Diese Person hat bisher einen Festsetzungsbescheid und einen Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag erhalten.

Das wären wohl 2 verschieden Schreiben, mit jeweils verschiedenen Fristen, in welchen reagiert werden müsste.
Falls diese Schreiben schon länger zurück liegen könnte es vielleicht passiert sein, dass eine Frist bereits abgelaufen sein könnte.

Diese Frist für den jeweiligen Widerspruch richtet sich nach dem tatsächlichen Zustellungsdatum, das sollte beachtet werden.

---

Normal sollte da ein Widerspruch innerhalb der Frist erfolgen.

Nun liegt das Datum xx.xx.xxxx, also das Druckdatum vielleicht bereits (sehr) weit zurück.
Für den Widerspruch ist aber das Datum der tatsächlichen Zustellung relevant.

Also hoffen alle mal dieses Datum ist bekannt und das die Post nur als einfacher Brief gekommen wäre.

Falls es möglich wäre, das der Brief irgendwo rumlag ;-), aber nicht bei einer Person A, also z.B. ein Irläufer war, welcher erst mit reichlich Verzögerung bei einer Person A angekommen ist, ohne das dies durch eine Person A zu verantworten wäre. (z.B. Streik bei der Post, falls es im betreffendem Zeitraum gab?)

Gäbe es vielleicht folgende Möglichkeiten

Wenn eine Person A sehr schnell in die Klage möchten:
Im Widerspruch sollte keine Aussage erfolgen wann der einfache Brief bei einer Person A angekommen ist, wenn eine Person A jetzt noch Widerspruch einlegen würde.
Der BS/LRA würde einer Person A in diesem Fall sehr schnell eine Ablehnung senden, weil der Widerspruch aus der Sicht von BS/LRA vielleicht nicht mehr rechtzeitig erfolgte. Es bliebe ja nach Zustellung jeweils nur 1 Monat.
Das wird seitens der LRA als Widerspruchsbescheid mit Ablehnung sein.
Dann bliebe nur noch die Klage dagegen, in welcher entsprechend auf Forderung durch ein Person A die LRA nachweisen müsste, wann der Bescheid bei Person A tatsächlich zugegangen ist, wenn diese dann erklären würde das dieser Bescheid nicht am yy.yy.yyyy durch die Fiktion (Absendedatum + 3 Tage) angenommen angekommen wäre.

Falls eine Person A nicht schnell in die Klage möchte
Falls eine Person A das vermeiden wollen würde, dann sollten eine Person A es prüfen, das wenn der Widerspruch dort ankommt, diese Frist meist 1 Monat, welche in der Rechtsbelehrung steht noch nicht abgelaufen sei. Diese Frist läuft mit dem Datum der Zustellung des Bescheids bei einer Person A los.

Also ein Fax ist direkt nützlich dafür um diese Frist zu halten, wichtig ist der Sendebericht auf dem mindestens ein Teil des Widerspruchs mit aufgedruckt ist und die Sendezeit. Wichtig wäre noch das Fax nicht direkt aus dem PC senden, sondern ausdrucken unterscheiben und dann faxen.

Zeitbeispiele
Sollte einer Person A der Bescheid also erst heute zugegangen sein, wäre ab heute so gesehen 1 Monat Zeit.
Sollte einer Person A der Bescheid also erst am 16.03.2015 zugegangen sein, wäre ca. bis 15.04.2015 Zeit für das Fax.
Wäre Ihnen der Bescheid also am 06.03.2015 zugegangen wäre die Frist abgelaufen.
Wäre Ihnen der Bescheid also am 14.03.2015 zugegangen wäre die Frist wahrscheinlich abgelaufen.

Wenn eine Person A also in dem Fall vermeiden möchten, das der Person A Fristversäumnis vorgeworfen wird, dann kann das Datum der Zustellung mit angeben werden.

