Völlig fiktive Antwort zu einem fiktiven Problem:Mit einer Rechtschutzversicherung sollte es zumindest eine kostenlose Erstberatung geben, ansonsten dürfte es ohne RSV ca. 100 Euro kosten, wenn der Anwalt tätig wird und einen Brief schreibt.
Fakt ist, dass nur ein Beitrag pro Wohnung fällig ist. Wenn beide Bewohner gepfändet werden, ist etwas schiefgelaufen.
Normale Vorgehensweise, damit das nicht passiert: ein Bewohner erklärt sich zum Wohnungsinhaber, bekommt eine Beitragsnummer und ist verantwortlich für den Widerstand, oder wahlweise für den Beitrag. Die andere Person meldet anschliessend dem BS, dass schon ein Beitragskonto existiert und nennt dessen Beitragsnummer. Wann das zu geschehen hat, kann man schlecht sagen, aber jetzt wäre ein guter Zeitpunkt, auch wenn es fast zu spät ist. Brieffreundschaften mit BS dauern aber zur Zeit sehr lange, jeder will es anscheinend, die sind überlastet. Es dürfte zu lange dauern, bis die regieren.
Damit ist die Zwangsvollstreckung also nicht vorbei, denn an jeden der beiden Bewohner wurde ein Beitragsbescheid (=Festsetzungsbscheid) versendet, der rechtskräftig wurde, weil kein Widerspruch dagegen eingelegt wurde. Also kann der OVG pfänden.
Vorgehensweise dagegen, so wie ich es verstanden habe: Erinnerung einlegen beim Amtsgericht. Es sind keine Festsetzungsbescheide angekommen, man kann demzufolge seine Rechte nicht wahrnehmen. BS kann niemals beweisen, dass Festsetzungsbescheide zugestellt wurden, das müssen sie aber. Weiterhin wird dem Amtsgericht mitgeteilt, man habe sich informiert, dass die Forderung nicht rechtens ist, weil beide zahlen sollen, obwohl nur ein Beitrag pro Wohnung gesetzlich zu zahlen ist. Damit ist offensichtlich, dass ein Fehler vorliegt oder dass üble Verbrecher am Werk sind.
Ein Anwalt sollte das hinbekommen in der Erstberatung.
Fakt ist:
Wichtig ist, dass versucht wird, wegen der fehlenden Festsezungsbescheide "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu erreichen. Dann kann Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide eingelegt werden, BS muss neue versenden. Wenn das geklappt hat, kann man den Bogen überspannen und nur reagieren, wenn per Einschreiben versendet wird oder wenn der OGV sich meldet.
Ein Festsetzungsbescheid hat eine Rechtsbehelfsbelehrung, laut dessen man einen Monat Zeit hat, Widerspruch einzulegen. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Ohne Festsetzungsbescheid erst recht, denn dann fehlt ja alles, der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung. BS versendet keine Einschreibebriefe, kann also den Zugang nicht nachweisen, also man muss den Zugang komplett abstreiten!
siehe hier:
Thema: hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306
BS wird daraufhin irgendwelche Behauptungen aufstellen, die nicht stimmen, das ist normal. Aber auch da helfen wir weiter, einfach den Fortgang der fiktiven Geschichte hier weitererzählen.