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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Knax am 23. Mai 2015, 01:27

Titel: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: Knax am 23. Mai 2015, 01:27
Hallo zusammen,

das Recht des öffentlichen Rundfunks in Deutschland besteht bekanntlich aus vielen einzelnen Rechtsquellen. Neben den verschiedenen Rundfunkstaatsverträgen (http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag) gibt es die Gesetze über die jeweiligen Rundfunkanstalten (beispielsweise das HR-Gesetz (http://HR-Gesetz)), die Satzungen der jeweiligen Rundfunkanstalten (beispielsweise die HR-Satzung) sowie die sog. Leistungssatzungen (beispielsweise die Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Für mich stellt sich die Frage, ob § 2 der Leistungssatzung (Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (http://stanz.ms-visucom.de/anwendungen/ms-visucom/bilder/firma80/2012_public/Ausgabe_51_52_2012.pdf)) gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstößt und welche Folgen dies haben könnte. Denn in § 2 der Leistungssatzung steht, dass der Beitragsservice die Aufgaben der LRA "ganz oder teilweise" wahrnimmt:

"Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr."

Und § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV lautet:

"Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr."

Ganz unweigerlich taucht da die Frage auf: "Häääääh???"

Es ist nicht klar, welche Aufgaben der Beitragsservice wahrnimmt, wenn dort steht "ganz oder teilweise". Es muss ja doch gemäß Bestimmtheitsgebot (oder dem Grundsatz der Normenklarheit) klar und nachvollziehbar festgelegt sein (und durch den Bürger feststellbar sein), welche Aufgaben er wahrnimmt und in welchem Umfang. Kurz: Das "Recht des Beitragsservice" erscheint mir weitaus zu unklar und nebulös geregelt zu sein.

Wenn die Aufgabenübertragung und deren Umfang aber nicht klar und nachvollziehbar gesetzlich geregelt ist, dann ist auch für den Bürger nicht klar erkennbar, welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Beitragsservice hat, d.h. die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Beitragsservice bleibt unklar und schleierhaft. Und wenn man ehrlich ist: Genau so ist es doch! Ein durchschnittlich rechtkundiger Bürger hat keine Ahnung, welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Beitragsservice hat. Nur beispielhaft sei an dieser Stelle gefragt:

1) "Wieso gibt es wohl so viele Vollstreckungssachen über Rundfunkbeiträge?"

2) "Gibt es überhaupt sowas wie eine Satzung des Beitragsservice, damit ich als Bürger mir überhaupt erst einmal ein Bild davon machen kann, um was für ein Gebilde, um was für eine Organisation, um was für ein "Ding" es sich bei diesem "Beitragsservice" rechtlich handelt, wenn ich einen Brief von denen erhalte? Wenn ja, kann ich mir diese Satzung vielleicht mal irgendwo ansehen und durchlesen? Oder muss die möglicherweise gar nicht veröffentlicht werden, weil es dafür möglicherweise gar keine Veröffentlichungspflicht gibt, und ich steh so dumm da wie vorher auch?"

3) "Welche gesetzlichen Rechenschaftspflichten hat der Beitragsservice denn überhaupt? Der zieht so viel (öffentliche) Gelder ein, ist denn nirgendwo gesetzlich geregelt, welche Auskünfte er gesetzlich verpflichtend über sich selbst geben muss?"

4) Und: "Wo kann ich denn überhaupt nachlesen, welche Rechte und Pflichten ich gegenüber dem Beitragsservice habe und der Beitragsservice mir gegenüber? Welche Aufgaben hat der denn überhaupt?"

5) "Darf der Beitragsservice sich aussuchen, welche Aufgaben er wahrnimmt und welche nicht? Darf er bestimmen, dass er sämtliche Aufgaben wahrnimmt oder nur bestimmte Teile? Gibts dazu irgend eine gesetzliche Regelung, welche Rechte und Pflichten der Beitragsservice gegenüber den Landesrundfunkanstalten hat und umgekehrt, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalten gegenüber dem Beitragsservice haben?"

Hier nur beispielhaft einige Aufgaben des Beitragsservice:
Er verfasst Widerspruchsbescheide, zieht Beiträge ein, erstellt Zahlungserinnerungen und Mahnungen, tritt als Vollstreckungsgläubiger auf, erstellt Vollstreckungsersuchen, verlangt Auskünfte vom Bürger. Darf er das denn alles? Oder nur teilweise? Und: Sind das alle? Oder gibts da noch mehr?

Mit anderen Worten: Ich sehe einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (oder auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit), wenn gar nicht genau klar ist, welche Aufgaben der Beitragsservice wahrnimmt. Und: Nimmt er die dann ganz oder teilweise wahr? Je nach Lust und Laune? Nur an Dienstagen und Donnerstagen?

Aus meiner ursprünglichen Frage, ob § 2 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. den Grundsatz der Normenklarheit verstößt, wird nun auf einmal die Frage nach dem "Recht des Beitragsservice".

Gibt man den Suchbegriff "Recht des Beitragsservice (https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22Recht+des+Beitragsservice%22)" bei Google ein (mit Anführungszeichen hinten und vorne), so erhält man exakt drei Treffer, keiner davon ist ein Buchtitel. Gibt man im HeBiS-Katalog (http://www.portal.hebis.de/servlet/Top/customers/hebis/suchmaske/hebissearch) den Suchbegriff "Recht des Beitragsservice" ein, so erhält man keinen einzigen Treffer über das Recht des Beitragsservice. Mit anderen Worten: Es gibt in Deutschland eine Institution namens "Beitragsservice", die Jahr für Jahr viele Milliarden Euro von den Bürgern einzieht, aber es gibt nicht ein einziges Buch über die rechtlichen Grundlagen des Beitragsservice. Ist das nicht erstaunlich? Macht das nicht nachdenklich?

An die Nachwuchs-Juristen, die hier mitlesen: "Das Recht des Beitragsservice" würde sich bestimmt gut als Promotionsthema eignen. Aber Achtung: Plagiieren geht nicht, weils nix zum Plagiieren gibt. Aufs Buchcover kann man vorne drauf bedenkenlos "Garantiert plagiatfrei!" schreiben.

An die Leser des Forums: Ich habe hier sicherlich viele Fragen aufgeworfen, die diskussionswürdig sind. Ich würde mich aber sehr freuen, wenn wir unsere Diskussion (an dieser Stelle jedenfalls) auf die Frage konzentrieren würden, ob § 2 der Leistungssatzung gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. das Gebot der Normenklarheit verstößt und welche Folgen daraus resultieren. Sicherlich findet sich dieser "§ 2" nicht nur in der hessischen Leistungssatzung, sondern in allen anderen auch.

Viele Grüße!
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: nixGEZahlt am 23. Mai 2015, 08:25
Moin. Diese Fragen habe ich mir auch schon gestellt. Und hier hätte ich noch eine für Dich. Wie kommst Du eigentlich darauf, das mit "gemeinsame Stelle" der BS in Köln gemeint ist?

Gruß
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: marga am 23. Mai 2015, 12:25

Auch könnte der BS und  die öRR den § 113a TKG verletzen, welcher vom Bundesverfassungsgericht wegen  seiner Reichweite als verfassungswidrig abgeurteilt wurde.

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Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: Namenloser am 27. Mai 2015, 12:25
Ich sehe den Geltungsbereich von § 113a TKG nicht anwendbar auf den BS bzw. die LRAen.
Rundfunk und Fernsehen sind ja keine Kommunikation im klassischen Sinne, es findet ja für gewöhnlich nur ein Informationsfluss in Richtung LRAen -> Konsument statt, nicht andersherum.
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: marga am 27. Mai 2015, 15:41
Ich sehe den Geltungsbereich von § 113a TKG nicht anwendbar auf den BS bzw. die LRAen.
Rundfunk und Fernsehen sind ja keine Kommunikation im klassischen Sinne, es findet ja für gewöhnlich nur ein Informationsfluss in Richtung LRAen -> Konsument statt, nicht andersherum.

Das könnte man(n) Frau auch anders interpretieren.....

Als Beispiel hält die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle die kompletten personenbezogenen Datensätze aller beitragspflichtigen Bürger der gesamten Bundesrepublik zentral vorrätig. Eine logische Trennung dieses Registers nach Zugehörigkeit zu einer bestimmten Landesrundfunkanstalt erfolgt nicht.

