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Autor Thema: GV ignoriert Widerspruch? (Vollstreckung trotz zahlender WG)  (Gelesen 3314 mal)

K
  • Beiträge: 1
Hallo an Alle,

Person X wohnt seit einen Jahr in Wohnung X. (Die Wohnung befindet sich in einem Haus, für dieses Haus wird bereits GEZ gezahlt). Das Haus kann auch als Wohngemeinschaft betrachtet werden.

Es wurden bis jetzt keine GEZ-Gebühren von Person X gezahlt. Die GEZ wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Wohngemeinshaft handelt, allerdings wurde das von der GEZ anscheinend ignoriert, Person X hat dann GEZ ignoriert.

Im Juli bekommt Person X ein schreiben von einen GV. In diesen wurde geschrieben, dass der GEZ Beitragsservice den GV beauftragt hat einen vollkommen willkürlich ausgedachten Betrag von Person X einzufordern. Person X, hat einen 4 Seiten langen Widerspruch aus diesen Forum umgeschrieben und an den GV geschickt (normaler Brief). Der GV hat sich danach 1,5 Monate lang nicht mehr gemeldet. Person X dachte diese Sache sei erledigt.

Jetzt kam folgendes Schreiben zu Person X:
*siehe Anlage

Bei Person X handelt es sich um einen Studenten, der nur wirklich begrenzte Mittel zur Verfügung hat.

Sollte Person X versuchen der GEZ zu beweisen, dass es sich in der folgenden Situation um eine Wohngemeinschaft handelt (Wie beschrieben ein Haus, Person X und die Familie des Vermieters, am Dachgeschoss ist das Zimmer/Wohnung von Person X)?

Was sollte Person X jetzt wegen den Widerspruch tun?
Person X hat keine Rechtsschutz oder sonstiges.


*Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste noch ergänzt werden.
Bitte zukünftig gewissenhaft und konsequent selbst darauf achten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2015, 22:09 von Bürger«

j
  • Beiträge: 4
Fragen:
Hat Person X damals die Beitragsnummer des Zahlers angegeben?
Hat Person X Festsetzungs- und Mahnbescheide vom BS erhalten bevor sich der GV gemeldet hat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2015, 22:03 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Mr.X bei sich denkt da mal an Widerspruch,,

Mr. X bei sich würde dabei fragen, wo die Konstellation: "BR, c/o ARD ZDF DR BS" als Solches als Eigenname festgeschrieben ist.
Der Gläubiger muss klar benannt sein.
Die Schreiben müssen die Form aufweisen, dass sofort der Gläubiger erkannt wird, ohne zu raten.
Wer ist nun der Gläubiger?  -- Rätselraten???
Ist es ARD , ist es DR , ist es der BS? Wer bekommt das Geld?

BR, c/o ARD ZDF DR BS - gibt es nicht.
Worauf deutet das hin?  Es deutet darauf hin, dass aus dem Schreiben nicht klar zu erkennen ist, dass nur der BR der Gläubiger ist.
Kaum ein GV erkennt aus dem Schreiben, die da der BS verfasst hat, den wahren Gläubiger.
Wie kann das sein.
Na, weil der BS durch seinen vollen Datensatz im Briefkopf vortäuscht, das der BS der Gläubiger ist, bzw. mit dazu gehört. Der BS ist eben nicht der Gläubiger, damit darf der BS nicht mit auftauchen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2015, 22:03 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.462
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die Schreiben müssen die Form aufweisen, dass sofort der Gläubiger erkannt wird, ohne zu raten.

Es dürfte in diesem fiktiven Fall, in welchem es um eine vom Betroffenen als unberchtigt erachtete "Doppel"-Forderung ("Wohngemeinschaft") geht, nicht sonderlich hilfreich sein, mit Formalien der Vollstreckung zu argumentieren, da dies die dem Grunde nach unberechtigte Forderung nicht im Mindesten angreift.

Person X sollte sich im Klaren darüber werden, dass hier die vorläufige Abwehr der Vollstreckung wohl allenfalls Aussicht auf Erfolg haben könnte, wenn der Zugang der entsprechenden Bescheide nicht gegeben wäre...

...oder im Falle, dass Person X mglw. offiziell Widerspruch gegen einen offiziellen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID eingelegt hätte, dann die Thematik "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" berührt wäre.

All diese Konstellationen sind im Wesentlichen erwähnt u.a. unter

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Ein inhaltlicher Widerspruch gegen die Forderung an sich ist im Vollstreckungsverfahren weder vorgesehen, noch würde dieser darin behandelt werden. Im Vollstreckungsverfahren geht es allein noch um die Zulässigkeit der Vollstreckung - ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung.

Kurzum:
Hier fehlen noch eine Menge konkrete Angaben zu den Umständen und dem bisherigen Werdegang, um dazu eine etwas klarere Falldiskussion führen könnte...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2015, 22:03 von Bürger«
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