... der Richter kann das Ruhen des Verfahrens selbst vorschlagen oder nach dem Antrag von den Beteiligten aussprechen. Aber! Es müssen beide Parteien der Verfahrensruhe zustimmen, damit ein Gericht das aussprechen kann.
Beide Parteien müssen zustimmen - das ist richtig! Aber der Richter darf es anraten...
Einige Richter raten das auch im Vorfeld an. Aber auch nur Einige!
Warum soll man sich also in die Hoffnung stürzen, wenn ich dem Richter vorweg schon mal den Vorschlag machen kann? Ist ja nicht verboten..!
Der wird sich da voll und ganz anschließen (wenn er schlau ist!)!
Weniger Arbeit für ihn und so ein Antrag ist ja für beide Parteien eine gute Lösung?!!
Auch wenn sich immer noch halbwegs die Frage stellt, ob die Beklagte darauf eingeht! ... wieso halbwegs?
Zum Einen will die Beklagte die Klage abwehren und hofft wenn sie nicht zustimmt, dass der Kläger aufgibt
(wg. den Kosten, Rechtsanwaltszwang, etc..)
- zum Anderen will sie diese deutschlandweite Klagewelle "beruhigen", weil die Beklagte den emensen Ansturm,
auf Grund der Überlastung nicht mehr bewältigen kann! (Kann man als Teilerfolg sehen...!)
Die Chancen für eine Ruhendstellung bis zum höchstrichterlichen Beschluss (im Jahre 2025 ?)
stehen also gar nicht so schlecht...
Und man spart ne Menge Kohle, schont auf beiden Seiten die Nerven...
Natürlich wieder rein fiktiv gesehen... (halbwegs zumindest
)
EDIT> hätte da eine Frage an die Gemeinschaft:
Ist eine Beantragung auf eine Ruhendstellung, nach einem Beschluss / Urteil noch möglich?
Oder muss man erst den Beschluss / Urteil anfechten, um dann so einen Antrag im Nachhinein stellen zu können? Gibt es dbzgl. da irgendwas ?
Für Antworten bitte diesen Thread benutzen:
Ruhendstellung nach § 251 ZPO nachträglich möglich?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14175.msg94901.html#msg94901
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )