Interessanterweise werden verschlüsselte Sendungen als frei zugänglich bezeichnet.
Die Quelle interessiert mich!
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013
2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein.
In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
also ich verstehe es so, dass wenn die verschlüsselten Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind die auch frei zugänglich für alle.
Es besteht auch die Möglichkeit, aus sozialen Gründen die Freischaltung für ÖR PayTV zu bekommen.
in RStV steht:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die
Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung
von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen.
Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt
verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. ( 3 ) Kein Rundfunk sind Angebote, die
1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang
angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt
sind,
3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.