Die Übermittlung der Daten wurde nach Landesgesetz der Zuständigkeit wegen den jeweiligen Behörden auferlegt.
Hoheitlich vertritt aber der Bund die gesetzliche Regelung der zu übermittelnden Daten, da er für das Telekommunikationsgesetz (TKG) verantwortlich ist. Umgekehrt haben die einzelnen Landes RA Zugriff auf den kompletten Datensatz aller Beitragsschuldner der Bundesrepublik. Die dafür bestimmten jeweiligen ermächtigten Personen der RA, haben somit auch Zugriff auf sämtliche personenbezogenen Daten der ca. 61 Millionen gespeicherten Datensätze aller Bundesbürger mit gemeldetem Wohnsitz..............

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Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: ThisIsSparta! am 27. Mai 2015, 18:18
Bei der heutigen Verhandlung in Stuggi wurde das Thema kurz angesprochen, falls es hier was helfen kann.
VG Stuttgart - 27.05.2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13851.msg96123.html#msg96123
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: querkopf am 29. Mai 2015, 01:23
Ich habe mir aus gegebenem Anlaß einige Gedanke zu der Rechtsgültigkeit der nachweislich vom Beitragsservice erlassenen Beitrags- und Widerspruchsbescheide gemacht.

Da das Ergebnis für einen Forenbeitrag zu umfangreich ist, habe ich meine Ausführungen als PDF hier zum Download bereitsgestellt (http://www.dmhfotografie.lima-city.de/pdf/Gedanken-zum-Recht-des-Beitragsservice.pdf)

Meine Ausführungen basieren auf einem Entwurf, den ich meinem Rechtsanwalt übermittelt habe mit dem Auftrag, hieraus einen Schriftsatz zu erarbeiten und diesen in dem Berufungsverfahren gegen den WDR vor dem OVG NRW in Münster einzureichen.

Anm.Mod seppl: Ich habe mir erlaubt, das Schriftstück an die Gegebenheiten des NDR anzupassen und hier anzufügen...
30.05.2015: Korrektur des Dokuments - S.6 "WDR" durch "NDR" ersetzt.
Es fehlt noch eine gesetzlich definierte Bezeichnung des Sendegebiets.
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: Namenloser am 29. Mai 2015, 15:13
@ querkopf: Sehr schön ausformuliert und auch die Beweislage ist eindeutig. Jetzt muss das Gericht dann nur darauf anspringen. Ich würde mich freuen, wenn Sie die Klageschrift nach anwaltlicher Überarbeitung hier einstellen würden.

Gruß & schönes Wochenende!
Der Namenlose (der im übrigen auch in NRW wohnt)
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: Knax am 29. Mai 2015, 15:52
Ich habe mir aus gegebenem Anlaß einige Gedanke zu der Rechtsgültigkeit der nachweislich vom Beitragsservice erlassenen Beitrags- und Widerspruchsbescheide gemacht.

Das ist alles recht nachvollziehbar. Das Problem ist bloß, dass die Gerichte sich mit solchen Argumenten schlichtweg nicht abgeben. Hierzu ein Auszug aus einem Urteil des VG Gießen vom 10.12.2014, Az. 5 K 237/14.GI:

Zitat
Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.).

Man kann sich die Finger noch so wund schreiben. Es hilft alles nichts, wenn die Gerichte die Argumente -wie hier geschehen- schlichtweg übergehen.

Übrigens: Das VG Gießen bezieht sich in der Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde auf einen Beschluss des VG München vom 23.07.2014, Az. M 6b S 14.1728. Hierin heißt es in Bezug auf die Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde lapidar:

Zitat
Der streitgegenständliche Bescheid vom ... März 2013 ist formell rechtmäßig. Er lässt den Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle erkennen.

