Ich pflichte den Ausführungen von PersonX bei.
Ergänzend noch dies:
Wann soll was entschieden werden?
"Wann" steht noch in den Sternen...
..und "was"?
...na z.B. Verfahren wie diese
REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14068.0.html Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe (Az. AR 1409/15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101+ ergänzende Informationen u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg102282.html#msg102282bzgl. der
Grundrechts-/ Verfassungswidrigkeit des sog. "Rundfunkbeitragsstatsvertrags" (RBStV).
Ich würde Ausführungen wie diese (Zitat):
[...] Man muss nämlich gegen den Erhebungsbescheid Widerspruch einlegen und dann nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlen. Gleichzeitig beantragt man die Aussetzung der Entscheidung über den Widerspruch, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Zahlen muss man bis dahin aber trotzdem.
allerdings durchaus hinterfragen.
Ich interpretiere diese Aussage dahingehend, dass vorgeschlagen wird, es im Widerspruchsverfahren gegen den FestsetzungsBESCHEID gar nicht erst bis zu einem WiderspruchsBESCHEID und somit auch nicht bis zu einer KLAGE kommen zu lassen und diese dann "ruhendstellen" zu lassen...
...sondern stattdessen schon eine
Aussetzung des WIDERSPRUCHsverfahrens zu beantragen - aus den faktisch gleichen Gründen, nämlich
"ausstehender höchstinstanzlicher Entscheidungen".
Ob dies eine Option sein könnte?
Ich bin da skeptisch...ALTERNATIV wäre ggf. zu prüfen, inwiefern der
- Antrag auf
Aussetzung des Widerspruchsverfahrenskombiniert werden könnte mit einem
- Antrag auf
"Aussetzung der Vollziehung"...und wie die Landesrundfunkanstalten darauf reagieren würden.
Ich befürchte zwar, dass die Landesrundfunkanstalten in diesen Fällen wohl einer Aussetzung der Vollziehung (oder auch einer Aussetzung des Widerspruchsverfahrens) nicht zustimmen würden. Aber vielleicht macht "Versuch kluch..." ?
Falls sowohl einer
- Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
als auch einer
- Aussetzung der Vollziehung
zugestimmt würde, hätte dies den Charme, dass jegliche Klagegedanken/ Klagekosten usw. erst einmal in weite Ferne rücken und somit die Hemmschwelle des Widerstands enorm gesenkt werden würde.
Das wäre natürlich genial...!Es steht aber zu befürchten, dass eben aus vorgenannten Gründen die LRA alles an juristischen Spitzfindigkeiten aufbieten werden, es nicht zu einer solchen Kaskade kommen zu lassen...
Einer
Zahlung unter Vorbehalt nach einem offiziellen VERWALTUNGsakt = FestsetzungsBESCHEID stünden wiederum die Aussagen von u.a. akademie.de entgegen, dengemäß eine
Zahlung unter Vorbehalt bei öffentlichen Abgaben nicht möglich sei. "Öffentliche Abgabe" sei es spätestens dann, wenn ein Verwaltungsakt = FestsetzungsBESCHEID die Forderung auf die VERWALTUNGsrechtliche Ebene hebt...
Insofern sehe ich hier schon noch Klärungsbedarf.
Siehe hierzu bitte u.a. auch unter
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.0.htmlBeachte hierbei aber auch die Kommentare am Ende des Threads bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595