Danke für die Antwort und fürs willkommen heißen im Forum.
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Die Frage "Muss Person B zahlen?" ist für dieses Forum vielleicht ein wenig unglücklich formuliert, denn der allgemeine Gedanke beim Boykott des Zwangsfinanzierungssystems vom örR ist nämlich genau, dass eine jede Person A - Z eben nicht zahlen muss.
Es ist nicht Aufgabe der Widerspenstler herauszuarbeiten wieviel Geld eine beliebige Person "zahlen muss"; diesen Job übernehmen aber gerne BS bzw. die 'zuständige' LRA.
Mit meiner Frage wollte ich den Zweck dieses Forums ein Boykott des Zwangsfinanzierungssystems nicht unterlaufen. Ganz im Gegenteil. Einen Gebührenbescheid nicht einfach so hinzunehmen und sich Blind auf die fragwürdigen Antworten des“ BS bzw. die 'zuständige' LRA“ zu verlassen sondern nach Auswegen aus der Zahlungsverpflichtung zu suchen ist doch auch eine Form des Wiederstandes. Wenn auch in einer milderen Form als WIDERSPRUCH AUF BESCHEID -> KLAGE.
Sollte es einer Person B daran gelegen sein 'Nutznießer' einer bereits ermäßigt zahlenden Person A zu werden (und damit das aufgezwungene System akzeptieren), könnte für B ggf. § 4 (3) RBStV Anwendung finden.
Bei § 4 (3) RBStV sind drei Ausnahmen aufgelistet. Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner treffen nicht zu und auch eine Sozialleistung nach Absatz 1 wird nicht gezahlt. Somit besteht wohl zumindest laut der fragwürdigen gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Gebührenbefreiung.
Habe bei der BS Angerufen. Die lapidare Auskunft der BS war, dass der Vollzahler grundsätzlich Zahlungspriorität hätte und für die Vergangenheit auch der ermäßigte Satz nicht zurückerstattet werden kann, in Zukunft aber „nur“ der Vollzahler zahlen muss. Die Auskunft halte ich für Fragwürdig.
Wäre echt super wenn jemand doch noch einen Ausweg weiß wie Person B ohne große Klage um die Rundfunkgebühren kommt.