Schön, nicht wahr? Das VG Gießen beruft sich zum einen auf eine Entscheidung eines anderen Gerichts, ohne den konkret zugrunde liegenden Bescheid zu kennen. Frau Henkel hat halt mal kurz in ihrer Juris-Datenbank gestöbert, was denn gerade mal so ihrer Meinung nach zum Sachverhalt passen könnte. Sich eigene Gedanken zu machen wäre ja auch anstrengend. Zum anderen bleibt die Entscheidung des VG München über die Frage der Erkennbarkeit ohne jegliche Begründung. Meine Damen und Herren, so wird an deutschen Gerichten Recht gesprochen. Willkommen in der Bananenrepublik!
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: marga am 17. Juni 2015, 12:38
Was der Beitragsservice so alles Wahr nehmen darf oder nicht???

Auszug:

Der zentrale Beitragsservice mit Sitz in Köln wird als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland betrieben, besitzt somit keine eigene Rechtspersönlichkeit und schließt sämtliche Rechtsgeschäfte zur Erfüllung seiner Aufgaben im Namen und für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Hierbei werden durch den zentralen Beitragsservice insbesondere folgende Einzelaufgaben wahrgenommen:

Teilnehmerbetreuung: Pflege der Stammdaten für alle Rundfunkbeitragszahler,
Verarbeitung der Zugangs-, Abgangs- und Änderungsmeldungen sowie die Bearbeitung der schriftlichen und elektronischen Korrespondenz und der telefonischen Anliegen der Beitragszahler.

Rechnungsstellung für die jeweiligen Gruppen von Einzelüberweisern, Dauerauftrags-
zahlern und Lastschriftzahlern.

Überwachung des Zahlungseingangs und ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkbeiträge von der Erinnerung bis zur Vollstreckung und zum Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Arbeiten im Zusammenhang mit Beitragserstattungen.

Buchmäßige Erfassung und Abrechnung der Beitragsforderungen, rückstände und
einnahmen sowie Abrechnung mit den Rundfunkanstalten.

Bearbeitung der Anträge auf Befreiung und Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag und
Führung des entsprechenden Bestandes.

Serviceleistungen verschiedener Art für die Rundfunkanstalten.

Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung des Beitragszahlerpotenzials in
Abstimmung mit den Rundfunkanstalten, Bereitstellung der hierfür notwendigen Verfahren und EDV-Programme, Bearbeitung der aus den Maßnahmen resultierenden Geschäftsvorfälle.

Gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in
Abstimmung mit den Rundfunkanstalten.

Guggst du hier:
http://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/6_Wahlperiode/D06-3000/Drs06-3142.pdf
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: ohmanoman am 17. Juni 2015, 13:44
Moin Moin Marga,

äh? Wo gugg ich in Bremen? Nich, das ich zu faul bin, habe keine Ahnung, weil nicht geübt inPC und Internet.

Vielleicht ein Hinweiß für mich?
Danke
Ohmanoman
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: InesgegenGEZ am 17. Juni 2015, 14:00
Überwachung des Zahlungseingangs und ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkbeiträge von der Erinnerung bis zur Vollstreckung und zum Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Guggst du hier:
http://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/6_Wahlperiode/D06-3000/Drs06-3142.pdf


Die PDF sollte man lesen, finde ich interessant. Allerdings nur weil es dort steht, heißt es meines Erachtens trotzdem nicht automatisch, dass der Beitragsservice es rechtlich darf.
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: pinguin am 17. Juni 2015, 15:40
Die dürfen gar nichts, so es Rundfunknichtverbraucher betrifft; einerseits hat sich das nationale wie internationale Rahmenrecht zuungunsten des örR gewandelt, andererseits erfassen die Rundfunkstaatsverträge nur Rundfunkverbraucher.
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: Knax am 17. Juni 2015, 15:48
Der zentrale Beitragsservice mit Sitz in Köln wird als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland betrieben, besitzt somit keine eigene Rechtspersönlichkeit und schließt sämtliche Rechtsgeschäfte zur Erfüllung seiner Aufgaben im Namen und für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Man sieht hieran die deutliche Diskepanz zwischen dem Selbstverständnis des als Zweckverband betriebenen Rechenzentrums mit dem Namen "Beitragsservice" und der Rechtsprechung. Während der Beitragsservice sich als eigenständiges Organ wahrnimmt, das im Namen und für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt, meint die Rechtsprechung, der Beitragsservice sei "ein Teil der Rundfunkanstalt".

