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Autor Thema: Das Recht des Beitragsservice  (Gelesen 16137 mal)

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Re: Das Recht des Beitragsservice
#15: 17. Juni 2015, 17:37
Überwachung des Zahlungseingangs und ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkbeiträge von der Erinnerung bis zur Vollstreckung und zum Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Wenn das denn alles "aus einer Hand kommt", warum werden dann die Beitragsschuldner mit anderem Briefkopf und anderem Unterzeichner angeschrieben als die Vollstreckungsstellen? (s. Anhang, abgesehen davon, dass es in den Beispieldokumenten unterschiedliche LRAen sind)

Es ist auffallend, dass das Schreiben an die Vollstrecker eindeutig die LRA mit dem Intendanten als Rechtsvertreter angibt. Beim Schreiben an den "Schuldner" bleibt dies unklar: Der Briefkopf erweckt den Eindruck, der Beitragsservice wäre der Absender (grosses Logo Beitragsservice), die korrekte Bezeichnung der LRA (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Verantwortliche sowie der Rechtsvertreter fehlt

Was soll dem "Schuldner" damit verschleiert werden? Das eigentlich nicht die "GEZ", sondern der Intendant der LRA volle Verantwortung für die ganzen Schandtaten hat!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2015, 17:57 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

I
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Re: Das Recht des Beitragsservice
#16: 17. Juni 2015, 18:56
Folgt ein Beobachter diesen Ausführungen, kommt er zu dem Schluss, dass logischerweise nicht der gesamte BS, sondern ein Teil davon im Übertragenen Sinne, dann halt genauso der NDR, der WDR usw. sein muss.
Also jeweils ein Teil des BS wäre halt ein Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Mitarbeiter des BS wären somit eben auch Mitarbeiter der jeweiligen LRA.

Nur weil Sie Teil einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sind, heißt das doch noch lange nicht, dass der Beitragsservice die gleichen verwaltungsrechtlichen Befugnisse, wie die Rundfunkanstalt besitzt.



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Re: Das Recht des Beitragsservice
#17: 17. Juni 2015, 19:14
Bei einer Verhandlung gestern hat so ein Verwaltungsrichter diesen Widerspruch nicht versucht zu erläutern, sondern so gesehen ausgeführt, dass der BS der MDR sei. * RN 1
Folgt ein Beobachter diesen Ausführungen, kommt er zu dem Schluss, dass logischerweise nicht der gesamte BS, sondern ein Teil davon im Übertragenen Sinne, dann halt genauso der NDR, der WDR usw. sein muss.
Also jeweils ein Teil des BS wäre halt ein Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Mitarbeiter des BS wären somit eben auch Mitarbeiter der jeweiligen LRA.

Dies entstammt jedoch nicht etwa den Gehirnwindungen eines besonders weisen Verwaltungsrichters, der sich total viele Gedanken gemacht hat, sondern ist die 1-zu-1-Wiedergabe einer Textpassage von Kira Tucholke (ihres Zeichens Mitarbeiterin der Abteilung "Recht und Personal" der GEZ) im Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, RBStV, § 10, Tz. 59-60, 3. Aufl. 2012:

Zitat
"Bei der Tätigkeit der gemeinsamen Stelle handelt es sich somit weiterhin um die originären Aufgaben der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die diese nunmehr durch die gemeinsame Stelle für ihren Bereich selbst durchführt. Die gemeinsame Stelle ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Beiträge nach Abs. 1 und 2 zu entrichten sind. Es handelt sich bei der gemeinsame Stelle daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08 zur GEZ; Grupp, Grundfragen, S. 81).

So werden z. B. auch die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der gemeinsamen Stelle zwischen diesen und allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten geschlossen. Für die Verpflichtungen aus den vertraglichen Beziehungen haften die beteiligten Rundfunkanstalten als Gesamtschuldner."

Die Ausführungen, dass der Beitragsservice "ein Teil der Rundfunkanstalt" sei, sind nicht haltbar, werden aber von den Gerichten nachgeplappert, "weil's halt so im Hahn/Vesting steht." Der Betroffene, der rechtlich nicht voll im Thema drinnen ist, kann dem nichts mehr entgegensetzen.

Die Ausführungen sind deshalb nicht haltbar, weil:

1. Der Beitragsservice ist weder eine behördeninterne Organisationseinheit einer einzelnen Rundfunkanstalt. Der Beitragsservice hat eine eigenständige innere Organisation, bestehend aus eigenem Geschäftsführer (hört sich besser an als "Verbandsvorsteher") und eigenem Verwaltungsrat (hört sich besser an als "Verbandsversammlung"). Innerbehördliche Organisationseinheiten weisen solche Strukturen nicht auf.

2. Noch ist der Beitragsservice ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt, sondern ein Zweckverband, im Rahmen dessen die Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ein Rechenzentrum betreiben. Eine Zurechnung zu einer bestimmten Rundfunkanstalt ist nicht möglich, weil es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt. Eigenbetriebe unterstehen hingegen einem einzelnen Rechtsträger, wie beispielsweise ein Schwimmbadbetrieb, ein Theaterbetrieb oder dergleichen.