Achtung:
Sollte einer Person A der Bescheid aber mit Zustellnachweis also förmlich zugegangen sein, dann ist das Datum was dort vermerkt ist das Startdatum für die Monatsfrist, sollte diese bereits abgelaufen sein, müsten weitere Möglichkeiten geprüft werden.

Achtung:
Sollte einer Person A ein Bescheid aber auch nicht mit Zustellnachweis oder einem solchen ähnlich, also nicht förmlich, oder also überhaupt nicht zugegangen sein, kann auch kein Widerspruch erfolgen. Jedoch wird der BS/LRA behaupten, dass solche Bescheide versand worden, und dazu auch Aufzeichnungen haben und deswegen diesen Vorgang mit einer Vollstreckung versuchen zu vollziehen, naja da bliebe einer Person A, dann die nur die Möglichkeit sich entsprechend der Vollstreckung zu erwehren. Dazu gibt es im Forum bereits weitere führende Sachen z.B. im "Schnelleinstieg" in Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Muster für Widerspüche gibt es im Forum unter anderem unter den Links unten

Anmerkung,
ein Widerspruch sollte persönlich und individuel und lang, ja sehr lang sein

und hier:

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html

Mein Widerspruch (83 Seiten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.msg89392.html#msg89392

Mein Widerspruch bzw. Vorlage zur Klagebegründung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13700.msg92080.html#msg92080

wie immer gilt, nur Abschreiben was selbst verstanden wird


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Die Person A verfügt über kein Faxgerät.
Ebenfalls bezieht die Person A bis Juni 2015 Schüler-BAföG.

Der erste Festsetzungsbescheid ist auf den 02.03.2015 datiert, der 2. Festsetzungsbescheid auf den 01.04.2015 und ist vermutlich am Montag im Briefkasten gewesen.

Auf Grund einer Weiterbildungsmaßnahme war Person A von Ende Januar bis Ende März (20. März) in einem anderen Bundesland und hatte dementsprechend auch keinen Zugang zu den formlos zugestellten Briefen. Somit ist nicht bekannt, wann der erste Festsetzungsbescheid eingetroffen ist.

Ebenfalls sind beide Festsetzungsbescheide an eine Adresse mit einer Hausnummer zugestellt. Diese Hausnummer beinhaltet aber 6 Wohnungen die mit zusätzlichen Buchstaben differenziert werden. Die genaue Adresse, sprich Buchstabe X oder Y fehlen.

Hinzu kommt, dass Person A ab Juni 2015 wie schon erwähnt in einem Hotel wohnen wird und keinen Zugang zur zugestellten Post haben wird oder nur über lange Umwege. Person A befürchtet Fristen nicht einhalten zu können.

Ab September/Oktober wird sich Person A im Ausland aufhalten.
Wie / kann die Person "den Prozess" pausieren/aufschieben lassen?

Die Person A befindet sich momentan in den Vorbereitungen zur Examensprüfung.

Wie / kann die Person die oben genannten Fakten zum Vorteil nutzen.

Soll die Person die geforderte Summe von 483,48€ inkl. nichtzulässigem Säumniszuschlag im Widerspruch korrigieren? Wenn rechtskräftig dann 8 Monate x 17,89€ = 143,12€. Monate danach BAföG-Empfänger.


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Zitat
Die Person A verfügt über kein Faxgerät.
Kopieshops haben sowas meist noch, einfach fragen.
Zitat
Der erste Festsetzungsbescheid ist auf den 02.03.2015 datiert, der 2. Festsetzungsbescheid auf den 01.04.2015 und ist vermutlich am Montag im Briefkasten gewesen.

Auf Grund einer Weiterbildungsmaßnahme war Person A von Ende Januar bis Ende März (20. März) in einem anderen Bundesland und hatte dementsprechend auch keinen Zugang zu den formlos zugestellten Briefen. Somit ist nicht bekannt, wann der erste Festsetzungsbescheid eingetroffen ist.

PersonX vermutet mal das wäre ein einfacher Brief, wird dann wahrscheinlich am 20.03.2015 zugestellt, gab es jetzt erst öffters, (es war wohl auch aktuell ein Streik?), würde aber keine Rolle spielen.
Es wäre sinnvoll auf diesen sehr schnell also sagen wir mal vor dem 20.4.2015 ein Fax mit einem Widerspruch zu senden.
Eine Person X würde da auch nur auf den Umschlag drauf schreiben, wann der angekommen wäre, also so eine Wortfolge "eingegangen am ..." und Umschlag und Brief zusammen aufheben, PersonX würde wahrscheinlich dann 20.03.2015 drauf schreiben und keine weiteren Angaben dazu notieren.  So ein Widerspruch würde eine Person X ohne Angabe wann dieser Bescheid bei Person X angekommen wäre im aktuellen Fall schreiben. Eine Person X würde sich maximal bis zum 19.04.2015 Zeit lassen für das Fax, ehr würde aber besser sein.  --> Das könnte aber dazu führen, dass da Fristversäumnis vorgeworfen werden könnte, das würde direkt mit einem negativen Widerspruchsbescheid erfolgen, wenn es passiert. Dagegen bliebe nur die Klage zu eröffnen und dort zusätzlich vorzutragen, das festgestellt wird, das die Behörde erklären soll wann der Bescheid der Person A zugestellt wurde und wann die Frist dann tatsächlich abgelaufen ist. Sowie alle Gründe, welche sonst in die Klage auch kommen würden. Die Behörde hat im Zweifel das Datum und den Zugang nachzuweisen. Bei Gericht kann eine Person A dann auch vortragen, wann der Bescheid tatsächlich bei Ihr war, vorher müsste Sie das nicht.

Soll so eine Reaktion vermieden werden, könnte das Datum der Zustellung auch mit in den Widerspruch ... dann sollte aufgepasst werden, dass sich nicht verschrieben wird. Und das Fax rechtzeitig raus geht. Wichtig ist, sollte ein Brief versendet werden, statt Fax, dann muss der Brief rechtzeitig vor Ablauf der Frist dort sein -> ein Fax hat den Vorteil, es ist halt unmittelbar sofort mit Abschluss des Senden zugestellt.

Eine Person X würde es halt ohne das Datum machen, aber das bliebe Geschmacksache.

Eine Person X würde wahrscheinlich zwei Faxe mit etwas zeitlichem Abstand von ein paar Tagen senden, das 2te würde den zweiten Bescheid behandeln, auch wenn das sicherlich mit einem Fax möglich wäre. ;-) Aber es vermeidet recht blödes Nachfragen durch einen Richter falls das Mal zu einem Streit wegen der Zugänge kommt, wie es sein könnte das ein Brief sehr viel schneller war als der andere, wobei das gar nicht durch eine Person X beeinflusst werden kann, wie lange ein Brief bei der Post vor der Zustellung liegt, es soll Fälle geben haben, da wurde Post erst nach Monaten zugestellt.

Zitat
Ebenfalls sind beide Festsetzungsbescheide an eine Adresse mit einer Hausnummer zugestellt. Diese Hausnummer beinhaltet aber 6 Wohnungen die mit zusätzlichen Buchstaben differenziert werden. Die genaue Adresse, sprich Buchstabe X oder Y fehlen.
Aber ein Name steht doch drauf, so gesehen ist da doch eine recht eindeutige Zuordnung möglich, wenn Post jedoch dadurch verloren gegangen sein könnte, weil die in einem falschen Kasten landet, eine Person X hat es selbst erlebt (es ist bei so einfachen Briefen möglich) --> Aber, das aktuelle Geschehen mit Vollstreckungen kann im Forum gelesen werden, um zu beurteilen, ob da Bedarf besteht, so einen sagen wir mal Zirkus mit zu machen. -> in der Suche einfach mal nach Vollstreckung suchen

Sollte also kein Widerspruch richtigerweise erfolgen würde trotzdem die Vollstreckung starten, so eine Abweichung könnte zwar helfen zu erklären, warum etwas vielleicht nicht angekommen sein könnte, eine Person X denkt aber das dieses am Ende mehr Stress machen kann als es müsste.

