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Autor Thema: Verjährung Festsetzungsbescheid, wenn kein Widerspruchsbescheid erstellt?  (Gelesen 12393 mal)

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  • Beiträge: 118
Person A stellt sich heute morgen folgende Frage:

Verjährt ein Festsetzungsbescheid nach einer bestimmten Zeit? Wenn mit Widerspruch reagiert wurde und der Beitragsservice keinen Widerspruchsbescheid versendet...

Viele Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2015, 00:51 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Person A stellt sich heute morgen folgende Frage:

Verjährt ein Festsetzungsbescheid nach einer bestimmten Zeit? Wenn mit Widersrpruch reagiert wurde und der Beitragsservice keinen Widerspruchsbescheid versendet...

Viele Grüße

Das ist eine sehr gute Frage. Und an dieser sieht man einmal mehr die eklatante Lückenhaftigkeit des Sonderverwaltungsrechts des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

In § 7 Absatz 4 RBStV heißt es:
Zitat
Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Der "Rundfunkbeitrag" ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln allerdings die Verjährung privat-rechtlicher Ansprüche. Daher führt der Verweis des § 7 Absatz 4 RBStV auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregeln praktisch zu nicht lösbaren Fragen.

Beispiel:
Im Verwaltungsrecht wird zwischen der Festsetzungsverjährungsfrist einerseits und der Zahlungsverjährungsfrist andererseits unterschieden. Eine solche Unterscheidung gibt es im bürgerlichen Recht nicht. Was ist nun mit der Regelung "Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung." genau gemeint? Handelt es sich bei dieser "Verjährung" um die Festsetzungsverjährungsfrist oder um die Zahlungsverjährungsfrist? Diese Frage wird niemand beantworten können, eben weil es im bürgerlichen Recht die Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsfrist nicht gibt.

Der "Beitragsservice" steht auf dem Standpunkt, "dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre." (LG Tübingen, Az. 5 T 81/14, Tz. 11)
Das bedeutet: Sofern der "Beitragsservice" die Auffassung vertritt, er müsse noch nicht einmal einen Beitragsbescheid erlassen, in welchem er den Rundfunkbeitrag festsetzt, so gibt es in seiner juristischen Vorstellungswelt keine Festsetzungsverjährungsfrist.

Das LG Tübingen vertritt einen anderen Standpunkt, indem es sagt:

Zitat
"Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden." (LG Tübingen, Az. 5 T 81/14, Tz. 25)

und

Zitat
"Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf." (LG Tübingen, Az. 5 T 81/14, Tz. 27)

Gerade weil in der Vorstellungswelt des Gesetzgebers des Sonderverwaltungsrechts des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine Festsetzungsverjährungsfrist existiert, gibt es auch keine Vorschrift über eine Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist im Falle der Erhebung eines Widerspruchs, wie es hier von werner12 angesprochen worden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2015, 00:53 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
Forderung Januar 2013 bis Dezember 2013 verjährt zum Ende des 3. Jahres ( Also 12/2016)

http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html


Sobald ein RECHTSKRÄFTIGER Bescheid ( das wird die Gerichte irgendwann beschäfigen ...
wenn Argumentiert wird... ist verjährt - und es existiert kein Bescheid) vorhanden ist
ist die "Forderung" 30 Jahre ( ab Festsetzung) vollstreckbar.
http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html

-------------
Zu Argumentieren (in diesem Fall) die Forderung besteht erst durch "Bescheid" währe zu ungunsten des "Schuldners" (-:
ausserdem existiert dieser doch nicht.....( weil nichtig oder nicht erstellt/versand/zugestellt)

Wer die 1. Zwangsvollstreckungsmaßnahme ( Beitrag 1/2013 - 12/2013 - Die Fälligkeit
liegt hierbei in der Mitte eines Dreimonatszeitraums) bis 1/2017 hinauszögern kann .......


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2015, 00:52 von Bürger«

 
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