Kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (der mit dem Widerspruch gestellt worden ist) nur im Widerspruchsbescheid abgelehnt werden, oder kann der BS diesen auch in einem formlosen Antwortschreiben ablehnen? Auf diese konkrete Frage finde ich im Forum keine genaue Antwort.
das würde ich auch gerne wissen.
@DumbTVHat so ein Schreiben mehr rechtliche Verbindlichkeit als eine Infopost?
Der Zugang kann ja vom Absender nicht nachgewiesen werden
ich könnte mir vorstellen, dass es sich nur um ein
Info-Schreiben handelt - das manche gar nicht erhalten.
hierhttp://www.hansklausweber.de/html/p_80_iv_vwgo.html- finden sich
womöglich Hinweise, dass eine Entscheidung über den Antrag in Form eines
Bescheides erfolgt. Erschiene mir auch irgendwie logisch...
- eine Rechtsbehelfsbelehrung sei danach allerdings
nicht notwendig („Gegen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Aussetzungsverfahren ist kein Rechtsbehelf gegeben. Jedoch kann der Beschwerte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht stellen")
verstehe ich das richtig?Was mir an dem eingestellten Schreiben auffällt bzw. dazu einfällt:1. kein Bezug auf konkretes Datum des Antragsschreibens, kein namentlich benannter Sachbearbeiter
2. was könnte auf einer fiktiven Seite 2 stehen? (werden Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen angedroht? Könnte dort stehen, dass man den Antrag damit als erledigt ansieht?
nicht dass man ausversehen einer Erledigungserklärung zustimmt!? )
3. wie wäre die unbillige Härte im angenommenen Fall seitens des Antragstellers begründet worden?
4. auf welche „vorgenannte Gründe" beziehen sie sich im Info-Schreiben (4. Absatz, 1. Satz)? Ich seh keine...
5. Das Antwortschreiben enthält keine
Interessenabwägung. In Anbetracht von Milliardenüberschüssen im Haushalt des ÖR dürften die Nachteile für den Antragssteller die Vorteile für den ÖR doch überwiegen?
Ich bin mir nicht sicher, ob ich persönlich auf so ein Schreiben antworten würde. (kann sein, ich würde das Schreiben
zurückweisen, ihm
widersprechen, ähnlich wie oben unter #6; eventuell würde ich
meine Antragsbegründung nochmal auf Vollständigkeit überprüfen und notfalls ergänzen!)
Könnte auch sein, dass ich abwarten würde, und mich erst später wehren würde, falls Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamten eingeleitet wird: dann jedenfalls schriftlichen Hinweis gäbe, dass ein Antrag gestellt und bislang
nicht beschieden wurde..., weitere Antragsbegründung nachreichte, wenn nötig...
nur gedankenspiele und ohne gewähr