Zitat
Hinzu kommt, dass Person A ab Juni 2015 wie schon erwähnt in einem Hotel wohnen wird und keinen Zugang zur zugestellten Post haben wird oder nur über lange Umwege. Person A befürchtet Fristen nicht einhalten zu können.

Ab September/Oktober wird sich Person A im Ausland aufhalten.
Wie / kann die Person "den Prozess" pausieren/aufschieben lassen?

Bleibt die Wohnung also der Mietvertrag bestehen, so bliebe laut den "Spielregenl" dort auch die Beitragpflicht bestehen, selbst wenn eine Ummeldung bei einer Meldebehörde erfolgen würde -> nur eine nicht bewohnte Wohnung, wo kein Mietvertrag besteht und keiner gemeldet wäre würde Beitragsfrei sein. Möbel dürfen drin sein, aber es sollte keinen Mietvertrag geben.

Zitat
Wie / kann die Person "den Prozess" pausieren/aufschieben lassen?

-> so gesehen gar nicht, bzw. nur mit richtigen Widersprüchen zur rechten Zeit
-> mit dem Entfernen des Briefkastens, ohne Briefkasten kann keine Post in den direkten Emfangsbereich gelangen -> das wäre aber für die Zustellung nötig --> solche Post geht gewöhnlich zurück
--> eine weiter Möglichkeit ist, das ganze dann jeweils zuversuchen in den vorhergehenden Bearbeitungsstand zurückzuversetzen --> das geht aber nur auf Antrag und ist an enge Fristen geküpft, also Reaktion innerhalb von 14 Tagen, nach Wegfall des Grundes und da wäre noch wichtig, auf den Grund sollte ein Person A keinen Einfluss haben können
z.B. längerer Krankenhausaufenthalt wo Person A keine Post emfangen konnte und auch keiner die Post weiter beachtet hat ... da gäbe es eine Reihe von Fällen, wo das gehen würde ----> ob das jeweils Erfolg bringen kann darüber ist einer Person X nichts bekannt

Zitat
Soll die Person die geforderte Summe von 483,48€ inkl. nichtzulässigem Säumniszuschlag im Widerspruch korrigieren? Wenn rechtskräftig dann 8 Monate x 17,89€ = 143,12€. Monate danach BAföG-Empfänger.
Ja da wäre es für eine Person A möglich gewesen so eine Befreiung zu beantragen. Das kann eine Person A ja nur mal nur tun, wenn der Person A bewusst wäre, dass Sie beitragspflichtig wäre. Dazu sind ja so Gesetze da, und es wird immer und überall erwartet, dass alle sich halt darüber informieren über die Gesetze.

Es gibt eine Regel für diese Befreiungen -> so ein Bescheid, welcher eine Befreiung ermöglicht hat normalerweise ein Ausstellungsdatum, dieses ist laut den "Spielregeln" massgeblich in der Art, dass diese Befreiung innerhalb von 2 Monaten nach diesem Datum dort sein sollte.

Beispiele dazu

Bescheid X, welcher befreien würde
Leistungszeitraum des Bescheids 01.01.2013 bis 31.08.2013
Ausstellungsdatum 1.7.2013
dieser hätte bis scheinbar 30.09.2013 dort sein sollen

Bescheid X, welcher befreien würde
Leistungszeitraum des Bescheids 01.01.2013 bis 31.08.2013
Ausstellungsdatum 1.4.2015
dieser sollte bis 31.05.2015 dort sein

Bescheid X, welcher befreien würde
Leistungszeitraum des Bescheids 01.01.2013 bis 31.08.2013
Ausstellungsdatum 1.12.2012
dieser hätte bis scheinbar 31.01.2013 dort sein sollen

Bescheid X, welcher befreien würde
Leistungszeitraum des Bescheids 01.01.2014 bis 31.08.2014
Ausstellungsdatum 1.6.2014
dieser hätte bis scheinbar 31.07.2014 dort sein sollen

Natürlich gehört sowas in den Widerspruch mit rein, in wie weit das was bringt bliebe abzu warten.

