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Autor Thema: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe  (Gelesen 96833 mal)

D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
Frage hierzu:

Wie wird sich die Einführung dieses Standards auf unseren Widerstand auswirken?  Denn - genau gesehen - müssten ja dann die Wohnräume zwangsläufig mit empfangstauglichen "Geräten" ausgestattet werden um z.B. TV-Programme zu "empfangen".  Und dort, wo die Wohnräume nicht über solche Geräte verfügen, wäre ja der ÖRR auch nicht zu empfangen, oder?  Schafft die Einführung des DVBT2-Standards nicht quasi "automatisch" die von Prof. Kirchhoff in seinem Gutachten geforderte Widerlegbarkeit der Regelvermutung?

Bin gespannt, wie man nun diesen Umstand bei ÖRR und Demokratur so lange umdeutet bis er wieder vollständig in die ÖRR-Fernseh-Landschaft passt.

D61


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 19:26 von Bürger«
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

T
  • Beiträge: 545
So radikal geht es in einem Rechtsstaat, in einer Demokratie und in der Politik einfach nicht.

Von Rechtsstaat und Demokratie kann meiner Meinung in der BRD nicht die Rede sein.

"Die Demokratie wird mit den Mitteln der Diktatur verteidigt." (Christoph Sieber)

Ich bin ein Gegner jeglicher Form von Herrschaft und Staat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 19:28 von Bürger«
"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

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  • Moderator
  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich hatte vor 3 Beiträgen in einer Anmerkung darum gebeten:
Zitat
Hier bitte nicht weiter in Allgemein-Diskussionen abschweifen, sondern beim Kern des Themas bleiben...
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe

Die Diskussion um DVBT-2 findet schon an anderen Stellen im Forum statt.
Hierzu bitte ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen.

Da derzeit offensichtlich keine substanziellen inhaltlichen Diskussionen in diesem Thread stattfinden, bleibt dieser vorsorglich bis zu einer neuen Entwicklung geschlossen.
Dies dient auch der Schonung der Moderatoren-Kapazitäten, die an anderer Stelle dringend benötigt werden, sowie auch der Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums.

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Hallo liebe Mitstreiter,

da die anhängige Verfassungsbeschwerde bislang beim BVerfG im sog. allgemeinen Register geführt wurde (auf ausdrücklichen Wunsch des zuständigen im Forum bekannten Anwalts!), dieses aber von vielen Gerichten so ausgelegt wurde, als hätte die Beschwerde keinen Erfolg, wurde diese auf Wunsch des Beschwerdeführers nun in das Verfahrensregister übernommen.

Das neue Aktenzeichen ist  1 BvR 2666/15
Dies bitte bei zukünftigen Widersprüchen / Klagen berücksichtigen.


Hier der ursprüngliche Thread, der zur Zeit geschlossen ist:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg102240.html#msg102240

Liebe Grüße,
UnerhÖRt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 19:17 von Viktor7«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Dieses Aktenzeichen ist so gesehen wichtig für alle, welche eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit dem Widerspruchsbescheid zusammen erhalten haben und deswegen eine Aussetzung nochmals vor Gericht mit der Anfechtungsklage anzeigen oder Eilrechtsschutz beantragen wollen.

Dabei kann oder sollte dann dieses Aktenzeichen mit aufgeführt werden.

Ebenso kann zusätzlich das VG Gericht direkt dazu aufgefordert werden das Verfahren bis zum Abschluss der Verhandlungen im März 2016 vorm Bundesverwaltungsgericht und diesem dann folgendem Verfahren am BVerfG unter Angabe dieses Aktenzeichen auszusetzen und die dortigen Entscheidungen abzuwarten.


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R
  • Beiträge: 1.126
Interessanterweise werden verschlüsselte Sendungen als frei zugänglich bezeichnet.

Die  Quelle interessiert mich!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2016, 13:53 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Interessanterweise werden verschlüsselte Sendungen als frei zugänglich bezeichnet.
Die  Quelle interessiert mich!

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013
2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein. In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

also ich verstehe es so, dass wenn die verschlüsselten Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind die auch frei zugänglich für alle.
Es besteht auch die Möglichkeit, aus sozialen Gründen die Freischaltung für ÖR PayTV zu bekommen.

in RStV steht:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die
Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung
von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt
verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.


( 3 ) Kein Rundfunk sind Angebote, die
1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang
angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt
sind,
3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2016, 13:53 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 7.389
"Frei zugänglich" im diesbezüglichen Sinne der EU ist Rundfunk, der für den Bürger zugänglich ist, so er Zugang dazu begehrt. Er wäre nicht "frei zugänglich", wenn man dem Bürger trotz seines Begehrens, Zugang zu erhalten, den Zugang entweder verweigern würde oder bspw. technisch nicht realisieren könnte.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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