Bei einer Verhandlung gestern hat so ein Verwaltungsrichter diesen Widerspruch nicht versucht zu erläutern, sondern so gesehen ausgeführt, dass der BS der MDR sei. * RN 1
Folgt ein Beobachter diesen Ausführungen, kommt er zu dem Schluss, dass logischerweise nicht der gesamte BS, sondern ein Teil davon im Übertragenen Sinne, dann halt genauso der NDR, der WDR usw. sein muss.
Also jeweils ein Teil des BS wäre halt ein Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Mitarbeiter des BS wären somit eben auch Mitarbeiter der jeweiligen LRA.
Dies entstammt jedoch nicht etwa den Gehirnwindungen eines besonders weisen Verwaltungsrichters, der sich total viele Gedanken gemacht hat, sondern ist die 1-zu-1-Wiedergabe einer Textpassage von Kira Tucholke (ihres Zeichens Mitarbeiterin der Abteilung "Recht und Personal" der GEZ) im Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, RBStV, § 10, Tz. 59-60, 3. Aufl. 2012:
"Bei der Tätigkeit der gemeinsamen Stelle handelt es sich somit weiterhin um die originären Aufgaben der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die diese nunmehr durch die gemeinsame Stelle für ihren Bereich selbst durchführt. Die gemeinsame Stelle ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Beiträge nach Abs. 1 und 2 zu entrichten sind. Es handelt sich bei der gemeinsame Stelle daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08 zur GEZ; Grupp, Grundfragen, S. 81).
So werden z. B. auch die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der gemeinsamen Stelle zwischen diesen und allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten geschlossen. Für die Verpflichtungen aus den vertraglichen Beziehungen haften die beteiligten Rundfunkanstalten als Gesamtschuldner."
Die Ausführungen, dass der Beitragsservice "ein Teil der Rundfunkanstalt" sei, sind nicht haltbar, werden aber von den Gerichten nachgeplappert, "weil's halt so im Hahn/Vesting steht." Der Betroffene, der rechtlich nicht voll im Thema drinnen ist, kann dem nichts mehr entgegensetzen.
Die Ausführungen sind deshalb nicht haltbar, weil:
1. Der Beitragsservice ist weder eine behördeninterne Organisationseinheit einer einzelnen Rundfunkanstalt. Der Beitragsservice hat eine eigenständige innere Organisation, bestehend aus eigenem Geschäftsführer (hört sich besser an als "Verbandsvorsteher") und eigenem Verwaltungsrat (hört sich besser an als "Verbandsversammlung"). Innerbehördliche Organisationseinheiten weisen solche Strukturen nicht auf.
2. Noch ist der Beitragsservice ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt, sondern ein Zweckverband, im Rahmen dessen die Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ein Rechenzentrum betreiben. Eine Zurechnung zu einer bestimmten Rundfunkanstalt ist nicht möglich, weil es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt. Eigenbetriebe unterstehen hingegen einem einzelnen Rechtsträger, wie beispielsweise ein Schwimmbadbetrieb, ein Theaterbetrieb oder dergleichen.
3. Noch ist der Beitragsservice ein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt, denn die Organe einer Rundfunkanstalt sind gesetzlich festgelegt.
Wenn man sagt, der Beitragsservice sei "ein Teil der Rundfunkanstalt", dann ist immer noch zu fragen, wie dies gemeint ist. Darauf wird nirgendwo eingegangen. Ist der Beitragsservice als innerbehördliche Organisationseinheit Teil der Rundfunkanstalt? Ist der Beitragsservice als Eigenbetrieb Teil einer Rundfunkanstalt? Ist der Beitragsservice als Eigenorgan Teil der Rundfunkanstalt? Dies müsste näher erläutert werden. Dies geschieht aber nicht, weil der Hahn/Vesting hierauf keine Antwort gibt. Braucht er auch nicht, weil die meisten Menschen sich ohnehin nicht gegen das Argument "Der Beitragservice ist Teil der Rundfunkanstalt wehren können."
Es hilft jedoch alles nichts. Man kann argumentieren, wie man will. Die plappern nur das nach, was im Hahn/Vesting steht.