Im Forum gibt es zu Befreiungen, welche rückwirkende Sachen behanden auch noch weiterführende Sachen

Über den Schnelleinstieg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

FAQ Lite
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

und Thema, wegen dem Datum der Ausstellung der Befreiungsauslösenden Bescheide
z.B. Rückwirkende Befreiung bei Beispiel Harz4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6547.msg78170.html#msg78170


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Zitat
Die Person A verfügt über kein Faxgerät.
Zitat
Kopieshops haben sowas meist noch, einfach fragen.
Die Person hat definitiv kein Fax zur Verfügung, weil sie in einem Kuhdorf wohnt.
Zitat
Eine Person X würde es halt ohne das Datum machen, aber das bliebe Geschmacksache.
Wie würde dieser Widerspruch dann lauten? Hiermit legt die Person Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ein?!
Fehlt dort nicht die konkrete Angabe um welchen es sich handelt?

Zitat
Bleibt die Wohnung also der Mietvertrag bestehen, so bliebe laut den "Spielregenl" dort auch die Beitragpflicht bestehen, selbst wenn eine Ummeldung bei einer Meldebehörde erfolgen würde -> nur eine nicht bewohnte Wohnung, wo kein Mietvertrag besteht und keiner gemeldet wäre würde Beitragsfrei sein. Möbel dürfen drin sein, aber es sollte keinen Mietvertrag geben.

Die Wohnung ist zum Ende Mai gekündigt.


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z.B. könnte das ähnlich lauten

Zitat
hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht ersten Bescheid -aufgedrucktes Datum xx.xx.xxxx- wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen Bescheid.

Wichtig ist nur, es muss deutlich erkennbar sein, gegen welchen Bescheid sich das Schreiben einer Person A richtet.
Und der Bescheid sollte somit recht eindeutig identifizierbar sein, zumindest solange nicht an der gleichen Adresse (gleicher Vorname,Nachname etc.) nicht noch ein weiterer Bescheid mit dem gleichen aufgedruckten Datum vorhanden ist.

Das mit dem Kuhdorf ist so gesehen natürlich Pech. Sollte aber deswegen in Erwägung gezogen werden statt Brief eine Mail zu schreiben, wäre das keine gute Idee. Eine E-Mail erfüllt ohne Zusatz einer vollständigen digitalen Signatur nicht die Schrift Form. Ein richtiges Fax aber schon.

Möglicherweise gäbe es die Möglichkeit das Fax über den online Anschluss und den eigenen PC zu versenden.
Dazu müsste das Fax aber gedruckt unterschrieben, gescant -> und dann versand werden.

Es gäbe wahrscheinlich Personen, welchen es möglich wäre eine Hilfestellung dazu zu geben, wenn bekannt wäre,
ob eine Person A,
einen Scaner und Drucker haben würde
und wie die Verbindung zum Internet hergestellt wird (DSL, LTE oder Kabel, oder) und ob z.B. bei Telekom, 1und1 oder ? und z.B. was für ein Gerät die Verbindung herstellt, Fritzbox, ADSL Modem, Speedport oder ? und die Model Nummer von diesem Gerät dazu.
Die Version vom Betriebsystem wäre noch wichtig, z.B. Windows Vista, Windows 7,  oder ?
Auch nützlich wäre zu wissen ob es z.B. ein Laptop wäre, und es noch eine ganz normale Festnetzdose gäbe?

z.b. wäre es je nach Antwort möglich zu erklären, ob es möglich ist damit überhaupt ein Fax über diesen PC zu senden, und vielleicht auch zu erklären wie das gehen sollte und ob dazu z.B. noch ein Telefon Kabel mit Westernstecker nötig wäre (so ein älters Kabel, welches noch nicht für ISDN genutzt werden kann)
ungefähr sieht das so aus
http://www.telefon.de/bild_popup.asp?image=manuals/Bilder/TAE-F-Western.jpg
Mit einem Laptop und dem internen Modem und einem noch analogen Festnetzanschluss und Windows wäre damit Faxversand möglich.

