Die Fristen in gerichtlichen Verfahren berechnen sich nach den §§ 187 ff. BGB:
Bei Wochenfristen:
Beispiel: In einer Verfügung steht: “Frist 4 Wochen zur Stellungnahme“ (ohne ein genaues Datum des Fristbeginns), Zugang der Verfügung erfolgte am Mittwoch, den 01.09.99.
Fristbeginn: Beginn des nächsten Tages nach Zustellung (Kenntniserlangung) - im Beispiel: Mittwoch, 01.09.99, 24.00 Uhr
Fristablauf: 4 volle Wochen = 4 * 7 Tage = 28 Tage – im Beispiel: Mittwoch, 29.09.99, 24.00 Uhr
Auf den konkreten Fall bezogen:
Verfügung des LG Dresden vom 06.04.2016, Zugang der Verfügung bzw. Kenntniserlangung am 08.04.2016 - Frist 2 Wochen zur Stellungnahme
Fristbeginn: Freitag, 08.04.2016, 24.00 Uhr
Fristablauf: 2 volle Wochen = 14 Tage; Freitag, 22.04.2016, 24.00 Uhr
Fristwahrung (nur) gegenüber Behörden/ Gerichte:
Nur für fristwahrende Zustellung an Behörden/ Gerichte reicht der Einwurf im (Nacht-) Briefkasten genau dieser Behörde/ genau dieses Gerichts um 23.59 Uhr zur Fristwahrung für diesen Tag. Ein Einwurf in den (Nacht-) Briefkasten einer anderen Behörde/ eines anderen Gerichts reicht zur Fristwahrung nur, wenn das Schriftstück INNERHALB der Frist bei der richtigen Behörde/ beim richtigen Gericht ANKOMMT. Dies bedingt ein hohes Risiko, ebenso die Versendung des Schriftstücks auf dem Postweg!!
Faxsendungen sind grundsätzlich KEINE Originale! Faxe werden daher nur von Behörden/ Gerichte und auch von diesen nur dann als fristwahrend anerkannt, wenn sie korrekt unterschrieben sind und genau dieses gefaxte Dokument (KEIN DUPLIKAT hiervon) alsbald im Original nachgereicht wird. Das Fax selbst ersetzt ein Dokument, das die Schriftform wahren muss, NICHT!! Ein Fax von einem unterschriebenen Original gilt im privaten/ geschäftlichen Rechtsverkehr als Kopie und daher nicht als wirksam unterschriebenes Original!!
Person M, der bezüglich der Wahrung von Fristen schon immer ein Fuchs war und sein Gegenüber oftmals verunsichert hat, weil dieser davon ausgegangen war, dass die Frist bereits abgelaufen war, insbesondere wenn der Tag des Fristablaufs ein Sonntag war.
Grüße aus Hamburg
"Ein guter Jurist kann nur der werden, der mit einem schlechten Gewissen Jurist ist." (Gustav Radbruch, deutscher Rechtsphilosoph, 1878-1949)