Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt erst seit dem 31.1.2013.
Darin ist geregelt, daß für jede Wohnung ein Beitrag zu zahlen ist, unabhängig davon, ob Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Die vormalige Gebührenregelgung hingegen war abhängig davon, ob man ein Gerät hatte. Da es aber nicht möglich ist, im Nachhinein zu beweisen, daß eine Person A jemals oder zum fraglichen Zeitraum ein Gerät hatte, war der Beitragsservice so nett auf seiner Seite zu versichern, daß rückständige Gebühren erlassen würden. (Die Seite ist inzwischen natürlich verschwunden, aber es gibt noch Zeitungsartikel (*such*).)
Wenn jemand also nicht bei der GEZ gemeldet war, dann können für vor Januar 2013 auch keine Gebühren gefordert werden.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.