3. Noch ist der Beitragsservice ein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt, denn die Organe einer Rundfunkanstalt sind gesetzlich festgelegt.

Wenn man sagt, der Beitragsservice sei "ein Teil der Rundfunkanstalt", dann ist immer noch zu fragen, wie dies gemeint ist. Darauf wird nirgendwo eingegangen. Ist der Beitragsservice als innerbehördliche Organisationseinheit Teil der Rundfunkanstalt? Ist der Beitragsservice als Eigenbetrieb Teil einer Rundfunkanstalt? Ist der Beitragsservice als Eigenorgan Teil der Rundfunkanstalt? Dies müsste näher erläutert werden. Dies geschieht aber nicht, weil der Hahn/Vesting hierauf keine Antwort gibt. Braucht er auch nicht, weil die meisten Menschen sich ohnehin nicht gegen das Argument "Der Beitragservice ist Teil der Rundfunkanstalt wehren können."

Es hilft jedoch alles nichts. Man kann argumentieren, wie man will. Die plappern nur das nach, was im Hahn/Vesting steht.


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#18: 17. Juni 2015, 19:44
http://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/6_Wahlperiode/D06-3000/Drs06-3142.pdf
Der Bericht der Landesrundfunkanstalten ist ein interessantes Dokument, welches auf den Seiten 112-115 ein Selbstverständnis des zentralen Beitragsservices (ZBS) als "nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" bietet. Bemerkenswert ist bei der Aufzählung der Aufgaben, dass das Erstellen von Verwaltungsakten mit keinem Wort erwähnt wird.

Die Nichtnennung dieser Aufgabe sollte auch für die Diskussion beim folgenden Thema berücksichtigt werden:
Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96638.html#msg96638


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#19: 17. Juni 2015, 20:24
Zitat von: Hahn/Vesting, RBStV, § 10, Tz. 60
"So werden z. B. auch die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der gemeinsamen Stelle zwischen diesen und allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten geschlossen. Für die Verpflichtungen aus den vertraglichen Beziehungen haften die beteiligten Rundfunkanstalten als Gesamtschuldner."

An diesem Zitat sieht man folgendes: Es handelt sich hierbei um eine veraltete Rechtsansicht. Ich hatte diesen Aspekt ja bereits angesprochen. Früher sah man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als nicht-rechtsfähig an. Diese Auffassung hat sich allerdings inzwischen geändert. Es ist in der Rechtsprechung inzwischen weithin anerkannt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist, soweit es sich dabei nicht lediglich um eine reine Innengesellschaft handelt.

Wir haben hier auch bewiesen, dass die Mitarbeiter des Beitragsservice für ganz unterschiedliche Rundfunkanstalten Verwaltungsakte (z.B. Widerspruchsbescheide) verfassen und eben nicht nur für eine einzige Rundfunkanstalt. Dass die Arbeitsverträge der Mitarbeiter des Beitragsservice mit allen Rundfunkanstalten geschlossen werden, hat also nicht etwa damit zu tun, dass sie dann jeweils Mitarbeiter einer bestimmten Runffunkanstalt sind. Es hat lediglich damit zu tun, dass insofern der veralteten "individualistischen Theorie" gefolgt wird, nach deren Auffassung Träger der Rechte und Pflichten nur die jeweiligen Gesellschafter sein können, nicht jedoch die Gesellschaft selbst. Diese Auffassung wird auf den Zweckverband übertragen.


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#20: 17. Juni 2015, 21:28
Dieser Richter ist in Zukunft wegen Befangenheit abzulehnen ;)


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koppi1947

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Re: Das Recht des Beitragsservice
#21: 18. Juni 2015, 08:41
Aktuelle Aussage von Dr. Norbert Häring:

Zitat:
Doch heute bekam ich mit Zustellungsurkunde einen amtlichen Bescheid des Hessischen Rundfunks. Der Rundfunk musste selber ran, weil der Beitragsservice ein nicht rechtsfähiges juristisches Nichts ist.

Guggst du hier:

http://norberthaering.de/de/27-german/news/405-hr-bescheid#weiterlesen

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
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Re: Das Recht des Beitragsservice
#22: 18. Juni 2015, 09:59
Aktuelle Aussage von Dr. Norbert Häring:

Zitat:
Doch heute bekam ich mit Zustellungsurkunde einen amtlichen Bescheid des Hessischen Rundfunks. Der Rundfunk musste selber ran, weil der Beitragsservice ein nicht rechtsfähiges juristisches Nichts ist.

Guggst du hier:

http://norberthaering.de/de/27-german/news/405-hr-bescheid#weiterlesen

+++

Die Argumentation das Hessischen Rundfunks steht aus noch einem weiteren Grund auf sehr wackeligen Beinen: § 14 Bundesbankgesetz ist ein Bundesgesetz, § 10 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks ist allerdings ein Landesgesetz. Aus Art. 31 GG geht der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht." hervor.

Der Rundfunkbeitrag - Einfach. Für alle? Für den Hessischen Rundfunk möglicherweise bald nicht mehr ganz so einfach!


