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Autor Thema: Frührente unter SGBII > dennoch Festsetzungsbescheid/ Widerspruch/ Mahnung  (Gelesen 4694 mal)

h
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Person A erhält Frührente unter SGB II-Satz, beantragt aber keinen Zuschuss vom Amt. Sie hat der GEZ bereits dargelegt wie hoch das Einkommen ist. GEZ schickte am 03.09. Festsetzungsbescheid, dem A am 02.10. per Fax mit Verweis auf ähnlich gearteten Fall (VG Berlin 24.09.2013 Az 27 K 201.12) widersprach.
GEZ schrieb am 02.10. (Eingang eine Woche später(!)) erneut eine Mahnung.

Wie geht A weiter vor?
Soll sie auf die Mahnung erneut mit Widerspruch reagieren?
Sie könnte auch noch auf BVerfG 1 BVR 665/10 hinweisen - ist das nötig?

Wie lange muss A das Spiel der Widersprüche noch weiter spielen? Zeit und v.a. Geld sind endlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2015, 03:29 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...ungeachtet einer möglichen oder nicht möglichen "Härtefallregelung" o.ä. - und vorbehaltlich, dass sich die Mahnung auch tatsächlich auf den widersprochenen und nicht etwa auf einen mglw. andern und mglw. nicht zugestellten Bescheid bezieht:

Auf die Mahnung könnte Person A ggf. analog der anderen regulären fiktiven Fälle reagieren, nämlich derart, dass dem Beitragsservice/ der Landesrundfunkanstalt mal ein bisschen Dampf unter dem Hintern gemacht und auf Erfüllung deren gesetzlicher Pflichten gedrungen wird, nämlich gefälligst Ihrer Arbeit nachzukommen und einen rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID auszustellen und weitere Mahnungen und Festsetzungen tunlichst zu unterlassen bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache.

Sofern mit dem Widerspruch ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" vergessen wurde, diesen ggf. noch nachreichen bzw. einen bereits gestellten ggf. noch mal bekräftigen.

Nachzulesen u.a. unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


KORREKTUR:
Nach nochmaligem Vergleich der Daten bzgl. Bescheid/ Widerspruch/ "Mahnung" ist wohl mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass sich die "Mahnung" nicht auf den kurz zuvor erlassenen Bescheid bezieht. Bitte die Daten in der Mahnung exakt vergleichen und prüfen, von wann der dort benannte Bescheid (mehrere?) stammen und wo diese verblieben sein sollen...
...und dann erst mal obige Links konsultieren.
Und was soll heißen "erneute" Mahnung? Da ist doch vorher schon was "im Busche" gewesen...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2015, 03:33 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

h
  • Beiträge: 16
Danke für die Antwort, der Dschungel ist doch manchmal etwas unübersichtlich :)

Gehen wir mal davon aus, dass es so ein Schreiben wie verlinkt (Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA) ist.

Dann müsste wohl ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835) gestellt werden.

Die Frage die mich umtreibt ist, ob man mit BVerfG 1 BVR 665/10 alle Forderungen im Keim ersticken/erschlagen kann falls es zu einer Klage kommt?


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  • Beiträge: 16
Nehmen wir mal an, dass Sohn B von Person A einen Widerspruch eingereicht hätte und nun dieser wie folgt abgelehnt werden würde, wie könnte Person A weiter vorgehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2016, 23:32 von Bürger«

b
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RBStV
Zitat
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.

So lange Person A den Bescheid nicht kriegt, dass sie rechtsverbindlich alle Voraussetzungen erfüllt und somit Beitragsschuldner ist, bis zu diesem Punkt kann Person A den Antrag auf Befreiung nicht stellen. Punkt. Antrag auf Befreiung muss vom Beitragsschuldner gestellt werden. Person A ist nicht Beitragsschuldner, da kein Dokument darüber existiert.

Außerdem
Satzung  über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

Jetzt haben wir in der Satzung:
1. Satzung gilt für Beitragsschuldner --> Person A hat aber kein Status "Beitragsschuldner" --> Satzung gilt für Person A nicht
2. Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio zu zahlen --> da Person A kein Beitragsschuldner ist, auch dieser Punkt gilt nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2016, 22:33 von boykott2015«

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RBStV
Zitat
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.

So lange Person A den Bescheid nicht kriegt, dass sie rechtsverbindlich alle Voraussetzungen erfüllt und somit Beitragsschuldner ist, bis zu diesem Punkt kann Person A den Antrag auf Befreiung nicht stellen. Punkt. Antrag auf Befreiung muss vom Beitragsschuldner gestellt werden. Person A ist nicht Beitragsschuldner, da kein Dokument darüber existiert.
Wie würde so ein Bescheid denn aussehen?

Und sollte A jetzt nicht irgendwie auf die Ablehnung des Widerspruchs reagieren?
War der Grund den B zur Befreiung A eingereicht hatte sinnvoll? Wie sieht es mit den Argumenten der GEZ dazu aus?


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Schade, dass hier so wenig Hilfe kam. Nun ist die Zeit für eine Erhebung einer Klage verstrichen. Nun wird wohl der Pfänder vorbeischauen.


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Wie erfolgte die Zustellung des Widerspruchsbescheid? Mit einfacher Post?
Falls das der Fall ist, dann ist die Klagefrist vielleicht nicht gestartet und somit nicht abgelaufen.
Siehe für weitere Informationen dazu hier
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
 
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg116183.html#msg116183


Falls der Bescheid am 30.01.2016 mittels förmlicher Zustellung zugestellt wurde. Läuft die Frist wahrscheinlich doch erst morgen ab. Die Regel dazu ist nicht ganz eindeutig, besagt aber im Beispiel
15.01.2016 dann läuft die Frist mit dem Tag nach der Zustellung im folgenden Monat ab. Frist Ende wäre also der 16.02.2016

Bei 30.01.2016 ist es der 31.01.2016 wo die Frist beginnt. Im Februar gibt es dieses Tag aber nicht. Somit müsste es logischerweise der 2.3.2016 sein. Aber dazu gibt es Rechner für Fristen.

Die Schuld sollte aber nicht im Forum gesucht werden, denn eine Fristen erhaltende Klage kann auch ohne Begründung eingereicht werden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2016, 22:37 von PersonX«

K
  • Beiträge: 2.246
Wie erfolgte die Zustellung des Widerspruchsbescheid? Mit einfacher Post? ...

Die Schuld sollte aber nicht im Forum gesucht werden, denn ein Fristen erhaltende Klage kann auch ohne Begründung eingereicht werden.

Falls einfache Post:

Bitte hier lesen, nochmals lesen, verstehen  ;)

D. h. Person A hat vielleicht einen Widerspruchsbescheid auf dem Tisch liegen der nicht auf dem Tisch liegt !

Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.0.html  >:D

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2016, 23:09 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

h
  • Beiträge: 16
Ah, okay, danke, sehr erhellend.


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