Eine Verständnisfrage dazu: Wenn der Beitragsservice tatsächlich Teil der Rundfunkanstalt ist, wie kann dann ein Handeln im Namen und für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt stattfinden? Ist eventuell ein Verwaltungsrichter hier, der diesen Widerspruch erläutern könnte?
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: PersonX am 17. Juni 2015, 16:14
Zitat
Ist eventuell ein Verwaltungsrichter hier, der diesen Widerspruch erläutern könnte?

Bei einer Verhandlung gestern hat so ein Verwaltungsrichter diesen Widerspruch nicht versucht zu erläutern, sondern so gesehen ausgeführt, dass der BS der MDR sei. * RN 1
Folgt ein Beobachter diesen Ausführungen, kommt er zu dem Schluss, dass logischerweise nicht der gesamte BS, sondern ein Teil davon im Übertragenen Sinne, dann halt genauso der NDR, der WDR usw. sein muss.
Also jeweils ein Teil des BS wäre halt ein Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Mitarbeiter des BS wären somit eben auch Mitarbeiter der jeweiligen LRA.

RN 1
-Wer es nicht glauben möchte, das es so sei, was geschrieben stehe, schreibe eine PN, ein Protokoll der Verhandlung ist in Arbeit, so das der Wortlaut eines Richters fast wörtlich vollständig online kommen könnte.-
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 17. Juni 2015, 17:37
Überwachung des Zahlungseingangs und ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkbeiträge von der Erinnerung bis zur Vollstreckung und zum Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Wenn das denn alles "aus einer Hand kommt", warum werden dann die Beitragsschuldner mit anderem Briefkopf und anderem Unterzeichner angeschrieben als die Vollstreckungsstellen? (s. Anhang, abgesehen davon, dass es in den Beispieldokumenten unterschiedliche LRAen sind)

Es ist auffallend, dass das Schreiben an die Vollstrecker eindeutig die LRA mit dem Intendanten als Rechtsvertreter angibt. Beim Schreiben an den "Schuldner" bleibt dies unklar: Der Briefkopf erweckt den Eindruck, der Beitragsservice wäre der Absender (grosses Logo Beitragsservice), die korrekte Bezeichnung der LRA (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Verantwortliche sowie der Rechtsvertreter fehlt

Was soll dem "Schuldner" damit verschleiert werden? Das eigentlich nicht die "GEZ", sondern der Intendant der LRA volle Verantwortung für die ganzen Schandtaten hat!
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: InesgegenGEZ am 17. Juni 2015, 18:56
Folgt ein Beobachter diesen Ausführungen, kommt er zu dem Schluss, dass logischerweise nicht der gesamte BS, sondern ein Teil davon im Übertragenen Sinne, dann halt genauso der NDR, der WDR usw. sein muss.
Also jeweils ein Teil des BS wäre halt ein Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Mitarbeiter des BS wären somit eben auch Mitarbeiter der jeweiligen LRA.

Nur weil Sie Teil einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sind, heißt das doch noch lange nicht, dass der Beitragsservice die gleichen verwaltungsrechtlichen Befugnisse, wie die Rundfunkanstalt besitzt.

Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: Knax am 17. Juni 2015, 19:14
Bei einer Verhandlung gestern hat so ein Verwaltungsrichter diesen Widerspruch nicht versucht zu erläutern, sondern so gesehen ausgeführt, dass der BS der MDR sei. * RN 1
Folgt ein Beobachter diesen Ausführungen, kommt er zu dem Schluss, dass logischerweise nicht der gesamte BS, sondern ein Teil davon im Übertragenen Sinne, dann halt genauso der NDR, der WDR usw. sein muss.
Also jeweils ein Teil des BS wäre halt ein Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Mitarbeiter des BS wären somit eben auch Mitarbeiter der jeweiligen LRA.

