Vorab:
Es empfiehlt sich grundsätzlich, in einem Thread nicht zu viele unterschiedliche Fragen zu stellen - schon gar nicht vollkommen andere Fragen, als die sehr spezielle Überschrift nahelegt:
"SWR schickt Bescheide konsequent ca. 10 Tage später los als Datum auf Brief"
Bitte zukünftig berücksichtigen! Danke.Die Frage bzgl. der aktuellen
"Vollstreckung trotz Widerspruch" /
"Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" ist mit eben diesen Begriffskombinationen in der
Suchfunktion des Forums mehrfach auffindbar.
Weiterhin hat Person A immer noch keinen einzigen Widerspruchsbescheid bekommen.
Soll Person A jetzt Erinnerung/ Untätigkeitsklage einreichen?
(Gelinde ausgedrückt) Frech ist, dass der fiktive SWR in diesem fiktiven Schreiben sich geradezu damit
"brüstet", trotz Widerspruch (dem Grunde nach! d.h. eigentlich ohne Ermessensspielraum seitens der "Anstalt") incl. Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" und dessen offensichtlich
seit deutlich über 3 Monaten unterlassener Bescheidung, zwei(!)
weitere Bescheide erlassen zu haben und dabei noch die anhaltende Nicht-Zahlung zu monieren...
Möge er (der SWR) bitte erst mal seine eigenen Hausaufgaben machen - ansonsten bekommt er die Klage an den Hals.Der SWR könnte ggf. nochmals schriftlich darauf hingewiesen werden, dass bei weterem Festhalten an der Vollstreckung ebendiese "mit allem Nachdruck und zu deren Kosten abgewehrt werden wird" bzw. "umgehend der Klageweg beschritten werden wird. Er möge sich entscheiden bis zum... - (so oder so ähnlich)
Denn:
Im Falle der
Versäumnis der 3-Monats-Frist durch die "Behörde" scheint es (zumindest im Falle grundsätzlicher Anfechtung) wohl möglich zu sein,
ohne "Umweg" über eine "Untätigkeitsklage" stattdessen *direkt* zu klagen, zumindest wohl sofern die (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) selbst angegriffen wird (Verfassungswidrigkeit, etc.), da hierbei wohl keine "Ermessensentscheidung" der "Behörde" gegeben ist (denn die kann das ja gar nicht entscheiden...)
Siehe hierzu ausführlichen Beitrag des Foren-Users "Rochus", der nicht nur einmal darauf hingewiesen hat...
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14051.msg94652.html#msg94652Für die "flinke" Klage könnte es dann ausreichen, einen
vorerst unbegründeten "Klageantrag" einzureichen,
z.B. analog Bernd Höcker
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung...dem dann üblicherweise eine Fristsetzung seitens des Gerichts folgt zur Nachreichung der Begründung.
ggf. nochmals versehen mit einem
ans Gericht gerichteten
Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung".
Es ist aber nicht gesichert, welche Erfolgsaussichen ein solcher im Zuge der Anfechtungsklage an das Gericht gerichteter Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" Erfolgsaussichten hätte...
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293V Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.
1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.
2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.
Da dieses Thema aber schon mehrfach und ausgiebeig im Forum behandelt wurde, Mehrfachdiskussionen jedoch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte beschränken auf das Kern-Eingangsthema dieses Threads, welches da lautet
SWR schickt Bescheide konsequent ca. 10 Tage später los als Datum auf Brief
...wobei auch dies eigentlich nichts neues ist - und nicht sonderlich viel Sprengkraft besitzt, da ja i.d.R. das Datum der Zustellung gilt.
Diskrepanzen zwischen aufgedrucktem Datum und m QR-Code "verstecktem" Datum können wohl mit einem QR-Code-Reader "entlarvt" und dann ggf. gerichtlich verwertet werden - siehe hierzu bitte u.a. unter
Data Matrix Code auf den Briefen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.0.html