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#23: 18. Juni 2015, 14:39
hallo zusammen,

mein erster Post - nachdem ich schon viel wissenswertes aus dem Forum gezogen habe - möchte ich nun auch gerne beitragen und einen Gedanken einwerfen:

Zur Beantwortung der häufigen hier und auch in den anderen Beiträgen aufgeworfenen Fragen sind die LRA/ der Beitragsservice als Behörden doch selbst verpflichtet ---> IFG

Allgemein formuliert und beispielsweise über https://fragdenstaat.de oder per Email formlos an
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; WDR; NDR; ARD; ZDF; Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien; Kommission für Zulassung und Aufsicht (Medienanstalten); etc.
(einfach gleichlautend) adressiert, müssen sie die Fragen wie von Knax im Eingangspost gestellt beantworten.

Zitat
2) "Gibt es überhaupt sowas wie eine Satzung des Beitragsservice, damit ich als Bürger mir überhaupt erst einmal ein Bild davon machen kann, um was für ein Gebilde, um was für eine Organisation, um was für ein "Ding" es sich bei diesem "Beitragsservice" rechtlich handelt, wenn ich einen Brief von denen erhalte? Wenn ja, kann ich mir diese Satzung vielleicht mal irgendwo ansehen und durchlesen? Oder muss die möglicherweise gar nicht veröffentlicht werden, weil es dafür möglicherweise gar keine Veröffentlichungspflicht gibt, und ich steh so dumm da wie vorher auch?"

3) "Welche gesetzlichen Rechenschaftspflichten hat der Beitragsservice denn überhaupt? Der zieht so viel (öffentliche) Gelder ein, ist denn nirgendwo gesetzlich geregelt, welche Auskünfte er gesetzlich verpflichtend über sich selbst geben muss?"

4) Und: "Wo kann ich denn überhaupt nachlesen, welche Rechte und Pflichten ich gegenüber dem Beitragsservice habe und der Beitragsservice mir gegenüber? Welche Aufgaben hat der denn überhaupt?"

5) "Darf der Beitragsservice sich aussuchen, welche Aufgaben er wahrnimmt und welche nicht? Darf er bestimmen, dass er sämtliche Aufgaben wahrnimmt oder nur bestimmte Teile? Gibts dazu irgend eine gesetzliche Regelung, welche Rechte und Pflichten der Beitragsservice gegenüber den Landesrundfunkanstalten hat und umgekehrt, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalten gegenüber dem Beitragsservice haben?"

Auf diesem Weg können auch all die weiteren (nicht persönlich bezogenen) Informationen (die hier die Grundlage so vieler Fragen in den Threads sind) und insbesondere auch Verwaltungsunterlagen angefordert werden wie
alle internen Verwaltungsvorschriften, Handlungsanweisungen, Richtlinien, etc. bzgl. Rundfunkbeitrag, Konstrukts des Beitragsservices, Behandlung von Widersprüchen, Mahn- und Vollstreckungswesen, etc. - denn zu deren Herausgabe sind diese Behörden verpflichtet.

Und damit geht dann auch mehr...

cheers,
koybott


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#24: 18. Juni 2015, 15:12
koybott --- wie man unter den anfragen ( https://fragdenstaat.de/suche/?q=beitragsservice ) erkennt..
gibt der "Beitragsservice aus Köln" keine Antworten ( nur Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden diese
schnellstmöglich an die zuständige Stelle weiterleiten und bearbeiten.)
Es bleibt nur diese Fragen gerichtlich klären zu lassen und die Beklagte
Rundfunkanstalt zum substantierten Sachvortrag zu zwingen.
Beweisantrag Beteiligtenvernehmung ( Rundfunkanstalt)  und Beweis Zeuge: Geschäftsführer Beitragsservice


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k
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Re: Das Recht des Beitragsservice
#25: 18. Juni 2015, 15:59
Vielen Dank für deinen Hinweis, 12121212.
wie man unter den anfragen ( https://fragdenstaat.de/suche/?q=beitragsservice ) erkennt..
gibt der "Beitragsservice aus Köln" keine Antworten

Neben dem vom Bundesverwaltungsgerichts zur Auskunft verpflichteten WDR kommt auch der Beitragsservice sehr wohl seiner Auskunftspflicht nach, wie du gerade auch in dem von dir eingefügten Link selbst erkennen kannst (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/verbleib-der-damaligen-gebuhrenbeauftragten-der-offentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten-1/).

Und nur falls er das möglicherweise in manchen Fällen nicht tut, bedeutet nicht dass er es nicht muss.

In Fällen von Weigerung, Verzögerung oder auch einer nur eingeschränkten Auskunft hilft daher die Einschaltung des Landesdatenschutzbeauftragten weiter.
Darüberhinaus natürlich auch Widerspruch und Klage auf Auskunft nach dem IFG, siehe WDR.

cheers,
koybott


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#26: 18. Juni 2015, 16:10
Bei jeder Anfechtungsklage ...eines Bescheides kann man das Thema mit einbringen
( gegebenenfalls als Feststellungsklage / Fortsetzungsfeststellungsklage )
https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage
Was ein "Beitragsservice" meint ..muss nicht das gleiche sein was im Urteil des Gerichtes steht....




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