Dies entstammt jedoch nicht etwa den Gehirnwindungen eines besonders weisen Verwaltungsrichters, der sich total viele Gedanken gemacht hat, sondern ist die 1-zu-1-Wiedergabe einer Textpassage von Kira Tucholke (ihres Zeichens Mitarbeiterin der Abteilung "Recht und Personal" der GEZ) im Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, RBStV, § 10, Tz. 59-60, 3. Aufl. 2012:

Zitat
"Bei der Tätigkeit der gemeinsamen Stelle handelt es sich somit weiterhin um die originären Aufgaben der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die diese nunmehr durch die gemeinsame Stelle für ihren Bereich selbst durchführt. Die gemeinsame Stelle ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Beiträge nach Abs. 1 und 2 zu entrichten sind. Es handelt sich bei der gemeinsame Stelle daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08 zur GEZ; Grupp, Grundfragen, S. 81).

So werden z. B. auch die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der gemeinsamen Stelle zwischen diesen und allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten geschlossen. Für die Verpflichtungen aus den vertraglichen Beziehungen haften die beteiligten Rundfunkanstalten als Gesamtschuldner."

Die Ausführungen, dass der Beitragsservice "ein Teil der Rundfunkanstalt" sei, sind nicht haltbar, werden aber von den Gerichten nachgeplappert, "weil's halt so im Hahn/Vesting steht." Der Betroffene, der rechtlich nicht voll im Thema drinnen ist, kann dem nichts mehr entgegensetzen.

Die Ausführungen sind deshalb nicht haltbar, weil:

1. Der Beitragsservice ist weder eine behördeninterne Organisationseinheit einer einzelnen Rundfunkanstalt. Der Beitragsservice hat eine eigenständige innere Organisation, bestehend aus eigenem Geschäftsführer (hört sich besser an als "Verbandsvorsteher") und eigenem Verwaltungsrat (hört sich besser an als "Verbandsversammlung"). Innerbehördliche Organisationseinheiten weisen solche Strukturen nicht auf.

2. Noch ist der Beitragsservice ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt, sondern ein Zweckverband, im Rahmen dessen die Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ein Rechenzentrum betreiben. Eine Zurechnung zu einer bestimmten Rundfunkanstalt ist nicht möglich, weil es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt. Eigenbetriebe unterstehen hingegen einem einzelnen Rechtsträger, wie beispielsweise ein Schwimmbadbetrieb, ein Theaterbetrieb oder dergleichen.

3. Noch ist der Beitragsservice ein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt, denn die Organe einer Rundfunkanstalt sind gesetzlich festgelegt.

Wenn man sagt, der Beitragsservice sei "ein Teil der Rundfunkanstalt", dann ist immer noch zu fragen, wie dies gemeint ist. Darauf wird nirgendwo eingegangen. Ist der Beitragsservice als innerbehördliche Organisationseinheit Teil der Rundfunkanstalt? Ist der Beitragsservice als Eigenbetrieb Teil einer Rundfunkanstalt? Ist der Beitragsservice als Eigenorgan Teil der Rundfunkanstalt? Dies müsste näher erläutert werden. Dies geschieht aber nicht, weil der Hahn/Vesting hierauf keine Antwort gibt. Braucht er auch nicht, weil die meisten Menschen sich ohnehin nicht gegen das Argument "Der Beitragservice ist Teil der Rundfunkanstalt wehren können."

Es hilft jedoch alles nichts. Man kann argumentieren, wie man will. Die plappern nur das nach, was im Hahn/Vesting steht.
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: TVfrei am 17. Juni 2015, 19:44
http://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/6_Wahlperiode/D06-3000/Drs06-3142.pdf
Der Bericht der Landesrundfunkanstalten ist ein interessantes Dokument, welches auf den Seiten 112-115 ein Selbstverständnis des zentralen Beitragsservices (ZBS) als "nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" bietet. Bemerkenswert ist bei der Aufzählung der Aufgaben, dass das Erstellen von Verwaltungsakten mit keinem Wort erwähnt wird.

Die Nichtnennung dieser Aufgabe sollte auch für die Diskussion beim folgenden Thema berücksichtigt werden:
Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96638.html#msg96638
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: Knax am 17. Juni 2015, 20:24
Zitat von: Hahn/Vesting, RBStV, § 10, Tz. 60
"So werden z. B. auch die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der gemeinsamen Stelle zwischen diesen und allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten geschlossen. Für die Verpflichtungen aus den vertraglichen Beziehungen haften die beteiligten Rundfunkanstalten als Gesamtschuldner."

