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Autor Thema: Muss die zweite Person zahlen  (Gelesen 1905 mal)

L
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Muss die zweite Person zahlen
Autor: 22. Juli 2015, 17:27
Situation:
Person A gehört eine Wohnung
Person A bezahlt aufgrund einer Behinderung ermäßigte Rundfunkgebühren (5.99 Euro)
Person B zieht zu Person A und meldet die neue Wohnadresse um
GEZ schickt Person B eine Rechnung über volle Rundfunkgebühren

Muss Person B zahlen?

Wenn ja wie viel? Volle Rundfunkgebühren oder die Differenz zwischen dem vollen Gebühren und dem ermäßigtem Satz?


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Gast

Re: Muss die zweite Person zahlen
#1: 23. Juli 2015, 01:32
Hallo und Willkommen im Forum.  :)

Die Frage "Muss Person B zahlen?" ist für dieses Forum vielleicht ein wenig unglücklich formuliert, denn der allgemeine Gedanke beim Boykott des Zwangsfinanzierungssystems vom örR ist nämlich genau, dass eine jede Person A - Z eben nicht zahlen muss.  :police:

Es ist nicht Aufgabe der Widerspenstler herauszuarbeiten wieviel Geld eine beliebige Person "zahlen muss"; diesen Job übernehmen aber gerne BS bzw. die 'zuständige' LRA.

Sollte es einer Person B daran gelegen sein 'Nutznießer' einer bereits ermäßigt zahlenden Person A zu werden (und damit das aufgezwungene System akzeptieren), könnte für B ggf. § 4 (3) RBStV Anwendung finden.

Besser wäre jedoch dieser Weg: KEINE ZAHLUNG -> WIDERSPRUCH AUF BESCHEID -> KLAGE


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Re: Muss die zweite Person zahlen
#2: 23. Juli 2015, 16:54
Danke für die Antwort und fürs willkommen heißen im Forum.   :).

Die Frage "Muss Person B zahlen?" ist für dieses Forum vielleicht ein wenig unglücklich formuliert, denn der allgemeine Gedanke beim Boykott des Zwangsfinanzierungssystems vom örR ist nämlich genau, dass eine jede Person A - Z eben nicht zahlen muss.  :police:

Es ist nicht Aufgabe der Widerspenstler herauszuarbeiten wieviel Geld eine beliebige Person "zahlen muss"; diesen Job übernehmen aber gerne BS bzw. die 'zuständige' LRA.

Mit meiner Frage wollte ich den Zweck dieses Forums ein Boykott des Zwangsfinanzierungssystems nicht unterlaufen. Ganz im Gegenteil. Einen Gebührenbescheid nicht einfach so hinzunehmen und sich Blind auf die fragwürdigen Antworten des“ BS bzw. die 'zuständige' LRA“ zu verlassen sondern nach Auswegen aus der Zahlungsverpflichtung zu suchen ist doch auch eine Form des Wiederstandes. Wenn auch in einer milderen Form als WIDERSPRUCH AUF BESCHEID -> KLAGE.

Sollte es einer Person B daran gelegen sein 'Nutznießer' einer bereits ermäßigt zahlenden Person A zu werden (und damit das aufgezwungene System akzeptieren), könnte für B ggf. § 4 (3) RBStV Anwendung finden.

Bei § 4 (3) RBStV sind drei Ausnahmen aufgelistet. Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner treffen nicht zu und auch eine Sozialleistung nach Absatz 1 wird nicht gezahlt. Somit besteht wohl zumindest laut der fragwürdigen gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Gebührenbefreiung.

Habe bei der BS Angerufen. Die lapidare Auskunft der BS war, dass der Vollzahler grundsätzlich Zahlungspriorität hätte und für die Vergangenheit auch der ermäßigte Satz nicht zurückerstattet werden kann, in Zukunft aber „nur“ der Vollzahler zahlen muss. Die Auskunft halte ich für Fragwürdig.

Wäre echt super wenn jemand doch noch einen Ausweg weiß wie Person B ohne große Klage um die Rundfunkgebühren kommt.


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Re: Muss die zweite Person zahlen
#3: 23. Juli 2015, 21:31
Wäre echt super wenn jemand doch noch einen Ausweg weiß wie Person B ohne große Klage um die Rundfunkgebühren kommt.
Es gibt drei Ausnahmen für Person B:

-Obdachlos werden,
-Auswandern,
-Sterben!

Und das ist bitterer Ernst! Die Intendanten lassen den BS jagt machen auf jeden Bürger, der diese Propagandamaschine nicht unterstützen will. Wer seine Wohnung nicht aufgibt oder auswandert, wird vom Intendanten bis zum Tode gejagt, denn der Intendant ist der Verantwortliche für diese Freiheitsberaubung. Nur wer dem Intendanten das geforderte Schutzgeld in Höhe von 17,50 Euro monatlich abdrückt, wird eine Weile verschont. Bis er wirklich stirbt, dann sind die Erben die gelackmeierten, weil sie den Toten nicht abmelden können.

Also bleibt nur noch der Weg den hier alle gehen:

Festsetzungsbescheid abwarten,
Widerspruch dagegen einlegen,
Widerspruchsbescheid abwarten.
Klage dagegen einreichen.

Weitere Infos hier:
Thema: Guten Abend Lob und Hallo
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14916.new.html#new


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