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Autor Thema: BUCH: Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung  (Gelesen 3850 mal)

V
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  • Beiträge: 5.038
Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung
Autorin: Annete W. Reuters, (2009 - 227 Seiten)
books.google.de


In dem Buch "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung" von Annete W. Reuters (2009 - 227 Seiten) sind für uns viele interessante Aspekte mit Verweisen auf die Rechtsprechung dokumentiert. Sie könnten uns im Bemühen um eine finanziell ungehinderte Unterrichtung unterstützen.

Eine Diskussion, die sich entwickeln könnte, sollte neue Aspekte und Argumente liefern, die wir an anderer Stelle im Forum nicht oder in nicht ausreichender Tiefe behandelt haben. Vergleiche mit bereits gewonnen Erkenntnissen sind willkommen. Bitte vor dem Posten die Suchfunktion des Forums benutzen.


Inhaltsverzeichnis (PDF, ~650kb)

Einige Zitate aus diesem Buch:

"Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall" (Titel von mir gewählt)
S. 121
Zitat
Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tat-
sächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (kraft Ge-
setzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht
als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu errei-
chen.445 Diese Konstruktion könnte nämlich gerade dann mit Erfolg eingesetzt
werden, wenn tatsächlich kein Vorteil vorliegt und der Gesetzgeber dies viel-
leicht schon im Vorhinein weiß. Die Abgabe wäre keine Vorzugslast, die sich
von der Steuer abgrenzen ließe. Die Grenze der Willkür wäre damit überschrit-
ten. Ebenso wenig ist es zulässig, einen nur regelmäßig vorliegenden Vorteil
genügen zu lassen. Grund hierfür ist, daß im Ausnahmefall gerade kein Vorteil
verschafft wird, der eine Beitragserhebung rechtfertigen könnte. Mangels eines
tatsächlich vorliegenden Vorteils ist auch die schlichte Möglichkeit eines Vor-
teils nicht geeignet, einen Beitrag zu rechtfertigen. Denn im Konkreten kann ein
Vorteil tatsächlich ausbleiben.
 
Was die Anerkennung mittelbarer Vorteile als Legitimation für eine Beitrags-
erhebung anbelangt, ist auch dies abzulehnen. Aus einer jeden Leistung des
Staates wird sich ein wie auch immer gearteter mittelbarer Vorteil zugunsten ir-
gendeiner Personengruppe herleiten lassen. Um einer Ausweitung beitrags-
fähiger Leistungen entgegenzuwirken und die Grenze zur Steuer zu wahren,
muß der Vorteil der Leistung immanent sein. Der Vorteil darf sich nicht als nur
eine Wirkung erweisen, die von anderen Bedingungen abhängt und vielleicht
nur zufälliger Natur ist. Hierzu zählt auch der Fall, daß sich an eine staatliche
Maßnahme die Leistung (privater) Dritte anschließt, die dem Abgabenpflichti-
gen zugute kommt. Sonst würde der Abgabengesetzgeber sich eine fremde
_______________________
445 So das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht der
Rundfunkanstalten. BVerfGE 31, 314/331 f. Auch die Bundesverfassungsrichter Geiler
und Rupp führen in ihrem Minderheitenvotum vergleichbare Überlegung an, BVerfGE
31, 314/335.


S. 108
Zitat
a. Staatsleistung
Die isoliert betrachtete Staatsleistung, an welche die Beitragspflicht anknüpft,
ist das Schaffen und Zurverfügungstellen einer staatlichen Einrichtung oder
sonstigen Maßnahme. Die Staatsleistung muß einen (nur) potentiellen Vorteil
verschaffen. Zum anderen muß die Leistung an einen von der Allgemeinheit zu
unterscheidenden Personenkreis adressiert sein.
 
Inhaltlich überschneiden sich der Leistungsbegriff im Sinne der Beitrages einer-
seits und der Gebühr andererseits. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
deshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen.394


b. Vorteil im Sinne eines Leistungserfolges
Kann der Beitrag in Abgrenzung zur Steuer nicht schlechterdings von jeder-
mann erhoben werden, ist der Kreis der Beitragspflichtigen auf diejenigen be-
schränkt, denen aus der Staatsleistung ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst.395
Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht kann die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme einer staatlichen Leistung deshalb nur sein, wenn dem Einzelnen die
Möglichkeit der Inanspruchnahme einen solchen Vorteil vermittelt. Die Staats-
leistung muß deshalb gerade im Verhältnis zum Abgabenpflichtigen vorteilhaft
sein. Vergleichbar der personenbezogenen Eingrenzung der gebührenrechtli-
chen Staatsleistung mittels der individuellen Zurechenbarkeit findet damit für
den Beitrag eine personenbezogene Eingrenzung mit Hilfe des Merkmals der
Vorteilhaftigkeit statt.396
 
Der Begriff des Vorteils ist problematisch, dies nicht nur wegen des subjektiven
Einschlags. Der Einzelne kann die Vorteilhaftigkeit einer Sache oder eines Um-
stand ganz anders einschätzen als ein anderer. Nicht zuletzt aus diesem Grunde
kann im Einzelfall auch nicht objektiv ein Vorteil festgestellt werden.397 Beson-
dere Aufmerksamkeit verdient der Vorteilsbegriff auch, weil er ein wesentliches
Kriterium zur Abgrenzung des Beitrages von der Steuer ist.398 Deshalb müssen
die Kriterien, anhand derer ein Vorteil zu bestimmen ist, (möglichst) genau be-
stimmt werden.
 
Bei der Frage, wie sich die Vorteilhaftigkeit einer staatlichen Maßnahme im
Verhältnis zum Abgabenschuldner feststellen läßt, bietet es sich an, auf den mit
________________________
394 Siehe oben Seite 85 f.
395 BVerfGE 7, 244/256; 42, 223/228; 49, 343/353; 65, 3251344; Drüen in: Tipke/ Kruse,
Abgabenordnung, § 3 Rn. 19, 25.
396 Paul Kirchhof, Verfassungsrechtliche Grenzen der Umweltabgaben, S. 16.
397 Eyben, Die Abgabenform des Beitrags und ihre praktischen Schwerpunkte, S. 55,68 f.
398 Drüen in: Tipke/ Kruse, Abgabenordnung. § 3 Rn. 19,25.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2016, 06:46 von Viktor7«

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Das Buch macht einen sehr interessanten Eindruck, aber man müßte dafür über 100 Märker hinblättern, was mir leider nicht möglich ist.
Aber alleine schon die Ausführungen bezüglich eines angeblichen Vorteils scheinen schon lesenswert. Schade, daß ich mir das Buch nicht holen kann.

Mir fällt aber in dem Zusammenhang eine Aussage von Gregor Gysi ein, die ziemlich treffend dazu passt:
Zitat
"Ich halte es immer für gefährlich, wenn scheinbar zwingende Zusammenhänge hergestellt werden, die in Wirlichkeit nicht existieren, nur um ein anderes Ziel damit begründen und durchsetzen zu können."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2016, 02:11 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

T
  • Beiträge: 334
Für alle die gerne Bibliotheken benutzen, hier der Nachweis des Buches
im Norden: http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=595549381
im Süden: http://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=305413554&INDEXSET=1


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis auf folgende Dissertation ;)
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
mit dem Fazit, dass der sog. "Rundfunkbeitrag" weder Beitrag im beitragsrechtlichen Sinne noch Steuer ist,
sondern eine verfassungswidrige Sonderabgabe.


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