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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung > materielle Beweislast der Vollstreckungsbehörde?  (Gelesen 6539 mal)

I
  • Beiträge: 1
Guten Tag alle zusammen :)

Ich hab da mal ein Fall Beispiel welches ich gerne mal durchgehen würde, alles hypothetisch :)

A hat vor Ca. 6-8 Wochen ein schreiben seiner ( B )Gemeinde erhalten mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung.

A ist nicht damit einverstanden, da er weder einen Vertrag mit einer genannten ( C )Rundfunkanstalt hat noch irgendwelche Briefe von C erhalten hat mit Forderungen oder Mahnung etc.

A hat B geschrieben, dass B der Person A den Erhalt von Bescheiden und Mahnungen nachweisen soll, da die Vollstreckungsbehörde die materielle Beweislast zu tragen hat lt. AZ 6A 844/02 VG Hannover von 2004.

B hat darauf Folgendes geantwortet:

Zitat
Die Vollstreckungsabteilung des Amtes für Finanzmanagement der Gemeinde C wurde durch Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2015 aufgefordert im Wege der Vollstreckungshilfe in Ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörden tätig zu werden.

Die Gemeinde B ist Gemäß § 1 ff Verwaltungsvollstreckungsgestz Nordrhein-Westfalen ( VwVG NW ) verpflichtet, als Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Amts/bzw vollstreckungshilfe für den WDR Köln als Körperschaft des öffentlichen rechts tätig zu werden.

Der WDR Köln als ersuchender Gläubiger der Forderung bescheinigt für Vollstreckbarkeit der Forderung. Somit wird seitens des WDR Köln dokumentiert, dass die Vollsteckungsvorraussetzungen vorliegen. Einer weitergehenden Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Forderung seitens der ge,winde als ersuchte Behörde bedarf es grundsätzlich nicht.

Die Prüfungen hinsichtlich
- der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des leistungsbescheides über rundfunkbeiträge
- der Einhaltung der Fälligkeitsfristen
- der Einhaltung der Ablauffristen
- der ordnungs-und fristgerechten Mahnung

Erfolgt demnach im Vorfeld durch den WDR Köln.

Ihrem Einwand, die Beweispflicht für den ordnungsgemäßen Versand der entsprechenden Bescheide und Mahnungen über Rundfunkbeiträge läge auf Seiten der Gemeinde B, wird somit ganz klar widersprochen.

Abschließend betrachtet bewege ich mich mit meiner Vorgehensweise im Rahmen der für die Verwaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Dieses Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden.

Meine Vollstreckung hat somit weiterhin Bestandskraft und Gültigkeit.
Die Zahlungsverpflichtung Ihrerseits bleibt bestehen.

Frist von 2 Wochen zu zahlen.

Mfg
Im Auftrag


Xxxx

Nun meine Frage hier:

Hat B recht damit, dass nur weil C dokumentiert etwas versendet zu haben glaubhaft ist. Ohne jegliche Einschreiben oder sonstige Nachweise das a was erhalten hat kann doch nicht richtig sein.

Was kann A nun B Antworten ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2016, 01:13 von Bürger«

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@Iggi90 - nur auf die "Schnelle":

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort finden sich dann u.a. Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838




Person A könnte ggf. nochmals explizit den Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide bestreiten.

Bei welcher der Vollstreckungsbehörden die Beweislast liegt, sollte eigentlich nicht erheblich sein.
Das mögen die Behörden bitteschön intern auskaspern.

Person A trägt nach hochinstanzlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht die Beweislast, dass die Bescheide nicht zugegangen sind, da dies "objektiv nicht möglich" ist - siehe u.a. unter

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

sowie u.a. auch
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html



Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Weitere Beiträge, die allerdings ein eigenständiges Thema aufmachten, sind nunmehr ausgelagert unter

Vollstreckungsankündigung > Strategie "direkte Klärung mit Gläubiger"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18150.0.html

...was damit auch eine Theorie/ Strategie aufgreift, die schon in o.g. Links ansatzweise angesprochen wurde.


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine weiteren allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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