An diesem Zitat sieht man folgendes: Es handelt sich hierbei um eine veraltete Rechtsansicht. Ich hatte diesen Aspekt ja bereits angesprochen. Früher sah man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als nicht-rechtsfähig an. Diese Auffassung hat sich allerdings inzwischen geändert. Es ist in der Rechtsprechung inzwischen weithin anerkannt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist, soweit es sich dabei nicht lediglich um eine reine Innengesellschaft handelt.

Wir haben hier auch bewiesen, dass die Mitarbeiter des Beitragsservice für ganz unterschiedliche Rundfunkanstalten Verwaltungsakte (z.B. Widerspruchsbescheide) verfassen und eben nicht nur für eine einzige Rundfunkanstalt. Dass die Arbeitsverträge der Mitarbeiter des Beitragsservice mit allen Rundfunkanstalten geschlossen werden, hat also nicht etwa damit zu tun, dass sie dann jeweils Mitarbeiter einer bestimmten Runffunkanstalt sind. Es hat lediglich damit zu tun, dass insofern der veralteten "individualistischen Theorie" gefolgt wird, nach deren Auffassung Träger der Rechte und Pflichten nur die jeweiligen Gesellschafter sein können, nicht jedoch die Gesellschaft selbst. Diese Auffassung wird auf den Zweckverband übertragen.
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: koppi1947 am 17. Juni 2015, 21:28
Dieser Richter ist in Zukunft wegen Befangenheit abzulehnen ;)
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: marga am 18. Juni 2015, 08:41
Aktuelle Aussage von Dr. Norbert Häring:

Zitat:
Doch heute bekam ich mit Zustellungsurkunde einen amtlichen Bescheid des Hessischen Rundfunks. Der Rundfunk musste selber ran, weil der Beitragsservice ein nicht rechtsfähiges juristisches Nichts ist.

Guggst du hier:

http://norberthaering.de/de/27-german/news/405-hr-bescheid#weiterlesen

+++
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: Knax am 18. Juni 2015, 09:59
Aktuelle Aussage von Dr. Norbert Häring:

Zitat:
Doch heute bekam ich mit Zustellungsurkunde einen amtlichen Bescheid des Hessischen Rundfunks. Der Rundfunk musste selber ran, weil der Beitragsservice ein nicht rechtsfähiges juristisches Nichts ist.

Guggst du hier:

http://norberthaering.de/de/27-german/news/405-hr-bescheid#weiterlesen

+++

Die Argumentation das Hessischen Rundfunks steht aus noch einem weiteren Grund auf sehr wackeligen Beinen: § 14 Bundesbankgesetz ist ein Bundesgesetz, § 10 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks ist allerdings ein Landesgesetz. Aus Art. 31 GG geht der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht." hervor.

Der Rundfunkbeitrag - Einfach. Für alle? Für den Hessischen Rundfunk möglicherweise bald nicht mehr ganz so einfach!
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: koybott am 18. Juni 2015, 14:39
hallo zusammen,

mein erster Post - nachdem ich schon viel wissenswertes aus dem Forum gezogen habe - möchte ich nun auch gerne beitragen und einen Gedanken einwerfen:

Zur Beantwortung der häufigen hier und auch in den anderen Beiträgen aufgeworfenen Fragen sind die LRA/ der Beitragsservice als Behörden doch selbst verpflichtet ---> IFG

Allgemein formuliert und beispielsweise über https://fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de) oder per Email formlos an
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; WDR; NDR; ARD; ZDF; Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien; Kommission für Zulassung und Aufsicht (Medienanstalten); etc.
(einfach gleichlautend) adressiert, müssen sie die Fragen wie von Knax im Eingangspost gestellt beantworten.

Zitat
2) "Gibt es überhaupt sowas wie eine Satzung des Beitragsservice, damit ich als Bürger mir überhaupt erst einmal ein Bild davon machen kann, um was für ein Gebilde, um was für eine Organisation, um was für ein "Ding" es sich bei diesem "Beitragsservice" rechtlich handelt, wenn ich einen Brief von denen erhalte? Wenn ja, kann ich mir diese Satzung vielleicht mal irgendwo ansehen und durchlesen? Oder muss die möglicherweise gar nicht veröffentlicht werden, weil es dafür möglicherweise gar keine Veröffentlichungspflicht gibt, und ich steh so dumm da wie vorher auch?"

