Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Mahnung (länderübergreifend) > Darf der HR eine Forderung des BR "mahnen"?  (Gelesen 1832 mal)

M
  • Beiträge: 8
Hallo,

kurz zum Sachverhalt:
Person XY hat über 3 Jahre in Bayern gewohnt (eigene Wohnung) und hat keinen Beitrag bezahlt.
Es kamen Festsetzungsbescheide, Mahnungen usw. Person XY  hatte damals das Gefühl, dass die Briefe willkürlich und ohne Absprache abgesendet wurden. In unregelmäßigen Abständen und sie hat auch mal Widerspruch eingelegt aber dieser wurde ohne darauf einzugehen abgeschmettert.

Letztes Jahr ist Person XY dann zurück zu seinen Eltern gezogen (die zahlen den Beitrag).
Sie hat denen (dem Beitragsservice) gleich mitgeteilt, dass für den Haushalt schon gezahlt wird und es kam auch die Mitteilung, dass Person XY jetzt befreit ist aber eben dieser Rückstand noch besteht und dieser zu begleichen ist.

Über ein halbes Jahr später flattert heute eine Mahnung ins Haus vom Hessischen Rundfunk, obwohl XY die "Schulden" eig. beim Bayerischen Rundfunk hat und möchte die Kohle haben.
Mit Frist und Mahngebühren und allem Pi Pa Po...
Es wird auch gedroht (z.B. Zwangsvollstreckung, Kontopfändung usw.)

Dürfen/ Können die das einfach so??
XY zahlt jetzt seit 4 Jahren nichts und es ist noch nie Jemand bei ihr gewesen....

XY hat vor, nicht zu zahlen, aber ist der Hessische Rundfunk eig. dazu berechtigt das Geld für den Bayerischen Rundfunk einzutreiben?

(Wie) würdet Ihr reagieren?

Viele Grüße


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Thread-Betreff "Wieder Mahnung -Länderübergreifend?-" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2016, 21:57 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Über ein halbes Jahr später flattert heute eine Mahnung ins Haus vom Hessischen Rundfunk
obwohl XY die "Schulden" eig. beim Bayerischen Rundfunk hat XY hat vor nicht zu zahlen aber ist der Hessische Rundfunk eig. dazu berechtigt das Geld für den Bayerischen Rundfunk einzutreiben?

Für Mr.X ist neu, dass es von einer LRA kommt. Sollte auf dem Schreiben etwas zu finden sein mit ner Service-Nummer: 0180-5 oder -6 und mit WWW dot rundfunk-beitrag dot de , dann kommt es mit Sicherheit von der GEZ.
Da reicht dann Zurückweisung, egal ob BR oder HR . Eine GEZ ist nicht berechtigt, Forderungen zu stellen.
0180 lehnt man ab, da der Rundfunk die nicht verwenden darf und die www. GEZ kennt man nicht, muss man auch nicht, da man mit denen nichts zu tun hat. Das sollen die mal schön beweisen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2016, 21:56 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.593
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
XY hat vor, nicht zu zahlen, aber ist der Hessische Rundfunk eig. dazu berechtigt das Geld für den Bayerischen Rundfunk einzutreiben?
Nach deren Lesart vermutlich: Ja.
Allerdings ist dies mglw. nicht konkret geregelt.
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Zitat
10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

Eventuell sollte Person A sich die "konkreten Rechtsgrundlagen" benennen lassen, in welchen geregelt sei, dass der Hessische Rundfunk offiziell dazu berechtigt wäre, Forderungen des Bayerischen Rundfunks zu "mahnen".

Schließlich ist eine Mahnung eine zwingende Voraussetzung für die anschließende Vollstreckung.

Die Wirksamkeit der Mahnung könnte unter diesem Gesichtspunkt ggf. nicht ohne weiteres gegeben sein, da ja der ursprüngliche "Gläubiger" der Forderung, d.h. die ursprüngliche Landesrundfunkanstalt = "BR", nicht erkennbar sei und insofern ein "Bruch" in der Kette gegeben wäre...?


Da reicht dann Zurückweisung, egal ob BR oder HR . Eine GEZ ist nicht berechtigt, Forderungen zu stellen.
0180 lehnt man ab, da der Rundfunk die nicht verwenden darf und die www. GEZ kennt man nicht, muss man auch nicht, da man mit denen nichts zu tun hat. Das sollen die mal schön beweisen.
Es "reicht" nach bisherigen Kenntnissen leider bei weitem nicht, eine "Mahnung" von ARD-ZDF-GEZ einfach nur "zurückzuweisen" und irgendetwas "beweisen" zu lassen.
Das juckt ARD-ZDF-GEZ - wie wir wissen - so ziemlich gar nicht.
Und "beweisen" werden sie auch nichts.

Das einzige, was passieren würde ist, dass der Vorgang als nächstes in die Vollstreckung ginge - emotionslos und automatisch.

Um diese Vollstreckung aber möglichst noch "abzubiegen", bevor sie tatsächlich in Auftrag gegeben wird (danach wird es nämlich ungleich schwieriger, wie all die tausende Vollstreckungsfälle im Vollstreckungsboard verdeutlichen dürften!!!), muss mehr als lediglich "zurückgewiesen" werden.

Sofern es sich also tatsächlich um eine "Mahnung" handelt, dann siehe bitte u.a. unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Dabei müsste unterschieden werden zwischen
- Mahnung trotz Widerspruch und
- Mahnung ohne vorausgegangenen (Beitrags-/Festsetzungs-)Bescheid.
Mitunter kann sich die Konstellation aber auch mischen - je nach den eigenen Umständen.

Für Person A könnte auch von Belang sein, ob die "Ablehnung" des einen Widerspruchs
a) lediglich ein Schreiben "Ihr Rundfunkbeitrag" o.ä. war, in welchem mit allgemeinen Floskeln die Aussichtslosigkeit des Rechtswegs suggeriert wird
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
oder
b) bereits um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid gehandelt hat, gegen den fristgerecht Klage hätte erhoben werden müssen
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


Außerdem wichtig:
Hatte Person A in ihrem Widerspruch auch Antag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Falls nicht, so sollte dieser mit dem Reaktionsschreiben bestenfalls nachgereicht werden.

Zu all dem siehe bitte obige Links.


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2016, 22:03 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben