Hallo liebe GEZ-Gegner,
Person A hat zur Zeit Ärger mit der Rundfunkanstalt. Diese möchte eine Zwangsvollstreckung durchführen. Person A verzögerte das Ganze mittels einer Erinnerung bei dem zuständigem Amtsgericht. Diese Erinnerung wurde duch das BGH Urteil vom 11.06.2015 zurückgewiesen.
Jetzt hat Person A eine sofortige Beschwerde verfasst. Wäre das so ok? Jemand Kritik oder Anregungen oder Ideen wie Person A das Schreiben verbessern kann?
Amtsgericht Musterstadt
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- Per Einschreiben - Musterstadt, den 31.07.2015
Person A, Adresse
In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers
Rundfunkanstalt
gegen den vermeintlichen Schuldner
Person A
wird gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Musterstadt, Az.: XY12345 vom 35.15.5555, eingegangen am 40.15.5555, die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO eingelegt.
Es wird beantragt:
Den Beschluss des Amtsgericht Musterstadt vom 35.15.5555 zurück zu weisen. Der Gerichtsvollzieher Person B wird angewiesen, den Pfändungsauftrag (und den Auftrag zur Abnahme eines Vermögensverzeichnisses) des vermeintlichen Gläubigers Rundfunkanstalt vom 01.14.5555 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
1. Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse vom 7. Juli 2015, Az.: 5 L 473/15.NW
Begründung:
Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen -d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen. Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.
2. In dem Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt, Az.: XY12345 vom 35.15.5555 wird sich auf ein BGH Beschluss vom 11.06.2015 berufen, Az.: 1 ZB 64/14. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen heißt es:
• “Richterin am BGH Dr. Person C ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben“
Laut ZPO § 315 (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
Die eigenhändige Unterschrift der Richter ist zwingend vorgeschrieben (z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Ohne Unterschrift des mitwirkenden Richters ist es als Urteilsentwurf zu betrachten.
3. Weiter wird in dem Beschluss des BGH 1 ZB 64/14 der Beschluss vom Landgericht Tübingen vom 19. Mai 2014 aufgehoben.
Daraus folgt, dass der Beschluss des LG Tübingen vom 08.01.2015, Az.:5 T 296/14 seine Gültigkeit nicht verloren hat. Der vermeintliche Schuldner Person A hat sich in der Erinnerung vom 29.05.2015 auf den Beschluss des LG Tübingen vom 08.01.2015 berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Person A