3) "Welche gesetzlichen Rechenschaftspflichten hat der Beitragsservice denn überhaupt? Der zieht so viel (öffentliche) Gelder ein, ist denn nirgendwo gesetzlich geregelt, welche Auskünfte er gesetzlich verpflichtend über sich selbst geben muss?"

4) Und: "Wo kann ich denn überhaupt nachlesen, welche Rechte und Pflichten ich gegenüber dem Beitragsservice habe und der Beitragsservice mir gegenüber? Welche Aufgaben hat der denn überhaupt?"

5) "Darf der Beitragsservice sich aussuchen, welche Aufgaben er wahrnimmt und welche nicht? Darf er bestimmen, dass er sämtliche Aufgaben wahrnimmt oder nur bestimmte Teile? Gibts dazu irgend eine gesetzliche Regelung, welche Rechte und Pflichten der Beitragsservice gegenüber den Landesrundfunkanstalten hat und umgekehrt, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalten gegenüber dem Beitragsservice haben?"

Auf diesem Weg können auch all die weiteren (nicht persönlich bezogenen) Informationen (die hier die Grundlage so vieler Fragen in den Threads sind) und insbesondere auch Verwaltungsunterlagen angefordert werden wie
alle internen Verwaltungsvorschriften, Handlungsanweisungen, Richtlinien, etc. bzgl. Rundfunkbeitrag, Konstrukts des Beitragsservices, Behandlung von Widersprüchen, Mahn- und Vollstreckungswesen, etc. - denn zu deren Herausgabe sind diese Behörden verpflichtet.

Und damit geht dann auch mehr...

cheers,
koybott
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: 12121212 am 18. Juni 2015, 15:12
koybott --- wie man unter den anfragen ( https://fragdenstaat.de/suche/?q=beitragsservice ) erkennt..
gibt der "Beitragsservice aus Köln" keine Antworten ( nur Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden diese
schnellstmöglich an die zuständige Stelle weiterleiten und bearbeiten.)
Es bleibt nur diese Fragen gerichtlich klären zu lassen und die Beklagte
Rundfunkanstalt zum substantierten Sachvortrag zu zwingen.
Beweisantrag Beteiligtenvernehmung ( Rundfunkanstalt)  und Beweis Zeuge: Geschäftsführer Beitragsservice
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: koybott am 18. Juni 2015, 15:59
Vielen Dank für deinen Hinweis, 12121212.
wie man unter den anfragen ( https://fragdenstaat.de/suche/?q=beitragsservice ) erkennt..
gibt der "Beitragsservice aus Köln" keine Antworten

Neben dem vom Bundesverwaltungsgerichts zur Auskunft verpflichteten WDR kommt auch der Beitragsservice sehr wohl seiner Auskunftspflicht nach, wie du gerade auch in dem von dir eingefügten Link selbst erkennen kannst (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/verbleib-der-damaligen-gebuhrenbeauftragten-der-offentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten-1/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/verbleib-der-damaligen-gebuhrenbeauftragten-der-offentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten-1/)).

Und nur falls er das möglicherweise in manchen Fällen nicht tut, bedeutet nicht dass er es nicht muss.

In Fällen von Weigerung, Verzögerung oder auch einer nur eingeschränkten Auskunft hilft daher die Einschaltung des Landesdatenschutzbeauftragten weiter.
Darüberhinaus natürlich auch Widerspruch und Klage auf Auskunft nach dem IFG, siehe WDR.

cheers,
koybott
Titel: Re: Das Recht des Beitragsservice
Beitrag von: 12121212 am 18. Juni 2015, 16:10
Bei jeder Anfechtungsklage ...eines Bescheides kann man das Thema mit einbringen
( gegebenenfalls als Feststellungsklage / Fortsetzungsfeststellungsklage )
https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage
Was ein "Beitragsservice" meint ..muss nicht das gleiche sein was im Urteil des Gerichtes steht....