Falls also Laptop und so ein Kabel, welches in die Modemdose am Laptop und in eine alte Telefondose passt und ein analoger Festnetzanschluss vorhanden wäre, (oder falls es ISDN oder DSL wäre, dass ein Router so ein Anschluss für ein analoges Telefon hat oder bei ISDN, das dieses ISDN Gerät einen analogen Eingang unterstützt).

Dann wäre es möglicherweise einfach.
 
Windows 7
http://windows.microsoft.com/de-de/windows/set-computer-send-receive-faxes#1TC=windows-7
Windows Vista
http://windows.microsoft.com/de-de/windows/set-computer-send-receive-faxes#1TC=windows-vista

auch Windows XP könnte das noch erfordert aber etwas Geduld, wenn es nicht installiert ist
https://support.microsoft.com/en-us/kb/915711/de

Zitat
Die Wohnung ist zum Ende Mai gekündigt.
Dann das Abmelden nicht vergessen. Und wichtig, damit dort keine Forderungen weiterlaufen an die LRA anzeigen.

Eine weitere Option wäre es, ein mögliches Handy als Modem an einen PC anzubinden und dann als Faxmoden zu nutzen, leider ist diese Option beim Versand teuerer, es würde aber wie
Windows 7
http://windows.microsoft.com/de-de/windows/set-computer-send-receive-faxes#1TC=windows-7
Windows Vista
http://windows.microsoft.com/de-de/windows/set-computer-send-receive-faxes#1TC=windows-vista
funktionieren.

Handy, könnte dabei auch mittels Kabel oder auch über bluetooth verbunden werden
z.B.
http://www.teltarif.de/mobilfunk/internet/windows-7-8-vista-handy-modem.html
Statt einer online Verbindung herzustellen würde dann darüber das FAX versendet.


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Die Person A hat einen Laptop mit Windows 7, einen Drucker und einen Scanner, einen Internetanschluss (WLAN) von UnityMedia (2Play).

Diese Person hat genug mit dem Umzug/Auszug Prüfungen, Visum etc. zu tun und wird sich nicht für 1,5 Monate ein Fax einrichten. Trotzdem vielen Dank.

Die Person wird Ratschläge beachten und den Brief per Einschreiben morgen verschicken.


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Auch wenn das ein wenig spaet kommt.

Die Person A hat im NACHHINEIN Widerspruch eingereicht. Das Datum hat die GEZ wenig interessiert.

Wichtig ist auch. Die Person A wurde NACHTRAEGLICH auf Grund des Bafoeg-Bescheids von den GEZ befreit fuer den besagten Zeitraum.

SICH NACHTRAEGLICH VON DER GEZ BEFREIEN ZU LASSEN IST SOMIT MOEGLICH!!!

Natuerlich beharren die Herrschaften auf die restlichen ausstehenden Beitraege. Eine Ummeldung hat die Person A vor der Abreise nicht vollzogen (anderes Bundesland). Die Post wird zur Zeit an die GEZ als zurueckgeleitet.

Plan von Person A ist: Ummeldung auf die Adresse der Eltern nach Rueckkehr ins deutsche Land (anderes Bundesland). Von der GEZ befreien lassen (Eltern zahlen), umziehen (Job) und nicht ummelden.

Person A ist gespannt, ob die Anstalten in der Lage sind ueber Grenzen Verknuepfungen zwischen den Haushalten/Bewohnern herzustellen.


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