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Autor Thema: Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher  (Gelesen 16085 mal)

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  • Beiträge: 5
Hallo zusammen

lange Zeit gab es hier keine Veränderungen/Fortschritt, jetzt wurde meinem fiktiven Bekannten folgende Dokumente des

Amtsgerichts zugestellt.

Zwischendurch kam ein Brief Anfang Juni, in dem das AG mitteilt, dass das Verfahren ruht da eine Grundsatzentscheidung

des BGH anstehe (I ZB 64/14).

Die folgenden Dokumente wurden kürzlich vom AG verschickt, interessant sind die letzten beiden Seiten, die dieser

Zusendung beilagen (Anschreiben, Beschluss und Kopien zusammengetackert).
Auch bemerkenswert ist, dass diese Kopien nur so von § strotzen und wohl von keinem Laien verstanden werden...

Ideen? Kommentare?


Edit "Bürger":
Folgebeitrag mit den Kopien des besagten LG München Beschlusses gelöscht, da im Forum bereits bekannt.
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge/ vor dem Einfügen neuer Dokumente immer erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen, welche mit dem Aktenzeichen des Beschlusses "16 T 5867/15" als Suchbegriff bereits ausreichend Ergebnisse geliefert hätte...
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2015, 09:04 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge/ vor dem Einfügen neuer Dokumente immer erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen, welche mit dem Aktenzeichen des LG München Beschlusses "16 T 5867/15" als Suchbegriff bereits ausreichend Ergebnisse geliefert hätte... - so u.a.

Beschluss Erinnerung zurückgewiesen obwohl nicht m.Tübingen argumentiert, eilt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15761.msg104858.html#msg104858

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.



bzgl. des Verweises auf den BGH-Beschluss vom Juni 2015
beachte bitte auch aktuelle Erkenntnisse/ Analysen/ Hinweise unter

BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html

sowie

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !



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